Die Verletzung eines Providervertrags kann auch darin liegen, dass die Gebühr für die Bereitstellung einer Domain an den Registrar nicht gezahlt wird und die Domain dadurch verloren geht. Im Rahmen des Schadensersatzes kann derjenige Betrag zurückverlangt werden, der für die Wiederbeschaffung der Domain erforderlich ist. Zwar kann bei Ausfall einer Domain grundsätzlich auch eine Entschädigung für den Erreichbarkeitsausfall verlangt werden. Dazu ist aber erforderlich, dass substantiiert dargetan wird, welcher wirtschaftliche Schaden durch den Wegfall der Internetadresse entstanden ist. Alleine die Nennung der Zahl der Zugriffe auf die Domain ist dabei keine ausreichende Grundlage für eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO.