AG München, Urt. v. 28.05.98, 8340 Ds 465 Js 173158/95 - CompuServe

Der Geschäftsführer einer deutschen GmbH, ist strafrechtlich für kinderpornographische Inhalte verantwortlich, die auf den News-Servern der amerikanischen Muttergesellschaft gespiegelt werden.

Fundstelle: MMR 1998, 429

Instanzen: AG München, Urt. v. 28.05.98, 8340 Ds 465 Js 173158/95LG München I, Urt. v. 17.11.99, 20 Ns 465 Js 173158/95

bayern

AMTSGERICHT MÜNCHEN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Aktenzeichen: 8340 Ds 465 Js 173158/95
Entscheidung vom 28. Mai 1998

In der Strafsache gegen Somm Felix Bruno wegen Verbreitung pornographischer Schriften ]...]

I. Der Angeklagte Felix Bruno Somm ist schuldig der Verbreitung pornographischer Schriften in dreizehn rechtlich zusammentreffenden Fällen, begangen in Mittäterschaft, sachlich zusammentreffend mit einem fahrlässigen Verstoß gegen das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen.

II. Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.

III. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

IV. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Angewendete Vorschriften: §§ 184 Abs. 3 Nr. 2, 11 Abs. 3, 13, 14 Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB; 3 Abs. 1 Nr. 2, 1 Abs. 3, 21 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 GjS.

Gründe

I. Die beruflichen und finanziellen Verhältnisse des Angeklagten sind geordnet. Der Angeklagte, der seine Tätigkeit als Geschäftsführer bei der Firma CompuServe Information Services GmbH zwischenzeitlich beendet hat, ist nach seinen Angaben nunmehr als Selbständiger tätig.

Der Angeklagte ist verheiratet. Seine Ehefrau arbeitet in seinem Geschäft mit.

Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher nicht in Erscheinung getreten.

II. 1. Der Angeklagte hat als Geschäftsführer der Firma CompuServe Information Services GmbH (nachfolgend: CompuServe Deutschland) gemeinschaftlich mit der Firma CompuServe Incorporated (nachfolgend: CompuServe USA) den Kunden von CompuServe USA in Deutschland die auf dem News-Server von CompuServe USA zur Nutzung bereitgehaltenen gewalt-, kinder- und tierpornographischen Darstellungen zugänglich gemacht.

Der Angeklagte war Geschäftsführer der Firma CompuServe Deutschland mit Sitz in Unterhaching bei München.

Der Gegenstand des Unternehmens, das Ende 1995 ca. 170 Mitarbeiter beschäftigte, ist im Handelsregister des Amtsgerichts München wie folgt beschrieben:

»Vermittlung von Mitgliedschaften zum CompuServe Information Service, Gewährleistung des Kundendienstes für neue und bestehende Mitglieder des CompuServe Information Service, Beratung der US-Muttergesellschaft im Bereich Produkt-Marketing, Marketing-Kommunikation und anderer in Zusammenhang mit den CompuServe-Leistungen stehender Bereiche.«

CompuServe Deutschland ist eine 100%ige Tochterfirma des weltweit tätigen Online-Service-Providers CompuServe USA mit in Arlington in USA.

CompuServe USA bietet seinen Kunden fremde Dienste (z.B. Newsdienste über eigene News-Server) und eigene (proprietäre) Dienste an.

Vertragspartner der mit den Kunden in Deutschland geschlossenen Dienstleistungsverträge ist ausschließlich CompuServe USA.

Zwischen CompuServe Deutschland und den Kunden bestehen keine Vertragsbeziehungen.

CompuServe Deutschland hat u.a. die Aufgabe, für Kunden von CompuServe USA in Deutschland Einwahlknoten bereitzustellen. Der jeweilige Kunde wählt sich bei dem für ihn nächstgelegenen Einwahlknoten in Deutschland ein. Er wird dann von dort ohne weitere Plausibilitätsprüfung via Standleitung zwischen Tochter- und Muttergesellschaft mit dem in den USA befindlichen Rechenzentrum der Muttergesellschaft verbunden.

Nach Überprüfung der Mitgliedschaft vermittelt CompuServe USA von ihrem Rechenzentrum über den nächstgelegenen Internet-Einwahlknoten (University of Ohio) ihren Kunden in Deutschland den Zugang zum Internet.

Darüber hinaus erhalten die Kunden in Deutschland nach Überprüfung der Mitgliedschaft den Zugriff auf die eigenen (proprietären) Dateninhalte.

Zweck der Standleitung ist es, Kunden in Deutschland einen möglichst nahegelegenen, mit geringen Telefongebühren verbundenen Einwahlknoten zu bieten.

Die Beziehungen zwischen Mutter und Tochter sind vertraglich geregelt. Die Firma CompuServe Deutschland erhält für ihre Tätigkeit von der Firma CompuServe USA ein Entgelt, das zu den Tatzeiten 31 % der Einnahmen der Firma CompuServe USA aus dem Geschäftsbereich, den die Firma CompuServe Deutschland betreut, betrug.

Am 22.11.1995 fand aufgrund es Beschlusses des Amtsgerichts München vom 16.11.1995 eine Durchsuchung der Geschäftsräume der Firma CompuServe Deutschland in Unterhaching statt.

Die Untersuchungsanordnung erging - wie auch in den Gründen dieses Beschlusses dargestellt - wegen Bestehens des dringenden Verdachts, daß über das Computersystem der Firma CompuServe kinderpornographische Schriften, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, mit Billigung der Verantwortlichen verbreitet würden.

Im Rahmen dieser Durchsuchung wurde dem Angeklagten der Tatvorwurf auch mündlich zur Kenntnis gebracht. Es wurde ihm u.a. mitgeteilt, daß auf dem News-Server von CompuServe USA unter Foren, die gezielt auf kinderpornographische Inhalte hinweisen, kinderpornographische Darstellungen, die von Dritten stammen, gespeichert und abrufbar sind.

Im Anschuß an die Durchsuchung wurden dem Angeklagten von der Polizei beispielhaft für das Vorhandensein von eindeutigen Foren für Kinderpornographie folgende Newsgroups mit kinderpornographischen Inhalten persönlich zur Kenntnis gebracht:

alt.sex.pedophilia,
alt.sex.pedophilia.boys,
alt.sex.pedophilia.girls,
alt.sex.pedophilia.pictures,
alt.sex.pedophilia.swaps.

Der Angeklagte setzte die Muttergesellschaft sofort von der Durchsuchung und den vorgenannten Newsgroups in Kenntnis mit der Bitte um Sperrung oder Löschung.

Für CompuServe USA als Betreiberin des News-Servers war es technisch ohne nennenswerten Aufwand möglich, derartige Foren bzw. deren Inhalte zu sperren. Eine Sperrung dieser Foren bzw. deren Inhalte über die Standleitung war CompuServe Deutschland technisch nicht möglich.

Am 29.11.1995 wurde durch die ermittelnden Polizeibeamten bei einer Überprüfung der auf dem News-Server von CompuServe USA befindlichen Newsgroups festgestellt, daß die Newsgroups mit der Bezeichnung

alt.binaries.pictures.erotica.pre-teen,
alt.sex.pedophilia,
alt.sex.pedophilia.boys,
alt.sex.pedophilia.girls,
alt.sex.pedophilia.pictures,
alt.sex.pedophilia.swaps

zwar noch in der Newsgroup-Übersicht genannt wurden, jedoch ein Zugriff darauf und somit ein Download von Dateien nicht mehr möglich war.

Außerdem wurde durch die ermittelnden Polizeibeamten festgestellt, daß der Zugriff auf die Newsgroups mit den Bezeichnungen »alt.sex.« bzw. »Alt.erotica« weiterhin möglich war und daß diese Newsgroups u.a. Bilddateien mit pornographischem Inhalt i.S.v. § 184 Abs. 1, 3 StGB enthielten.

So konnten am 29.11.1995 die Kunden der Firma CompuServe USA in Deutschland eine Bilddatei aus der Newsgroup »alt.sex.incest« beziehen.

[...] [es folgt eine detaillierte Beschreibung der Darstellung]

Am 8.12.1995 übergab die Polizei der Firma CompuServe Deutschland eine Liste - Stand 21.11.1995, 10.00 Uhr - mit den folgenden 282 auf dem Datenspeicher von CompuServe USA abrufbaren Newsgroups:

[...] [es folgt eine Aufstellung der 282 Newsgroups]

Diese Liste enthielt alle Foren, unter denen die gewalt-, kinder- und tierpornographischen Darstellungen, die Gegenstand der Verurteilung sind, den Kunden von CompuServe USA in Deutschland zugänglich waren. Die Liste enthielt insoweit die Foren

alt.binaries.pictures.erotica.bondage,
alt.sex.incest,
alt.binaries.pictures.erotica.pre-teen,
alt.sex.pedophilia,
alt.sex.bestiality.barney,
alt.binaries.picutres.erotica.bestiality.

Der Angeklagte hat die am 8.12.1995 übergebene Liste sofort an die Muttergesellschaft übermittelt mit der Bitte um Sperrung oder Löschung.

CompuServe USA sperrte daraufhin vom 22.12.1995 bis 13.02.1996 den überwiegenden Teil der auf der Liste befindlichen Newsgroups.

Am 27.12.1995 wurde bei einer polizeilichen Überprüfung auf dem News-Server von CompuServe USA befindlichen Newsgroups festgestellt, daß ein Zugriff auf die Newsgroups mit den Bezeichnungen »alt.sex.« und »alt.erotica.« nicht mehr möglich war und diese auch nicht mehr in der Gesamtübersicht erschienen.

Nach Entsperrung der bis 13.02.1996 gesperrten Newsgroups stellten die Polizeibeamten fest, daß auf dem News-Server von CompuServe USA erneut vornehmlich unter folgenden Newsgroups Kinderpornographie abrufbar war:

alt.sex.incest,
alt.binaries.pictures.erotica.pre-teen,
de.alt.pictures.sex.children.

In einem an die Kunden von CompuServe USA gerichteten, elektronisch abrufbaren Schreiben vom 16.02.1996 heißt es u.a.:

»Durch die Eröffnung der Zugriffskontrolle für Eltern gibt CompuServe seinen Mitgliedern neue Möglichkeiten, um ihrer Verantwortung ihren Kindern gegenüber gerecht zu werden. (...) Diese Möglichkeiten erlauben es CompuServe auch, den Jugendschutz ernst zu nehmen und gleichzeitig die vorübergehend gesperrten Newsgroups weitestgehend wieder zu öffnen.«

Ein weiteres Schreiben stammt vom Angeklagten selbst. Hier heißt es in einem für Kunden von CompuServe USA in Deutschland am 20.02.1996 abrufbaren Brief der Geschäftsleitung u.a.:

»Der weltweite Aufruhr um die vorübergehende Sperrung der Newsgroups zeigt uns, daß CompuServe sich mit seinen seit langem andauernden Bemühungen um behutsamen Jugendschutz auf dem richtigen Weg befindet. [...] CompuServe Deutschland stellt seinen Mitgliedern unentgeltlich das Absicherungsprogramm ‘Cyber Patrol' (TM) zur Verfügung.«

Mit Schreiben vom 21.02.1996 teilte der Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. [...] der Staatsanwaltschaft München I. u.a. mit, daß die Firma CompuServe USA und die Firma CompuServe Deutschland der Meinung seien, daß sie mit den neuen, in deutscher Sprache zur Verfügung stehenden Tools alles Zumutbare getan hätten, um den Zugriff auf strafbare Inhalte im Internet über den CompuServe-Informationsservice für Personen unter 18 Jahren zu verhindern.

Diesem Schreiben lag eine Mitteilung von CompuServe Nr. 06/1996 bei, in der es u.a. heißt:

»Bob Massey, Präsident und CEO von CompuServe erklärt dazu: ‘Die Einführung der Parental Controls gewährleistet, daß die Entscheidung über die Einschränkung des Zugangs dort liegt, wo sie hingehört - beim einzelnen Benutzer. Diese Neuerung und die Aufhebung der Zugangsbeschränkung unterstreicht unser Engagement für einen familienfreundlichen und sicheren Online-Service.'«

Ebenfalls mit Schreiben vom 21.02.1996 teilte die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht München I dem Angeklagten persönlich folgendes mit:

»Bezugnehmend auf die jüngsten Presseveröffentlichungen teile ich Ihnen zur Klarstellung mit, daß die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht München I nicht der Auffassung ist, die Firma CompuServe und ihre Verantwortlichen hätten mit der Installation von Parental Control die aus strafrechtlicher Sicht erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um Straftaten nach §§ 131, 184 StGB und § 21 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften zu vermeiden.«

Nach der Wiedereröffnung der Newgroups durch CompuServe USA waren unter den Foren

alt.binaries.pictures.erotica.bondage,
alt.sex.incest,
alt.cinareies.picutures.erotica.pre-teen,
alt.sex.pedophilia,
alt.sex.bestiality.barney,
alt.binaries.pictures.erotica.bestiality

für Kunden von CompuServe USA in Deutschland folgende gewalt-, kinder- und tierpornographische Darstellungen, deren Inhalte von Dritten stammen, abrufbar:

[...] [Liste der Darstellungen von 1. bis 12. mit detaillierten Beschreibungen]

Der Angeklagte handelte in allen Fällen in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit CompuServe USA, die pflichtwidrig die Sperrung dieser eindeutigen Foren unterlassen hat.

II. 2. Der Angeklagte hat die in Deutschland befindlichen Kunden von CompuServe USA mit dem Rechenzentrum der Muttergesellschaft über Einwahlknoten via Standleitung verbunden.

Die Muttergesellschaft hielt in ihrem eigenen Datenangebot unter Spielforen indizierte Spiele als eigene Spiele zur Nutzung bereit. Diese Spiele waren auch für Kunden von CompuServe USA in Deutschland, die ihren Computer in ihrer Wohnung haben, in denen auch Kinder und Jugendliche aufwachsen, abrufbar.

Bei den Spielen handelt es sich um die am 19.03.1996 abrufbaren Spiele »Doom« und »Heretic« und das am 01.04.1996 abrufbare Spiel »Wolfenstein 3 D«, die CompuServe USA aufgrund eines Vertrages mit Dritten von diesen in ihren eigenen Foren als eigene Spiele angeboten hat.

Die Spiele wurden durch Entscheidungen der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften in die Liste der jugendgefährdenden Schriften aufgenommen. Dies erfolgte im Hinblick auf ihre sozialethische Desorientierung (u.a. bedenkenloses, realistisch inszeniertes Töten) bzw. wegen den Nationalsozialismus verherrlichender Elemente.

Die Entscheidungen der Bundesprüfstelle wurden im Bundesanzeiger Nr. 100 vom 31.05.1994 (»Doom«), im Bundesanzeiger Nr. 141 vom 29.07.1995 (»Heretic«) und im Bundesanzeiger Nr. 20 vom 29.01.1994 (»Wolfenstein 3 D«) bekanntgemacht.

Der Angeklagte versäumte es pflichtwidrig, sich Kenntnis über die in die Liste aufgenommenen indizierten und bekanntgemachten Spiele zu verschaffen und zu überprüfen, ob indizierte Spiele im proprietären Dienst der Mutter unter entsprechenden Foren angeboten werden.

Bereits vor den Tatzeiten beschäftigte sich die Öffentlichkeit mit dem in den Datennetzen in vielfältigen Erscheinungsformen vorhandenem nationalsozialistischen, rassistischen und pornographischen Material.

Es gab in den Medien Hinweise, daß CompuServe indizierte Spiele auf ihrem Datenspeicher hat (vgl. z.B. Buschek, Digitaler als die Polizei erlaubt, PC Professionell, Ausgabe 12/95).

Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts fest. Er beruht auf den Erklärungen der Verteidigung, die diese für den Angeklagten abgegeben haben sowie auf den Angaben der hierzu vernommenen Zeugen KK , KHK, KHK, KOM, KK, KOK und [...]. Er beruht weiter auf den Ausführungen des Sachverständigen Dr. [...] und der Inaugenscheinnahme der Bilddateien und Übertragungsprotokolle.

III. Die Feststellungen zur Organisationsstruktur von CompuServe Deutschland und CompuServe USA beruhen auf den Erklärungen des Angeklagten, mit denen die diesbezüglichen Bekundungen des Zeugen KK übereinstimmen.

Der Ablauf der polizeilichen Durchsuchung am 22.11.1995 sowie die Mitteilung der fünf Newsgroups mit kinderpornographischem Inhalt an den Angeklagten wird von diesem eingeräumt und ergibt sich auch aus den entsprechenden Bekundungen der Zeugen KK und KHK. Der Angeklagte hat erklärt, daß er die Muttergesellschaft von der Durchsuchung und den Namen der Newsgroups mit der Bitte um Sperrung oder Löschung sofort in Kenntnis gesetzt hat.

Die Feststellungen vom 29.11.1995 beruhen auf den Angaben des Zeugen KOM.

Die Feststellungen bezüglich der Übergabe der Liste am 08.12.1995 beruhen auf den Angaben des Zeugen KK und werden auch vom Angeklagten eingeräumt, der nach seinen Angaben diese Liste sofort der Muttergesellschaft mit der Bitte um Sperrung oder Löschung übermittelt hat.

Nach seinen Angaben hat daraufhin die Muttergesellschaft vom 22.12.1995 bis 13.02.1996 den überwiegenden Teil der auf der Liste befindlichen Newsgroups gesperrt.

Daß die Sperrung eindeutiger Foren bzw. deren Inhalte durch CompuServe USA ohne nennenswerten Aufwand möglich ist, hat der Sachverständige, Dr. [...], dessen Ausführungen sich das Gericht insoweit anschließt und an dessen Sachkunde kein Zweifel besteht, überzeugend dargestellt.

Das Gericht teilt auch die Meinung des Sachverständigen, daß es CompuServe Deutschland über die Standleitung technisch nicht möglich war, eine Sperrung dieser Newsgroups bzw. deren Inhalte vorzunehmen.

Die polizeilichen Feststellungen vom 27.12.1995 wurden vom Zeugen KOM bekundet.

Die polizeilichen Feststellungen bezüglich der abrufbaren Newsgroups der nach dem 13.02.1996 erfolgten Entsperrung wurden bestätigt durch den Zeugen KK.

Die Richtigkeit des elektronisch abrufbaren Schreibens vom 16.02.1996, das am 20.02.1996 abgerufenen Schreibens des Angeklagten, des Schreibens der Verteidigers vom 21.02.1996 nebst Mitteilung Nr. 06/1996 sowie des des Schreibens der Staatsanwaltschaft München I vom 21.02.1996 wurden vom Angeklagten auf entsprechenden Vorhalt eingeräumt.

Die nachfolgend benannten Zeugen haben bekundet, daß zu den folgenden Zeitpunkten die im Sachverhalt beschriebenen Bilddateien, deren Inhalte von Dritten stammen, und die den Zeugen jeweils vorgehalten wurden, abgerufen worden sind:

29.11.1995 Zeuge KK
20.02.1996 Zeuge KK (3 Bilddateien)
23.02.1996 Zeuge KK
26.02.1996 Zeuge KK
21.03.1996 Zeuge KK
22.03.1996 Zeuge KK
26.03.1996 Zeuge KK (2 Bilddateien)
Ende Juli/Anfang August 1996 Zeuge [...]
17.10.1996 Zeuge KOK

Sämtliche vorgenannten Bilddateien wurden in Augenschein genommen.

Die Bilddatei vom 12.03.1996 und das dazugehörige Übertragungsprotokoll wurden nach Vorhalt an den Angeklagten in Augenschein genommen.

Der Zeuge KK hat bekundet, daß die indizierten Spiele »Boome« und »Heretic« am 19.03.1996 und das Spiel »Wolfenstein 3 D« am 01.04.1996 aus dem proprietären Dienst von CompuServe USA abgerufen wurden.

Daß die Spiele von CompuServe USA in ihren eigenen Foren als eigene Spiele angeboten wurden, ergibt sich aus dem Umstand, daß CompuServe USA die Spiele ohne Hinweis auf dritte Anbieter in ihren Foren angeboten hat.

Der Hinweis auf die Verbreitung jugendgefährdender Software wie des Spiels »Doom« durch CompuServe im Artikel »Digitaler als die Polizei erlaubt« von Buschek, PC Professionell, Ausgabe 12/95 wurde durch Vorhalt an den Zeugen KK in die Hauptverhandlung eingeführt.

Alle Zeugen haben das Geschehen - wie im Sachverhalt festgestellt - glaubwürdig und in sich widerspruchsfrei bekundet.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den Angaben des Angeklagten.

IV. 1. Der Angeklagte ist schuldig der Verbreitung pornographischer Schriften in dreizehn rechtlich zusammentreffenden Fällen, begangen in Mittäterschaft gemäß §§ 184 Abs. 3 Nr. 2, 11 Abs. 3, 13, 14 Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB.

Er hat pornographische Schriften, die Gewalttätigkeiten, den sexuellen Mißbrauch von Kindern und sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben, öffentlich zugänglich gemacht.

