LG Düsseldorf, Urt. v. 05.06.13, 12 O 184/12 - Sträflingskleidung

eigenesache Ein deutsches Gericht ist international nicht zuständig, wenn auf einer mit einer Internet-Domain unter .nl adressierten Website in niederländischer Sprache ein Beitrag mit persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalten veröffentlicht wird, wenn über den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Betroffenen hinaus kein deutlicher Bezug zum Inland in dem Sinn besteht, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen nach den Umständen des konkreten Falls im Inland tatsächlich eingetreten ist oder eintreten kann. Die internationale Zuständigkeit richtet sich in diesem Fall nach § 32 ZPO.

Streitwert: 25.000,00 €

 

 nrw

LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Entscheidung vom 05. Juni 2013
Aktenzeichen: 12 O 184/12

 

In dem Rechtsstreit

[...]

hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 08.05.2013 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht von Gregory, die Richterin Kellner und die Vorsitzende Richterin am Landgericht Brückner-Hofmann

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.sr

Tatbestand

Der Kläger zu 1) ist Gesellschafter der Klägerin zu 2), die sich mit dem bundesweiten Verkauf und der Vermietung von Immobilien befasst. Der Beklagte vermietet ebenfalls gewerblich Wohnungen, unter anderem in Deutschland.

Der Beklagte, wohnhaft in den Niederlanden, veröffentlichte im Internet auf der mit der URL »http://www.[...].nl/[...]« adressierten Seite den nachfolgend wiedergegebenen Inhalt in niederländischer Sprache:

straefling

Übersetzung des Klägers:

[...]

Auf der mit der URL »http://www.[...].nl/[...]« adressierten Seite veröffentlichte der Beklagte den nachstehend wiedergegebenen Text in niederländischer Sprache:

»De bekende maar tevens beruchte makelaar uit [...] is meervoudig veroordeeld voor oplichting en geweldpleging, zie verder op deze site. [...] Hij doet ondanks veroordeling veel dubieuze zaken met de [...] en de [...]«.

Übersetzung des Klägers:

»Der bekannte und sogar berüchtigte Makler aus [...] ist mehrfach verurteilt wegen Betrugs und Körperverletzung, siehe mehr auf dieser Site. [...] Trotz Verurteilung macht er viele dubiose Sachen mit der [...] und der [...]«.

Im März 2011 verteilte der Beklagte in [...] und Umgebung ein Flugblatt, in dem er unter anderem behauptete: »Ich [...] aus Holland  bin Opfer von Betrug von die Sparkasse aus [...]. Zusammen mit [...] und [...]«.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.04.2012 forderten die Kläger den Beklagten erfolglos auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Die Kläger behaupten, der Beklagte sei für die Webseite [...] und für die Abbildung des angegriffenen Inhaltes verantwortlich.

Ein niederländischer Kunde, der auf der Suche nach einer Immobilie in Deutschland gewesen sei, habe die Geschäftsbeziehung mit ihnen aufgekündigt, nachdem er den streitgegenständlichen Text gelesen habe. Die Klägerin zu 2) vermittle Immobilien auch an Kunden aus Düsseldorf.

Die Kläger sind der Ansicht, das Landgericht Düsseldorf sei international zuständig. Maßgeblich für den Inlandsbezug sei, dass die von der Klägerin zu 2) angebotenen Immobilien ganz übewiegend in Deutschland liegen. Zudem sei die Fotomontage auch für den deutschen Internetnutzer zu verstehen, ebenso wie der Sinn der von dem Beklagten verwendeten Begriffe rechts neben der Fotomontage.

Ursprünglich hat der Kläger — über den nachfolgenden Klageantrag hinaus —beantragt, 1. dem Beklagten bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten —im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren — zu verbieten, c) zu behaupten: »Ich [...] aus Holland  bin Opfer von Betrug von die Sparkasse aus [...]. Zusammen mit [...] und [...]«.

Mit Schriftsatz vorn 13.11.2012 hat der Kläger den Klageantrag zu 1. c) zurückgenommen.

Der Kläger beantragt nunmehr,

1. dem Beklagten bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €,  ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten — im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren — zu verbieten,

a) den nachfolgenden Inhalt zu veröffentlichen und/oder öffentlich zugänglich zu machen:

straefling

b) zu behaupten:

»De bekende maar tevens beruchte makelaar uit [...] van [...] is meervoudig veroordeeld voor oplichting en geweldpleging, zie verder op deze site. [...] Hij doet ondanks veroordeling veel dubieuze zaken met de [...] en de [...] uit [...].«;

2. den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 1.798,20 € nebst  Verzugszinsen seit Klageerhebung nach einem Zinssatz von acht Prozenzpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte rügt die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf.

Er behauptet, weder für die Webseite [...]noch für die Abbildung des angegriffenen Inhaltes verantwortlich zu sein.

Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unzulässig.

Das Landgericht Düsseldorf ist international nicht zuständig.

