LG Düsseldorf, Urt. v. 06.01.10, 12 O 468/09 - Konzeptumsetzung

eigenesache Die Aussage, ein Werbe-Dienstleister habe ein fremdes Konzept 1:1 umgesetzt, stellt sich als Tatsachenbehauptung dar, die zur Kreditgefährdung geeignet ist.

Streitwert: 25.000 €

 

 

nrw

LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Aktenzeichen: 12 O 468/09
Entscheidung vom 6. Januar 2010

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

[...]

hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 16.12.2009 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht von Gregory, den Richter am Landgericht Sackermann und die Richterin Müller

für Recht erkannt:

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meldung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren, untersagt,

Dritten gegenüber zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, dass die Antragsteller ein vom Antragsgegner erarbeitetes Konzept zur Ausrichtung einer Veranstaltung »Kunststoff und Kunst« im Rahmen der Messe FAKUMA 2009 in Friedrichshafen umgesetzt haben, wenn dies geschieht wie folgt:

[...]

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Tatbestand

Die Antragstellerin zu 1), deren Geschäftsführer der Antragsteller zu 2) ist, versteht sich als Dienstleister der Kunststoffindustrie. Unter »[...].de« unterhält sie ein mediales Informationsangebot. Seit dem Jahr 2007 erwog die Antragstellerin zu 1), Inhalte zum Thema »Kunst mit Kunststoffen« in ihr Online-Angebot einzubeziehen. Zu der K 2007, der weltweit größten Kunststoffmesse, die im Oktober 2007 in Düsseldorf stattfand, initiierte und begleitete sie eine Ausstellung mit Kunstwerken aus Mikrogranulaten. Sie befasste sich mit Ideen dazu, wie mit Kunststoffen geschaffene Kunst und deren Künstler in Szene gesetzt und gewonnene Inhalte online präsentiert werden können.

Auf der Suche nach Kooperationspartnern für zukünftige Aktionen führte der Antragsteller zu 2) verschiedene Gespräche mit potentiellen Partnern aus unterschiedlichen Bereichen. Vor diesem Hintergrund führte er von Anfang bis Ende des Jahres 2008 mehrere Gespräche mit dem Antragsgegner. Dabei ging es u.a. darum, wie mit Kunststoffen geschaffene Kunstwerke im Rahmen einer Ausstellung präsentiert werden könnten. Der Antragsteller zu 2) trat auf Anraten des Antragsgegners mit der Kunstakademie Düsseldorf, »Zentrale Einrichtung Kunststoffe« in Kontakt. Mit dieser und weiteren Partnern führte die Antragstellerin zu 1) eine Ausstellung von Werken von Kunstschülern zum Thema »Kunst mit Kunststoffen« während der FAKUMA 2009, die im Oktober 2009 in Friedrichshafen stattfand, durch. Zu einer weiteren Zusammenarbeit zwischen den Parteien des einstweiligen Verfügungsverfahrens im Zusammenhang mit der FAKUMA 2009 kam es nicht. Am 04.11.2009 erhielten die Antragsteller ein unter dem 30.10.2009 verfasstes Schreiben des Antragsgegners, das dieser auch an die am Ende des Schreibens angeführten Geschäftspartner der Antragsteller versandt hatte. In diesem Schreiben, in dem der Antragsgegner sich zum Vorgehen der Antragsteller im Zusammenhang mit der FAKUMA 2009 äußert, findet sich unter anderem die Formulierung:

»... konnte ich zu meinem großen Erstaunen feststellen, dass Sie das von mir erarbeitete Konzept 1 = 1 umgesetzt hatten ...«

Wegen der weiteren Einzelheiten des genannten Schreibens wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung (BI. 17 ff. GA) Bezug genommen.

Die Antragsteller sind der Ansicht, die Parteien des einstweiligen Verfügungsverfahrens seien Mitbewerber. Sie sind weiter der Auffassung, die Zusammenarbeit mit dem Antragsgegner sei vor allem daran gescheitert, dass dieser kein vorzeigbares Gesamtwerk zur Thematik habe präsentieren können; bei der angegriffenen Äußerung handele es sich um eine falsche Tatsachenbehauptung.