Ihm ist als Geschäftsführer von CompuServe Deutschland gemäß § 35 Abs. 1 GmbHG, d.h. als vertretungsberechtigtem Organ, das betriebsbezogene deliktische Handeln von CompuServe Deutschland gemäß § 14 Abs. l Nr. 1 StGB zuzurechnen.

A. Die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 184 Abs. 3 Nr. 2, 11 Abs. 3 StGB sind erfüllt.

1. Die im Sachverhalt beschriebenen Abbildungen sind pornographische Darstellungen, die in einem Fall Gewalttätigkeiten (Sachverhalt Nr. 10), in zehn Fällen sexuellen Mißbrauch von Kindern (Sachverhalt Tat 29.11.1995, Nrn. 1 bis 5, 7, 8, 11, 12) und in zwei Fällen sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren (Sachverhalt Nrn. 6, 9) zum Gegenstand haben (§ 184 Abs. 3 StGB, sogenannte harte Pornographie).

2. Bei den Abbildungen handelt es sich um Schriften i.S.v. §§ 184 Abs. 3, 11 Abs. 3 StGB.

Der Sammelbegriff der Schrift als dem praktisch häufigsten Anwendungsfall von Darstellungen steht stellvertretend für die übrigen Medien.

Den eigentlichen Oberbegriff bildet jedoch die Darstellung (Schönke/Schröder-Eser, Strafgesetzbuch, Kommentar, 25. Auflage 1997, § 11, Rn. 78; Tröndle, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 48. Auflage 1997, § 11, Rn. 44 m.w.N.).

Unter Darstellungen sind stoffliche Zeichen zu verstehen, die eine Gedankenäußerung verkörpern und sinnlich wahrnehmbar sind, wobei die stoffliche Verkörperung von gewisser Dauer sein muß (Schönke/ Schröder-Eser, § 11, Rn. 78; Tröndle, § 11, Rn. 40; BGHSt 13, 375, 376). Hierunter fallen auch die auf Datenspeichern gespeicherten Inhalte. Diese bereits vor Inkrafttreten des Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetzes (IuKDG) am 1. August 1997 bestehende Rechtslage hat der Gesetzgeber bei der Neufassung von § 11 Abs. 3 StGB durch die Hinzufügung des Begriffs Datenspeicher klargestellt (Artikel 4 Nr. 1 IuKDG). Die Merkmale des Begriffs der Darstellung liegen vor.

Denn die im Sachverhalt festgestellten, für die in Deutschland befindlichen Kunden von CompuServe USA auf dem News-Server von CompuServe USA abgespeicherten pornographischen Dateninhalte sind stoffliche Zeichen, die eine Gedankenäußerung verkörpern, deren stoffliche Verkörperung von gewisser Dauer ist (Derksen, NW 1997, 1878, 1881; OLG Stuttgart, NStZ 1992, 38; Walther, NStZ 1990, 523). Sie sind abrufbar und damit optisch wahrnehmbar.

3. Die pornographischen Schriften i.S.d. § 184 Abs. 3 StGB wurden öffentlich zugänglich gemacht.

Zugänglichmachen erfordert, daß einem anderen die Möglichkeit eröffnet wird, sich durch sinnliche Wahrnehmung vom pornographischen Inhalt der Schrift Kenntnis zu verschaffen (Lackner, Strafgesetzbuch mit Erläuterungen, 22. Auflage 1997, § 184, Rn. 5; Derksen, NJW 1997, 1878, 1881; BGH NJW 1976, 1984).

Dabei ist keine körperliche Überlassung der Darstellungen erforderlich. Ein Zugänglichmachen der Inhalte liegt vielmehr schon dann vor, wenn elektronisch gespeicherte Informationen abgerufen und auf dem Bildschirm des Empfängers angezeigt werden können (OLG Stuttgart, NStZ 1992, 38; Walther, NStZ 1990, 523; Stange, CR 1996, 424, 426).

Ob jemand von dem Zugänglichgemachten auch wirklich Kenntnis nimmt, ist gleichgültig (Tröndle, § 184, Rn. 39).

Die Zugänglichmachung erfolgte auch öffentlich.

Das Zugänglichmachen geschieht öffentlich, wenn es von einem größeren, individuell nicht feststehenden oder jedenfalls durch persönliche Beziehungen nicht verbundenen Personenkreis wahrgenommen werden kann (BGHSt 10, 194, 196; BGHSt 11, 282, 283; Schönke/Schröder-Lenckner, § 184, Rn. 32).

Der Angeklagte hat die Tathandlung in Mittäterschaft, d.h. gemeinschaftlich mit CompuServe USA begangen (§ 25 Abs. 2 StGB).

Mittäter ist, wer aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses im Rahmen eines gemeinsamen Tatplanes einen Beitrag zur Durchführung derselben Tat liefert (Schönk/Schröder-Cramer, § 25, Rn. 63 ff).

Sein Tatbeitrag muß ein Teil der Tätigkeit des anderen und dementsprechend das Handeln des anderen eine Ergänzung seines Tatbeitrags darstellen (Tröndle, § 25, Rn. 5 a).

Der Tatbeitrag den einen kann im Handeln, der des anderen im Unterlassen bestehen (Tröndle, § 25, Rn. 7 a).

Dabei ist die Frage der Mittäterschaft aufgrund aller von der Vorstellung der Beteiligten umfaßten Umstände in Werten der Betrachtung zu beurteilen.

