OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 03.12.98, 6 W 122/98 - Füllfederhalter

Bei deliktischen Handlungen im Internet ist nicht auf den Ort abzustellen ist, an der die reale Einrichtung einer Homepage erfolgt oder an dem der Server steht, sondern als Begehungsort kommt grundsätzlich jeder Ort in Betracht , an dem die Homepage bestimmungsgemäß abgerufen werden kann und eine Interessenkollision bewirkt.