LG Düsseldorf, Urt. v. 11.08.04, 2a O 35/04 – Honorarerstattung

eigenesache Die Kostenerstattungsklage gegen den Kennzeichenverletzer wegen Abmahnkosten ist stets Kennzeichensache im Sinne des § 140 MarkenG. Wenn die verletzte Marke in einer Internet-Präsenz ständig genutzt und verteidigt wird, entspricht ein Streitwert von 50.000 EUR dem wirtschaftlichen Interesse des Verletzten. Dem Gericht kommt aber bei der Frage, ob der Verletzer eine 7,5/10 oder eine 8/10 Geschäftsgebühr oder statt einer 5/10 eine 6/10 Besprechungsgebühr zu erstatten hat, eigenes Ermessen zu.

Streitwert: 572,60 €

LG Köln, Urt. v. 27.07.04, 33 0 55/04 – q.de

Im Streit um eine Domain, die aus einem nicht beschreibend wirkenden Namen gebildet ist, kann der Domaininhaber sich dem Namensinhaber gegenüber nur dann erfolgreich auf eigene Rechte berufen, wenn solche Kennzeichenrechte schon zum Zeitpunkt der Domain-Registrierung bestanden haben.

Streitwert: 25.000 €

OLG Köln, Urt. v. 09.07.04, 6 U 166/03 – bitbau.de

Zwischen einer Marke »BIT« und einer Firma »bit-gmbh [...]« besteht Verwechslungsgefahr. Da Internetnutzer wissen, dass es aus den gegebenen technischen Gründen auf jedes einzelne Zeichen ankommt und kleinste Abweichungen dazu führen, dass die gewünschte Internetadresse nicht aufgefunden wird, besteht zwischen einer solchen Marke und der Domain bit-bau.de indes - auch bei Branchenähnlichkeit - keine Verwechslungsgefahr.

Streitwert: 135.000 €

AG Nürnberg, Urt. v. 29.06.04, 14 C 654/04 – kerner.de

Pseudonyme - auch wenn sie im Personalausweis eingetragen sind - sind dem namensrechtlichen Schutz nur dann zugänglich, wenn sie Verkehrsgeltung erlangt haben. Dazu reicht es nicht aus, unter dem Pseudonym nur vorübergehend Websites zu gestalten.

Streitwert: 4.000 €

LG Düsseldorf, Urt. v. 08.05.04, 2a O 360/01 – urlaubstip.de

Der Domain »urlaubstip.de« kommt keine originäre Kennzeichnungskraft für die Dienstleistung Tourismuswerbung zu, da die Bezeichnung offensichtlich beschreibend ist.

Streitwert: 51.129,19 €

LG Frankfurt/Main, Urt. v. 30.04.04, 2-8 S 83/03 - muehlhausen.com

eigenesache Die Verletzung eines Providervertrags kann auch darin liegen, dass die Gebühr für die Bereitstellung einer Domain an den Registrar nicht gezahlt wird und die Domain dadurch verloren geht. Im Rahmen des Schadensersatzes kann derjenige Betrag zurückverlangt werden, der für die Wiederbeschaffung der Domain erforderlich ist. Zwar kann bei Ausfall einer Domain grundsätzlich auch eine Entschädigung für den Erreichbarkeitsausfall verlangt werden. Dazu ist aber erforderlich, dass substantiiert dargetan wird, welcher wirtschaftliche Schaden durch den Wegfall der Internetadresse entstanden ist. Alleine die Nennung der Zahl der Zugriffe auf die Domain ist dabei keine ausreichende Grundlage für eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO.

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