LG München I, Urt. v. 11.12.03, 7 O 13310/03 – Haftung für Playboy-Links

eigenesache Wer im Internet ein Linkverzeichnis betreibt (hier: 12.500 Links), in das Dritte unkontrolliert Einträge vornehmen können, verletzt die ihm obliegende Internetverkehrssicherungspflicht, wenn ein Link auf eine Seite mit unzulässigen Inhalten zeigt. Es stellt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, wenn ein Link zu einer Seite mit Nacktbildern eines Models führt, diese Nacktbilder zwar authentisch, aber zur Veröffentlichung an dieser Stelle nicht freigegeben sind und auf der Seite, auf der sich der Link befindet, auch Werbung für ein pornographisches Angebot betrieben wird.

LG Köln, Urt. v. 26.11.03, 28 O 706/02 - Insolventer Porsche-Verkäufer

Wer als Betreiber eines Anzeigenportals im Internet die von Dritten überlassenen Anzeigentexte vor der Veröffentlichung manuell prüft, haftet für einen eingestellten Inhalt, wenn darin wahrheitswidrig behauptet wird, ein Inserent sei insolvent. Bei Informationen und Tatsachen, die so hoch sensibel sind und in gravierender Weise in Persönlichkeitsrechte eingreifen wird offensichtlich, dass eine rechtswidrige Handlung oder Information vorliegt, § 11 Nr. 1 TDG. Der Betreiber eines Anzeigenportals muss allerdings nicht sämtliche Anzeigen vor Einstellung überprüfen, wenn hierzu kein besonderer Anlass besteht.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.06.03, 1-15 U 29/03 - Streitwert bei Werbe-E-Mails

Das Interesse, zukünftig keine unerwünschte E-Mail-Werbung mehr zu erhalten, ist im Verfügungsverfahren regelmäßig 500 € angemessen bewertet. Eine höhere Wertfestsetzung kommt in Betracht, wenn durch die Versendung der Werbung ein größerer Schaden entsteht, beispielsweise, wenn ein Konkurrent sie zu Wettbewerbszwecken unaufgefordert an Abnehmerkreise versendet oder wenn trotz Abmahnung die E-Mail-Adresse des Betroffenen mit Werbemails desselben Anbieters »zugemüllt« wird.

LG Düsseldorf, Urt. v. 14.08.02, 2a O 312/01 – Anwaltsbeleidigung im Gästebuch

Wer als Betreiber eines virtuellen Gästebuches damit rechnen muss, dass dort auch Einträge von Verfassern erscheinen, die ehrverletzenden Inhalt haben, muss regelmäßige Kontrollen vornehmen, um diejenigen Einträge, deren Einstellen er nicht verhindern konnte, inhaltlich überprüfen und rechtsverletzende Äußerungen sofort löschen zu können.

OLG Köln, Urt. v. 28.05.02, 15 U 221/01 - Steffi Graf-Fotos II

Ein Online-Dienst, der seinen Mitgliedern die Möglichkeit bietet, im Rahmen einer »Community« Bilder und Texte zu veröffentlichen, haftet für die dort abgelegten Inhalte nach § 5 Abs. 1 TDG a.F. wie für eigene Inhalte jedenfalls dann, wenn sie die Infrastruktur der Community durch die Bildung von Themenschwerpunkten im Groben vorgibt, diese in ihre eigenen Internetseiten einbettet, sie in werbende Aussagen für eigene Produktangebote einrahmt und sich ferner in den Nutzungsbedingungen das Recht zur Nutzung ausbedungen hat. Die Erkennbarkeit der Fremdheit für den Nutzer, die Offenlegung der Anonymisierung und der ausdrückliche Hinweis auf die fehlende Verantwortlichkeit des Dienstes für den Inhalt der beanstandeten Inhalt ändert daran nichts.

AG Charlottenburg, Urt. v. 25.01.02, 230 C 150/01 - Veröffentlichte E-Mail

Achtungsverletzende Äußerungen über eine individualisierbare Person dürfen in einem Forenbeitrag im Internet auch dann nicht veröffentlicht werden, wenn sie lediglich aus dem Beitrag eines Dritten zitiert werden. Wer E-Mails als »Rundbrief« verschickt, ohne dabei auf den vertraulichen Charakter besonders hinzuweisen, kann eine Veröffentlichung im Internet dagegen nicht untersagen. E-Mails genießen regelmäßig keinen Urheberrechtsschutz.

Streitwert: 4.000 €

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