OLG Köln, Beschl. v. 07.05.07, 6 W 54/07 - 4DSL

Bei Benutzungsmarken muss eine Verkehrsgeltung nicht immer im gesamten Bundesgebiet erreicht sein. Für meinen – allerdings nur entsprechend regional begrenzten Schutz, ausreichen, wenn die hinreichende Zuordnung des Zeichens zu einem Unternehmen in einem bestimmten abgegrenzten Wirtschaftgebiet erreicht worden ist. Dazu müssen die mit der Marke geschützten Produkte aber ausschließlich in einem bestimmten räumlich begrenzten Bezirk abgesetzt werden und dort bei den beteiligten Verkehrskreisen einen ausreichend hohen Zuordnungsgrad des Zeichens zu seinem Unternehmen erreicht haben. Das ist bei einem Vertrieb über das Internet regelmäßig nicht der Fall.

Instanzen: LG Köln, Urt. v. 29.03.07, 33 O 96/07; OLG Köln, Beschl. v. 07.05.07, 6 W 54/07

Streitwert: 50.000 €

LG Stuttgart, Urt. v. 13.03.07, 41 O 189/06 Kfh - PCB-Pool

eigenesache Jedenfalls in Fällen, in denen als Adword eine Bezeichnung verwendet wird, bei der es sich im Hinblick auf die betreffenden Waren bzw. Dienstleistungen um keine typische Markenbezeichnung handelt, diese vielmehr einen beschreibenden Inhalt erkennen lässt, kann eine Markenrechtsverletzung nicht angenommen werden, weil es bereits an einem kennzeichenmäßigen Gebrauch fehlt. Jedenfalls aber liegt keine Verwechslungsgefahr vor.

Instanzen: Instanzen: LG Stuttgart, Urt. v. 13.03.07, 410189/06 KfHOLG Stuttgart, Urt. v. 09.08.07 - 2 U 23/07; BGH, Urt. v. 22.01.09 - I ZR 139/07

Streitwert: 2.759,60 €

OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.01.07, I-20 U 79/06 - Beta Layout

eigenesache Die Verwendung eines fremden Kennzeichens als AdWord stellt zwar eine kennzeichenmäßige Benutzung dar. Eine solche Verwendung ist aber nicht geeignet, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG hervorzurufen. Der Nutzer einer Internetsuchmaschine unterscheidet zwischen der Trefferliste und der Anzeigenspalte. Auch ein Wettbewerbsverstoß scheidet daher aus.

LG Düsseldorf, Urt. v. 07.04.06, 34 O 179/05; OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.01.07, 1-20 U 79/06; BGH, Urt. v. 22.01.09, I ZR 30/07

Streitwert: 50.000 €

BGH, Urt. v. 18.05.06, I ZR 183/03 - Impuls

Das Verwenden fremder Kennzeichen und Marken im eigenen Quelltext, insbesondere innerhalb der Metatags, stellt einen Markenrechtsverstoß dar. Für eine markenmäßige Verwendung bedarf es hierbei keiner unmittelbaren visuellen Wahrnehmbarkeit. In diesem Zusammenhang genügt es vielmehr, wenn sich der Internetuser der technischen Einrichtung der Suchmaschine bedient und diese den im html-Code versteckten Bereich bei seiner Suche mit einbezieht. Im Ergebnis ist hierbei ausschlaggebend, dass mit Hilfe des Suchwortes das Ergebnis des Auswahlverfahrens der Suchmaschine beeinflusst wird und der Nutzer so auf die Website des Unberechtigten geleitet wird.

Fundstelle: K&R 2006, 572

LG Düsseldorf, Urt. v. 26.04.06, 34 O 217/05 - netzallianz.de

eigenesache Der Gesamteindruck eines Zeichens wird bei Wortzeichen wesentlich vom Wortbeginn, bei zusammengesetzten Zeichen also vom ersten Wort geprägt.

Streitwert: 4.321,20 Euro

LG Düsseldorf, Urt. v. 07.04.06, 34 0 179/05 - Beta Layout

eigenesache Die Verwendung eines fremden Zeichens als AdWord bei Google stellt keine kennzeichenmäßige Benutzung im Sinne des § 15 MarkenG dar, weil es am Herkunftshinweis fehlt. Weil ein Mitbewerber auch nicht verdrängt, sondern Interessenten lediglich eine Alternative aufgezeigt wird, liegt auch keine Unlauterkeit gemäß §§ 3, 4 Nr. 9 UWG und/oder §§ 3, 4 Nr. 10 UWG vor. Der Verkehr stellt auch keinerlei gedankliche Verbindung zwischen dem Kennzeicheninhaber und dem im Bereich der Anzeigenwerbung auftretenden Wettbewerber her.

Streitwert: 50.000 €

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