Die Antragsteller behaupten, sowohl die Antragstellerin zu 1) als auch der Antragsgegner würden versuchen, für die Kunststoffindustrie bei Messeveranstaltungen eine Ausstellung zum Thema »Kunst und Kunststoff« unterzubringen; die Antragsteller würden ein Konzept des Antragsgegners nicht kennen, ein solches würde nicht existieren; die Antragstellerin zu 1) habe zusammen mit ihren Partnern das Konzept für die Ausstellung »Kunst mit Kunststoffen« entwickelt; auf eine Vorarbeit des Antragsgegners habe sie dabei nicht zurückgegriffen; die Idee, eine Ausstellung zum Thema »Kunst aus Kunststoff« zu präsentieren, stamme von den Antragstellern; die einzige Mitwirkung des Antragsgegners habe darin bestanden, Ansprechpartner zu nennen und Kontakte zu vermitteln.

Die Antragsteller beantragen,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meldung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren - zu verbieten,

Dritten gegenüber zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, dass die, Antragsteller ein vom Antragsgegner erarbeitetes Konzept zur Ausrichtung einer Veranstaltung »Kunststoff und Kunst« im Rahmen der Messe FAKUMA 2009 in Friedrichshafen umgesetzt haben, wenn dies geschieht wie folgt:

[...]

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Der Antragsgegner behauptet, er sei einzig und allein als freischaffender Künstler tätig; im Rahmen der Gespräche aus dem Jahr 2008 habe er dem Antragsteller erläutert, wie mit Sponsoren umzugehen sei, wie man es mit Transportkosten und Versicherung halten müsse, wie notwendig eine Schirmherrschaft und die Auslobung eines Publikumspreises seien, dass die Beteiligung einer angesehenen Kunsthochschule notwendig sei und die Sache Kontinuität bekommen müsse.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die einstweilige Verfügung war zu erlassen. Die Antragsteller haben Umstände glaubhaft gemacht, die dazu führen, dass sowohl Verfügungsanspruch als auch Verfügungsgrund mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen.

Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB. Erforderlich ist insoweit das Vorliegen einer unmittelbar drohenden Gefahr eines widerrechtlichen Eingriffs in ein durch § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Rechtsgut. Vorliegend steht die drohende Gefahr eines widerrechtlichen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest.

Beide Antragsteller sind vom Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfasst. Auch die Antragstellerin zu 1) als juristische Person genießt Persönlichkeitsschutz, u.a. soweit es um Beschränkungen ihrer sozialen Wertgeltung als Wirtschaftsunternehmen geht (vgl. Palandt-Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Auflage 2009, § 823 Rn 93).

Ein Eingriff in die geschützten Rechtspositionen der Antragsteller ist bereits erfolgt. Der Eingriff liegt in der Versendung des Schreibens des Antragsgegners vom 30.10.2009 an die Geschäftspartner der Antragstellerin zu 1). Die angegriffene Äußerung, die Antragsteller hätten ein vom Antragsgegner erarbeitetes Konzept zur Ausrichtung einer Veranstaltung »Kunst und Kunststoff« im Rahmen der Messe FAKUMA 2009 in Friedrichshafen umgesetzt, ist unzulässig. Sie stellt einen widerrechtlichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragsteller dar. Ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragsteller ist gegeben, da die Äußerung geeignet ist, die Antragsteller in ihrer sozialen Wertgeltung herabzusetzen. Sie beinhaltet den Vorwurf, die Antragsteller hätten eine Leistung des Antragsgegners übernommen, ohne die Übernahme kenntlich zu machen oder über eine Erlaubnis zur Leistungsübernahme zu verfügen. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners liegt in der Äußerung auch ein Eingriff in eine geschützte Rechtsposition der Antragstellerin zu 1), denn zum einen übt der Antragsteller zu 2) als Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1) seine Tätigkeit für diese aus, zum anderen nimmt der Antragsgegner in seinem Schreiben vom 30.10.2009 selbst auf die Antragstellerin zu 1) Bezug, indem er die Anbringung des Firmenlogos anspricht.

