LG Düsseldorf, Beschl. v. 29.04.98, 12 O 132/98 - Gegendarstellung im Internet

Weder das Telekommunikationsgesetz noch das Teledienstegesetz gewähren einen Gegendarstellungsanspruch im Internet. Auch eine ständige Aktualisierung macht aus einer Firmenpräsentation im Internet noch keine periodische Veröffentlichung. Ein Gegendarstellungsrecht besteht im Internet nur gegenüber Anbietern von journalistisch-redaktionell gestalteten und periodisch erscheinenden Texten.

nrw

LANDGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS

Aktenzeichen: 12 O 132/98
Entscheidung vom 29. April 1998

[...]

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nicht gerechtfertigt. Der Gegendarstellungsanspruch des Ast. gegen die Ag. ist nach dem eigenen Vorbringen in der Antragsbegründung zu verneinen.

Die Tatsachenbehauptung, auf die sich die Gegendarstellung beziehen soll, befand sich auf der Internet-Homepage der Ag.. Diesbezüglich besteht keine gesetzliche Grundlage für einen Gegendarstellungsanspruch. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 10 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 MDStV. Zwar handelt es sich bei einer Internet-Homepage um einen Mediendienst i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 4 MDStV, da Text, Ton oder Bilddarbietung auf Anforderung aus elektronischen Speichern zur Nutzung übermittelt werden. Jedoch handelt es sich bei der Antragsgegnerin nicht um eine Anbieterin i.S.d. § 6 Abs. 2 MDStV, gegen die allein ein Gegendarstellungsanspruch gem. § 10 Abs. 1 MDStV bestehen kann. Anbieter i.S.d. MDStV sind gem. § 3 Nr. 1 die Personen, die Mediendienste zur Nutzung bereitstellen, oder den Zugang zur Nutzung vermitteln. § 6 Abs. 2 MDStV betrifft aber einschränkend nur Anbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text und Bild wiedergegeben oder in periodischer Folge Texte verbreitet werden. Periodische Druckerzeugnisse sind nach § 7 Abs. 4 PresseGNW Zeitungen, Zeitschriften und andere in ständiger, wenn auch in unregelmäßiger Folge erscheinende Druckwerke. In der Internet-Homepage der Ag. werden keine Inhalte periodischer Druckerzeugnisse wiedergegeben. Auch werden über sie nicht i.S.d. § 6 Abs. 2 MDStV in periodischer Folge Texte verbreitet.

Gegen eine Anwendung des Gegendarstellungsrechts spricht insbesondere sein Sinn und Zweck als Gegengewicht zu der verfassungsrechtlich verbürgten Medienfreiheit zum Schutz des Einzelnen. Es ist Aufgabe des Rechtsinstitut des Gegendarstellungsrechts dem in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzten ein Instrumentarium der Selbstverteidigung durch die Befugnis zu geben, an gleicher Stelle und mit demselben Publizitätsgrad die ihn betreffende Darstellung durch seine Sicht des mitgeteilten Sachverhalts zu vervollständigen (BVerfG NJW 1976, 1198, 1201). Ursprung des Gegendarstellungsrechts ist mithin die strukturelle Ungleichheit hinsichtlich des Publizitätsgrads von Mitteilungen zwischen einer Privatperson und eines Presseorgans. Durch das Einstellen des Textes in die Internet-Homepage der Ag. wurde der Text zwar einem größeren Publikum dadurch zugänglich gemacht, dass die Internet-Homepage weltweit abgerufen werden kann. Trotzdem ergibt sich allein daraus kein Publizitätsgrad, der einer von einem Massenpublikum regelmäßig genutzten Informationsquelle, die ebenso regelmäßig neue Informationen liefert, vergleichbar wäre.

Die Beschränkung auf periodisch verbreitete Texte erklärt sich daraus, dass die Ersteller durch die regelmäßige Verbreitung einen besonderen Einfluss auf die öffentliche Meinungsbildung haben, der ein Gegendarstellungsrecht rechtfertigen würde. Gerade durch die Stetigkeit des Erscheinens wird eine nachhaltige Wirkung erzielt. Die Internet-Homepage der Ag. dagegen schaffte kein entsprechendes Informationsforum, das in seiner Bedeutung eines i.S.d § 6 Abs. 2 MDStV periodisch erscheinenden Mediums gleich käme. Dem steht nicht entgegen, dass die Internet-Homepage von der Ast. jederzeit erneuert werden kann, da damit schon jeder Mediendienst i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 4 MDStV von dem Gegendarstellungsrecht durch die Verweisung auf § 6 Abs. 2 MDStV wäre dann bedeutungslos. Ob die Internet-Homepage der Ag. in einer entsprechenden Weise periodisch überarbeitet wird, wurde von der Ast. nicht in ausreichendem Maße glaubhaft gemacht. Eine - wie vorgetragen - einmalige Erneuerung des Inhalts der Internet-Homepage reicht jedenfalls zur Annahme einer periodischen Verbreitung von Texten, die voneinander abweichen, nicht aus.

Ein Gegendarstellungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 11 Abs. 1 PresseG, da der Inhalt der Internet-Homepage ausschließlich elektronisch und nicht zugleich in Papierform verkörpert verbreitet wird.

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