Wesentliche Anhaltspunkte für diese Wertung sind das eigene Interesse am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft (Tröndle, vor § 25, Rn. 2 m.w.N.).

a) Der Tatbeitrag des Angeklagten bestand darin, daß er die in Deutschland befindlichen Kunden von CompuServe USA über die von ihm bereitgestellten Einwahlknoten via Standleitung zwischen CompuServe Deutschland und CompuServe USA mit dem Rechenzentrum der Muttergesellschaft verbunden hat.

Der Tatbeitrag von CompuServe USA bestand in der Zugangsvermittlung zum Internet, verbunden mit der Nutzungsbereithaltung der Dateninhalte auf ihrem News-Server, ohne die gewalt-, kinder- und tierpornographischen Inhalte herausgefiltert zu haben und der damit verbundenen Möglichkeit für die in Deutschland befindlichen Kunden, daß diese Dateninhalte abgerufen und auf dem Bildschirm der Kunden angezeigt werden können. Diesbezüglich ist von einem Unterlassen auszugehen.

Denn CompuServe USA wird nicht die Eröffnung der Kommunikationsverbindung der News-Dienste zur Last gelegt.

Die Vorwerfbarkeit besteht vielmehr darin, daß CompuServe USA es unterlassen hat, die Foren (Newsgroups), die eindeutig auf Gewalt-, Kinder- und Tierpornographie hinweisen, aus ihrem Datenspeicher herauszunehmen.

Hierfür hat CompuServe USA auch rechtlich einzustehen (§ 13 StGB).

Dies ergibt sich aus Garantenpflicht aus Sachherrschaft über eine Gefahrenquelle. Danach hat der Eigentümer oder Besitzer von Sachen die davon ausgehenden Gefahren zu kontrollieren, um zu verhindern, daß aus ihnen Schädigungen fremder Rechtsgüter entstehen, wenn ihm die Verhinderung des Erfolgs möglich und zumutbar ist (Schönke/Schröder-Stree, § 13, Rn. 43, 44).

Die auf dem News-Server gespeicherten und abrufbaren gewalt-, kinder- und tierpornographischen Darstellungen stellen eine Gefahrenquelle dar.

Denn von ihnen geht die Gefahr von Fehlentwicklungen bei Kindern und Jugendlichen und von Kindesmißbrauch durch Erwachsene aus.

Erwachsene könnten bei Gewaltpornographie Opfer von Tätern mit entsprechenden Neigungen werden (Schönke/Schröder-Benckner,184, Rn. 3).

CompuServe USA übt die tatsächliche Sachherrschaft über ihren News-Server aus.

Sie kann, wie der Sachverständige Dr. [...], dem sich das Gericht insoweit anschließt, festgestellt hat, sowohl Foren (Newsgroups), die gezielt auf harte Pornographie hinweisen, als auch die diesen Foren zugeordneten Newsbeiträge sperren bzw. entsperren.

CompuServe USA traf damit die Pflicht, die Zugänglichmachung dieser pornographischen Inhalte zu verhindern.

Diese Pflicht besteht auch, wenn das Entstehen der Gefahr auf Dritte zurückgeht (Schönke/Schröder-Stree, § 13, Rn. 43), d.h. wenn - wie hier - die entsprechenden Newsbeiträge durch dritte Personen eingespeist werden.

Durch Sperrung der eindeutig auf Gewalt-, Kinder- und Tierpornographie hinweisenden Newsgroups war es CompuServe USA möglich, das Zugänglichmachen der harten Pornographie zu verhindern.

Hätte CompuServe USA die einschlägigen Newsgroups aus ihrem Datenspeicher herausgenommen, wären diese den Kunden von CompuServe USA über den Datenspeicher von CompuServe USA nicht zugänglich gewesen.

Abzustellen ist hierbei begriffsnotwendig auf den Datenspeicher von CompuServe USA. Daß auch andere harte Pornographie über ihre News-Server öffentlich zugänglich machen, ist für die strafrechtliche Beurteilung des Unterlassens von CompuServe USA ohne Bedeutung.

Die Sperrung ist auch zumutbar.

Dem Unterlassenden ist eine Handlung zumutbar, wenn sie rechtlich zu fordern ist, insbesondere, wenn dadurch keine eigenen billigenswerten Interessen in erheblichem Umfang gefährdet werden (Tröndle, § 13, Rn. 15, 16).

Das Interesse von CompuServe USA an der Beibehaltung von Foren, die eindeutig auf harte Pornographie hinweisen, ist weder billigenswert noch schutzwürdig.

Vielmehr ist im Hinblick auf die Schwere der damit verbundenen Gefahren und die Bedeutung den Rechtsgutes Jugendschutz von CompuServe USA zu fordern, daß diese ihren News-Server frei von Foren hält, die eindeutig auf gewalt-, kinder- und tierpornographischen Inhalt hinweisen.

Das Zugänglichmachen erfolgte auch öffentlich.

Denn die im Sachverhalt aufgeführte harte Pornographie wurde vom Angeklagten und von CompuServe USA nicht lediglich einem geschlossenen Benutzerkreis zugänglich gemacht, sondern jedem Kunden von CompuServe USA in Deutschland.

b) Der Angeklagte muß sich den Tatbeitrag von CompuServe USA zurechnen lassen, da die Tatbeiträge beider aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses erfolgten.

Denn der Angeklagte und CompuServe USA wußten und wollten, daß die auf dem News-Server von CompuServe USA unter eindeutigen Foren gespeicherte, im Sachverhalt aufgeführte harte Pornographie öffentlich zugänglich gemacht werden sollte.