Ob die Äußerung zulässig ist, hängt im wesentlichen davon ab, ob es sich um eine Tatsachenbehauptung oder um eine Meinungsäußerung handelt. Dabei ist die beanstandete Äußerung in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist (LG Düsseldorf AfP 2005, 566). Entscheidend für die Einstufung einer Äußerung als Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung ist, ob die Aussage greifbare, dem Beweis zugängliche Vorgänge zum Gegenstand hat. Eine Aussage ist als Meinungsäußerung dann einzuordnen, wenn bei der Aussage die einer Überprüfung auf ihre objektive Richtigkeit hin entzogene subjektive Wertung eines Sachverhaltes im Vordergrund steht. Dabei können Tatsachenbehauptungen wertende als auch Werturteile tatsächliche Elemente enthalten. Wesentlich ist dann, welches Element überwiegt und für den Gesamtcharakter der Aussage bestimmend ist. Eine Meinungsäußerung liegt vor, wenn der Tatsachengehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass sie einen der beweismäßigen Überprüfung unzugänglichen Tatsachengehalt enthält (vgl. BVerfG NJW 1983, 1415). Dagegen liegt eine Tatsachenbehauptung vor, wenn die Äußerung überwiegend durch den Bericht über tatsächliche Vorgänge geprägt ist und bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind (BGH NJW 2006, 830).

Unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze ist die angegriffene Äußerung als Tatsachenbehauptung einzuordnen. Die Antragsteller wenden sich im Zusammenhang mit dem Schreiben des Antragsgegners vom 30.10.2009 gegen dessen Aussage, sie hätten ein vom Antragsgegner erarbeitetes Konzept zur Ausrichtung einer Veranstaltung »Kunststoff und Kunst« im Rahmen der Messe FAKUMA 2009 in Friedrichshafen umgesetzt. Wörtlich heißt es in dem genannten Schreiben zu diesem Punkt:

»... Dabei konnte ich zu meinem großen Erstaunen feststellen, dass Sie das von mir erarbeitete Konzept 1 = 1 umgesetzt hatten ...«

Diese Äußerung ist geprägt durch den Bericht über tatsächliche Vorgänge. Bei den Empfängern des Schreibens, das an den Antragsgegner zu 2) gerichtet und über einen Verteiler den an der Ausstellung auf der FAKUMA 2009 beteiligten Geschäftspartnern der Antragsteller zugeleitet worden ist, wird der Eindruck erweckt, der Antragsgegner habe für die tatsächlich erfolgte Ausstellung auf der FAKUMA 2009 ein konkretes Konzept erarbeitet, das der Antragsteller zu 2) lediglich noch umgesetzt habe, ohne dass seinerseits erhebliche Beiträge oder Planungen erfolgt wären. Die Äußerung beinhaltet, dass die wesentlichen Planungen für die konkrete Ausstellung vom Antragsgegner stammen und die Antragsteller die Planungen des Antragsgegners lediglich ausgeführt haben. Diese Umstände sind grundsätzlich einer Beweisaufnahme zugänglich.

Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch die angegriffenen Tatsachenbehauptung erfolgte widerrechtlich. Die vorzunehmende Güter- und Interessenabwägung führt zur Unzulässigkeit der Äußerung. Im Rahmen der Abwägung ist u.a. der Wahrheitsgehalt der angegriffenen Äußerung von Bedeutung. Unwahre Tatsachenbehauptungen unterfallen nicht dem Schutzbereich des Art. 5 GG und sind, soweit sie in ein nach § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Rechtsgut eingreifen, grundsätzlich unzulässig, während wahre Tatsachenbehauptungen, soweit sie der Meinungsbildung dienen können, vom Schutzbereich des Art. 5 GG erfasst werden und nur in engen Grenzen unzulässig sind (vgl. Palandt-Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Auflage 2009, § 823 Rn 101a).