Die internationale Zuständigkeit bestimmt sich nach einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit. Bei grenzüberschrei­tenden Delikten — im vorliegenden Fall kommen als Anspruchsgrundlage die Bestim­mungen der §§ 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 186 StGB; § 1004 BGB analog in Betracht — kann der Verletzte an Stelle des Rechts am Handlungsort auch das Recht des Erfolgsortes wählen.

Die deutschen Gerichte sind dann zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsverletzungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen international zuständig, wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinn aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen — Interessen der Kläger an der Achtung ihres Persönlichkeitsrechts einerseits, Interesse des Beklagten an der Gestaltung seines Internetauftritts und an der Berichterstattung andererseits — nach den Umständen des konkreten Falls im Inland tatsächlich eingetreten ist oder eintreten kann. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme von der beanstandeten Meldung nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näher liegt als es auf Grund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre (BGH, Urt. v. 02.03.2010 — VI ZR 23/09, MMR 2010, 441; BGH, Urt. v. 29.03.2011 - VI ZR 111/10; MMR 2011, 490).

Es muss demnach in jedem Einzelfall ermittelt werden, ob sich die auf einer Webseite präsentierten Informationen bei einer objektiven Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls erkennbar bestimmungsgemäß an Nutzer in einem bestimmten Land richten. Anhaltspunkte dafür, ob eine Webseite den über die bloße Abrufbarkeit der Webseite hinausgehenden hinreichenden Inlandsbezug aufweist, können der sprachlichen Fassung, der inhaltlichen Gestaltung der Webseite und der Zahl der Zugriffe auf die Webseite durch inländische Internetnutzer entnommen werden. Dabei bestimmt eine Analyse des Inhalts des angeblich verletzenden Artikels, ob der Verbreiter ein bestimmtes Land erreichen will beziehungsweise ob ein Bezug zu diesem Land besteht.

Nach diesen Grundsätzen ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gemäß § 32 ZPO zu verneinen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der beanstandete Artikel sich an das deutsche Publikum und insbesondere auch an ein Publikum im Landgerichtsbezirk Düsseldorf richtet. Der Artikel ist nicht bestimmungsgemäß auf den deutschen Leser ausgerichtet.

Der maßgebliche deutliche Inlandsbezug lässt sich vorliegend nicht schon daraus herleiten, dass die Kläger ihren Wohnsitz bzw. Sitz in Deutschland haben und in Deutschland auf dem Immobilienmarkt — ebenso wie der Beklagte — tätig sind. Maßgeblich ist nicht, ob der durch den Artikel Betroffene im Inland einen Wohnsitz aufweist, sondern ob die durch den Artikel angesprochenen Leser eine Beziehung zum Lebenskreis des Geschädigten an dessen Wohnsitze haben. Auch ist unbeachtlich, dass die von der Klägerin zu 2) angebotenen Immobilien ganz überwiegend in Deutschland liegen. Dies führt nicht dazu, dass ausnahmslos deutsche Staatsangehörige zu den Kunden der Klägerin zu 2) gehören. So tragen die Kläger selbst vor, dass ein niederländischer Kunde die Geschäftsbeziehung aufgekündigt habe, nachdem er den streitgegenständlichen Text gelesen hat. Dass dies auch bei einem deutschen Kunden der Fall war, trägt die Klägerin nicht vor.

Vielmehr ist entscheidend, dass die angegriffenen Äußerungen in niederländischer Sprache abgefasst sind und über eine niederländische Domain auf [...] verbreitet werden. Der Bericht wendet sich offensichtlich an Niederländer. Der Umstand, dass ein niederländischer Kunde die Geschäftsbeziehung zu der Klägerin zu 2) aufgekündigt haben soll, bekräftigt dies. Eine Abrufbarkeit in englischer Sprache ist nicht gegeben, wie aus der Anlage B 2 ersichtlich ist. Auch wenn niederländische Sprachkenntnisse teilweise in der Bevölkerung Deutschlands vorhanden sind, wird dadurch nicht ein besonderes Interesse an der Kenntnisnahme von dem Bericht in Deutschland begründet. Bei der angegriffenen Webseite handelt es sich auch nicht um eine bekannte Webseite, bei der davon ausgegangen werden kann, dass diese auch den deutschen Internetnutzer erreicht. Vor diesem Hintergrund führt der Umstand, dass das Foto des Klägers zu 1) in »Sträflingskleidung« auch von einem deutschen Internetnutzer verstanden wird, nicht zu einem anderen Ergebnis. Es fehlt — wie dargelegt — daran, dass der Artikel sich bestimmungsgemäß an den deutschen Internetnutzer richtet.

Darüber hinaus ist der Vortrag der Kläger, der Kläger zu 2) sei in der Trefferliste von »Google« — vor Löschung des streitgegenständlichen Inhaltes — bei einer Suche nach dem Namen des Klägers zu 2) an erster Stelle in Sträflingskleidung und mit Handschellen abgebildet gewesen, nicht hinreichend substantiiert. Es fehlt jeglicher Vortrag dazu, zu welchem Zeitpunkt und durch wen ein Abruf erfolgt ist. Ein Ausdruck der Trefferliste von »Google« wird nicht vorgefegt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

von Gregory          Kellner          Brückner-Hofmann 

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