Dem Angeklagten wurde anläßlich der am 22.11.1995 in den Geschäftsräumen der Firma CompuServe Deutschland durchgeführten polizeilichen Durchsuchung mitgeteilt, daß auf dem News-Server von CompuServe USA unter Foren, die gezielt auf kinderpornographische Inhalte hinweisen, kinderpornographische Darstellungen gespeichert und abrufbar sind.

Ihm wurden beispielhaft für das Vorhandensein von eindeutigen Foren für Kinderpornographie die unter der Bezeichnung "alt.sex.pedophilia" abgerufenen folgenden fünf Newsgroups mit kinderpornographischen Inhalten persönlich zur Kenntnis gebracht:

alt.sex.pedophilia,
alt.sex.pedophilia.boys,
alt.sex.pedophilia.girls,
alt.sex.pedophilia.pictures,
alt.sex.pedophilia.swaps.

Am 08.12.1995 wurde der Firma CompuServe Deutschland eine Liste, Stand 21.11.1995, 10.00 Uhr, mit 282 auf dem News-Server von CompuServe USA abrufbaren Foren, die auf pornographische Inhalte hinweisen, übergeben. Diese Liste enthielt auch die dem Sachverhalt zugrundeliegenden gewalt-, kinder- und tierpornographischen Foren

alt.binaries.piatures.erotica.bondage,
alt.sex.incest,
alt.binaries.pictures.erotica.pre-teen,
alt.sex.pedophilia,
alt.sex.bestiality.barney,
alt.binaries.piatures.erotica.bestiality.

Der Angeklagte hat nach eigenem Bekunden alle ihm aufgrund der vorbezeichneten Vorgänge bekanntgewordenen rechtswidrigen Inhalte sofort an CompuServe USA übermittelt.

Der Angeklagte und CompuServe USA wußten nicht nur, daß auf dem News-Server der Muttergesellschaft gespeicherte harte Pornographie i.S.d. § 184 Abs. 3 StGB für die Kunden in Deutschland abrufbar war, sie wollten dies auch.

Der Tatwille beider äußerte sich in der Entscheidung von Mutter und Tochter, die harte Pornographie weiter zugänglich zu machen.

Dies ergibt sich nicht nur aus ihrem tatsächlichen Verhalten, sondern auch aus ihren eigenen Erklärungen.

Tatsächlich haben Angeklagter und CompuServe USA die im Sachverhalt beschriebenen Darstellungen öffentlich zugänglich gemacht.

Die Erklärung des Willens, diese Darstellungen öffentlich zugänglich zu machen, ergibt sich aus dem Schreiben des Verteidigers Dr. [...] vom 21.02.1996 an die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht München I, in dem er u.a. mitteilt, daß die Firma CompuServe USA und die Firma CompuServe Deutschland der Meinung seien, sie hätten mit den neuen, in deutscher Sprache zur Verfügung stehenden Tools alles Zumutbare getan, um den Zugriff auf strafbare Inhalte im Internet über den CompuServe-Informationsservice für Personen unter 18 Jahren zu verhindern.

Dem entspricht die dem vorangegangenen Schreiben beigefügte Erklärung des Verantwortlichen von CompuServe USA - Bob Massey - gemäß Mitteilung Nr. 6/1996 über die Aufhebung der Zugangsbeschränkung mit dem Argument, daß mit der Einführung der 'Parental Controls' gewährleistet sei, daß die Entscheidung über die Einschränkung des Zugangs dort liege, wo sie hingehöre, nämlich bei dem einzelnen Benutzer.

Der Wille der Muttergesellschaft, die im Sachverhalt festgestellte harte Pornographie öffentlich zugänglich zu machen, ergibt sich auch aus ihrem an die Kunden von CompuServe USA gerichteten elektronisch abrufbaren Schreiben vom 16.02.1996, in dem u.a. unter Hinweis auf die Zugriffskontrolle für Eltern mitgeteilt wird, daß diese Möglichkeit es CompuServe auch erlaube, »die vorübergehend gesperrten Newsgroups weitestgehend wieder zu öffnen«.

Auch der Angeklagte selbst hat in einem am 20.02 1996 für Kunden von CompuServe USA in Deutschland abrufbaren Brief der Geschäftsleitung bei der Vorstellung des Absicherungsprogramms »Cyber Pahrol« (TM) auf die vorübergehende Sperrung der Newsgroups hingewiesen und die Meinung vertreten, »daß sich CompuServe mit seinen seit langem andauernden Bemühungen um behutsamen Jugendschutz auf dem richtigen Weg befindet«.

Die vom Angeklagten und der Muttergesellschaft geäußerte Auffassung, mit den genannten Absicherungsprogrammen sei »alles Zumutbare getan«, vermag den Angeklagten nicht zu exculpieren. Denn die vorgenannten Absicherungsprogramme sind nicht geeignet, ein öffentliches Zugänglichmachen der harten Pornographie zu verhindern.

Hierauf wurde der Angeklagte auch von der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht München I mit einem an ihn persönlich gerichteten Schreiben vom 21.02.1996 hingewiesen.

Die Tatbeiträge des Angeklagten und von CompuServe USA erfolgten jeweils mit Täterwillen im eigenen Interesse.