Nach der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2009 steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die angegriffene Tatsachenbehauptung unwahr ist. Die Antragsteller haben vorgetragen, es gäbe kein Konzept des Antragsgegners zur Umsetzung der Ausstellung auf der FAKUMA 2009; jedenfalls würden sie kein solches Konzept des Antragsgegners kennen; die tatsächlich durchgeführte Ausstellung beruhe auf ihren eigenen Planungen, die sie gemeinsam mit ihren Partnern entwickelt hätten. Den entsprechenden Vortrag haben die Antragsteller durch Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers zu 2) (BI. 9 f. GA und BI. 55 GA)) sowie der Kunstlehrer der Kunstakademie Düsseldorf Bee (Bl. 11 f. GA) und Krüll (Bl. 13 f. GA) glaubhaft gemacht. Der Vortrag und die Glaubhaftmachung des Antragsgegners führen hingegen nicht dazu, dass die angegriffene Äußerung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als wahr einzuordnen wäre. Dass der Antragsgegner selbst ein Konzept für die tatsächlich durchgeführte Ausstellung auf der Messe FAKUMA 2009 erarbeitet hätte, das die Antragsteller in der Folge lediglich umgesetzt hätten, ergibt sich aus dem Vortrag des Antragsgegners nicht. Selbst bei Unterstellung des Vortrags des Antragsgegners als wahr, ist ein solches Konzept nicht gegeben, mit der Folge, dass es auch nicht von den Antragstellern umgesetzt werden konnte. Der Antragsgegner gibt an, er habe dem Antragsteller zu 2) erklärt, wie man mit Sponsoren umzugehen habe, wie man es mit Transportkosten und Versicherung für die auszustellenden Kunstwerke halten müsse, wie notwendig eine Schirmherrschaft und die Verbindung und Beteiligung mit einer angesehenen Kunsthochschule seien; weiter habe er dem Antragsteller erklärt, dass ein Publikumspreis auszuloben sei und die Sache Kontinuität bekommen müsse. Ein umsetzbares Konzept liegt in diesen Verhaltensweisen, ihr Vorliegen unterstellt, nicht. Ein umsetzbares Konzept beinhaltet eine konkrete, detaillierte und umfassende Planung, die nur noch ausgeführt werden muss. Dass die Überlegungen des Antragsgegners eine solche Stufe erreicht hätten, trägt dieser selbst nicht vor. Aus dem Vortrag des Antragsgegners folgt vielmehr, dass er vor dem Hintergrund seiner Erfahrungen allgemeine Ideen und Anregungen zur Bewerbung von Kunststoffen im Zusammenhang mit Kunstausstellungen eingebracht hat. Ein im einzelnen ausgearbeitetes gedankliches Konstrukt, das so weit gediehen wäre, dass ein Dritter ohne erhebliche Eigenleistung einen Plan des Antragsgegners hätte umsetzen können, hat der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren nicht vorgelegt oder dargestellt. Auch aus den eidesstattlichen Versicherungen des Antragsgegners vom 15.12.2009 (BI. 50 f. GA) und 16.12.2009 (BI. 53 f. GA) nebst Ergänzung (BI. 54 GA und Bl. 54 Rückseite GA) ergibt sich nicht, dass der Antragsgegner ein Konzept für die Ausstellung im Rahmen der FAKUMA 2009 erarbeitet hätte.

Im Ergebnis ist überwiegend wahrscheinlich, dass die streitgegenständliche Tatsachenbehauptung des Antragsgegners unwahr ist. Denn dass der Antragsgegner überhaupt ein konkretes Konzept für eine Ausstellung erarbeitet hätte, die die Antragsteller hätten umsetzen können, ist weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht.

Die erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch die bereits begangene Rechtsverletzung indiziert. Darüber hinaus hat der Antragsgegner in seinem Schreiben vom 30.10.2009 angekündigt, eine auf dem genannten Schreiben basierende Pressemitteilung abzugeben, falls im Hinblick auf die im Oktober/November 2010 stattfindende Messe K in Düsseldorf eine Fortsetzung des »Events« Kunst und Kunststoff mit Beteiligung des Antragstellers zu 2) stattfinden sollte (s. Bl. 19 GA).

Ob zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis besteht, ist nicht erheblich, da sich der geltend gemachte Anspruch bereits aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB ergibt.

Der Verfügungsgrund in Form der besonderen Eilbedürftigkeit ist gegeben. Die Rechtsverletzung ist bereits eingetreten und dauert fort. Die Antragsteller haben durch ihr Verhalten auch nicht zum Ausdruck gebracht, dass ihnen die Sache nicht dringlich wäre. Insbesondere steht der zwischen Kenntnis von dem streitgegenständlichen Schreiben und Einreichung der Antragsschrift bei Gericht liegende Zeitraum der Eilbedürftigkeit nicht entgegen.

Die Kostenentscheidung beruht sich auf § 91 Abs. 1 ZPO. Eines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht.

von Gregory               Sackermann                      Müller

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