Erzeugt Facebook zu Unternehmen (hier: einer Anwaltskanzlei) automatisch Einträge, stellt das einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Betroffenen dar. Bei Art. 6 DSGVO handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Vertritt sich ein Anwalt in einer solchen Situation bei der Geltendmachung von Unterlassunsgansprüchen selbst, kann er die Erstattung von Anwaltshonoraren für die Abmahntätigkeit nicht erfolgreich verlangen.
Landgericht Hamburg
Urteil vom 13. Februar 2020, 312 O 372/18