LG Düsseldorf, Urt. v. 14.08.02, 2a O 312/01 – Anwaltsbeleidigung im Gästebuch

Wer als Betreiber eines virtuellen Gästebuches damit rechnen muss, dass dort auch Einträge von Verfassern erscheinen, die ehrverletzenden Inhalt haben, muss regelmäßige Kontrollen vornehmen, um diejenigen Einträge, deren Einstellen er nicht verhindern konnte, inhaltlich überprüfen und rechtsverletzende Äußerungen sofort löschen zu können.

OLG Köln, Urt. v. 28.05.02, 15 U 221/01 - Steffi Graf-Fotos II

Ein Online-Dienst, der seinen Mitgliedern die Möglichkeit bietet, im Rahmen einer »Community« Bilder und Texte zu veröffentlichen, haftet für die dort abgelegten Inhalte nach § 5 Abs. 1 TDG a.F. wie für eigene Inhalte jedenfalls dann, wenn sie die Infrastruktur der Community durch die Bildung von Themenschwerpunkten im Groben vorgibt, diese in ihre eigenen Internetseiten einbettet, sie in werbende Aussagen für eigene Produktangebote einrahmt und sich ferner in den Nutzungsbedingungen das Recht zur Nutzung ausbedungen hat. Die Erkennbarkeit der Fremdheit für den Nutzer, die Offenlegung der Anonymisierung und der ausdrückliche Hinweis auf die fehlende Verantwortlichkeit des Dienstes für den Inhalt der beanstandeten Inhalt ändert daran nichts.

AG Charlottenburg, Urt. v. 25.01.02, 230 C 150/01 - Veröffentlichte E-Mail

Achtungsverletzende Äußerungen über eine individualisierbare Person dürfen in einem Forenbeitrag im Internet auch dann nicht veröffentlicht werden, wenn sie lediglich aus dem Beitrag eines Dritten zitiert werden. Wer E-Mails als »Rundbrief« verschickt, ohne dabei auf den vertraulichen Charakter besonders hinzuweisen, kann eine Veröffentlichung im Internet dagegen nicht untersagen. E-Mails genießen regelmäßig keinen Urheberrechtsschutz.

Streitwert: 4.000 €

LG Karlsruhe, Urt. v. 25.10.01, 5 O 186/01 - Unverlangte E-Mails

Ob Unterlassungsansprüche bestehen, wenn lediglich eine einzige unerwünschte Werbe-E-Mail zugesandt wird, erscheint fraglich. Einstweiliger Rechtsschutz scheidet in solchen Fällen jedenfalls mangels gravierender Beeinträchtigung aus.

Fundstelle: MMR 2002, 402

Streitwert: 2.000 €.

BverfG, Beschl. v. 9.10.01, 1 BvR 622/01 - Schuldnerspiegel

Es wird von den Zivilgerichten noch zu prüfen sein, ob die mit der im Internet erfolgenden öffentlichen Anprangerung einer Person als Schuldner verbundenen nachteiligen Wirkungen Besonderheiten bei der rechtlichen Würdigung, insbesondere bei der Abwägung mit den ebenfalls grundrechtlich geschützten Kommunikationsinteressen der Domaininhaber, bewirken.

Fundstelle: CR 2002, 363

AG Charlottenburg, Urt. v. 27.03.00, 10 C 317/99 - Schmerzensgeld wegen Internetveröffentlichung

Die Veröffentlichung von Bild und Namen eines verurteilten Straftäters im Internet, löst grundsätzlich keinen Schmerzensgeldanspruch nach § 823 I BGB, Art 1 und 2 GG aus. Eine dazu nötige schwere Persönlichkeitsverletzung ergibt sich nicht schon aus aus einer in nur unwesentlichen Punkten unwahren Darstellung, noch aus der Veröffentlichung der Täterdaten im Allgemeinen. Die Veröffentlichung im Internet ist nicht mit der in anderen Medien vergleichbar, da der Verbreitungsgrad von Informationen völlig ungewiss ist. Eine Information entsteht hier nur aufgrund eine gezielten Anfrage. Der Grundsatz des Rechts am eigenen Bild nach § 22 KUG besteht hier ebenso nicht, da ein Straftäter für gewisse Zeit eine sog. relative Person der Zeitgeschichte sein kann.

 

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