Eine erhöhte Kennzeichnungskraft einer Marke nur für den Produktbereich zu berücksichtigen, für den sie vorliegt, sowie allenfalls eng benachbarte Gebiete. Die Vermittlung von Reisen und Verkehrsleistungen und die Linienbusbeförderung von Personen im öffentlichen Personennahverkehr sind nicht verwechslungsfähig ähnlich. Einem einzelnen Zeichenbestandteil kann unter bestimmten Umständen eine besondere, das gesamte Zeichen prägende Kennzeichnungskraft beizumessen sein kann und deshalb bei Übereinstimmung von Zeichen in dem jeweils prägenden Bestandteil die Gefahr einer Verwechslung der beiden Gesamtbezeichnungen zu bejahen sein. Das setzt aber voraus, dass die anderen Bestandteile im Rahmen des Gesamteindrucks weitgehend in den Hintergrund treten. Nicht ausreichend ist es, dass der übereinstimmende Bestandteil für den Gesamteindruck des Zeichens lediglich mitbestimmend ist.
Streitwert: 500.000 €