Sowohl der Angeklagte als auch CompuServe USA haben aus eigenem wirtschaftlichen Interesse gehandelt. Es ging ihnen beim Zugmöglichmachen der gewalt-, kinder- und tierpornographischen Bilddateien unter eindeutigen Foren um Erhöhung ihrer Einnahmen durch Gewinnung von Kunden, Ausweitung der Marktanteile und Erhöhung der Nutzungsdauer. Das eigene wirtschaftliche Interesse des Angeklagten ergibt sich hierbei bereits aus der prozentual festgelegten Einnahmeaufteilung zwischen Tochtergesellschaft und Muttergesellschaft (31 % / 69 %).

Die Reaktion von CompuServe USA, die ursprünglich gesperrten 282 Newsgroups weitestgehend wieder zu öffnen, bestätigt das jeweils eigene wirtschaftliche Interesse von CompuServe Deutschland und CompuServe USA. Sie beruht auf der Besorgnis, bei Herausnahme der Foren (Newsgroups) für harte Pornographie aus dem News-Server von CompuServe USA wirtschaftliche Einbußen hinnehmen zu müssen.

Hinzu kommt, daß der Angeklagte zusammen mit CompuServe USA die Tatherrschaft besaß. Denn nur über die von ihm bereitgestellten Einwahlknoten war die von CompuServe USA auf ihrem News-Server zur Nutzung bereitgehaltene harte Pornographie deren Kunden in Deutschland zugänglich.

§§ 21 Abs. 1 Nr. 2, 6 Nr. 2 GjS, deren Voraussetzungen hier ebenfalls erfüllt sind, werden durch § 184 Abs. 3 Nr. 2 StGB verdrängt (Tröndle, § 184, Rn. 13).

B. Die Verantwortlichkeit den Angeklagten wird durch § 5 Abs. 2, 3 Teledienstegesetz (TDG) nicht eingeschränkt.

§ 5 TDG, der gemäß § 2 Abs. 3 StGB Anwendung findet, ist Teil des am 01.08.1997 in Kraft getretenen Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetzes IuKDG.

§ 5 Abs. 2, 3 TDG sieht für Diensteanbieter (§ 3 Nr. 1 TDG) Eingrenzungen der Verantwortlichkeit vor (zu grundsätzlichen Bedenken einer aufgabenbezogenen Haftungsprivilegierung vgl. Lehmann, CR 1998, 232 ff.; BT-Dr. 13/7385, S. 51, Nr. 4 f).

Nach § 3 Nr. 1 TDG sind Diensteanbieter natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen, die eigene (sogenannte Online-Provider) oder fremde (sogenannte Service-Provider) Teledienste zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln (sogenannte Zugangs- oder Access-Provider).

Bezogen auf die Rechtsfolgen (§ 5 TDG) ist jeweils aufgabenbezogen abzugrenzen (BT-Dr. 13/7385 S. 19, Zu § 3).

Ein Ausschluß der Verantwortlichkeit besteht unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 TDG für Diensteanbieter, die fremde Inhalte zur Nutzung bereithalten sowie gemäß § 5 Abs. 3 TDG für Dienstanbieter, die zu fremden Inhalten lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln.

1. Die Voraussetzungen für eine Freistellung von der Verantwortlichkeit gemäß § 5 Abs. 3 TDG liegen nicht vor.

Denn CompuServe Deutschland ist nicht Zugangs- (Access-)Provider (§ 3 Nr. 1, 3. Alt. TDG).

Ein Access-Provider vermittelt seinen Kunden direkt den Zugang zu Computernetzen, insbesondere zum Internet. CompuServe Deutschland dagegen hat keine eigenen Kunden und vermittelt auch nicht den Zugang zum Netz.

Den Zugang zum Netz vermittelt erst die Mutter, die auch die fremden Inhalte zur Nutzung bereithält. CompuServe Deutschland ist lediglich dafür zuständig, die Kunden von CompuServe USA in Deutschland über einen ortsnahen Einwahlknoten via Standleitung mit der Mutter zu verbinden.

Diese Standleitung zwischen Tochter und Mutter macht die Tochter nicht zum Access-Provider.

Bei der Standleitung handelt es sich um eine ausschließlich den Online-Service-Provider CompuServe USA betreffende technische Infrastruktur, die die Muttergesellschaft eingerichtet hat, um den deutschen Markt zu erschließen.

Der Zweck der Standleitung besteht darin, Kunden in Deutschland einen möglichst nahegelegenen, mit geringen Telefongebühren verbundenen Einwahlknoten zu bieten und damit CompuServe USA auf dem Online-Markt in Deutschland konkurrenzfähig zu machen.

2. Die Verantwortlichkeit ist auch nicht gemäß §§ 5 Abs. 2; 3 Nr 1, 2. Alt. TAG ausgeschlossen.

Nach § 5 Abs. 2 TDG sind Diensternbieter für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern.

a) § 5 Abs. 2 TDG findet auf CompuServe Deutschland Anwendung. Zwar hält CompuServe Deutschland isoliert betrachtet keine fremden Inhalte zur Nutzung bereit, sondern verbindet lediglich die in Deutschland befindlichen Kunden von CompuServe USA per Standleitung mit der Muttergesellschaft.

Die Nutzungsbereithaltung der fremden Inhalte selbst (die im Sachverhalt aufgeführten gewalt-, kinder- und tierpornographischen Bilddateien sind fremde Inhalte, da sie von Dritten in den News-Seryer eingespeist werden) erfolgt durch CompuServe USA auf deren News-Server.

CompuServe Deutschland bzw. der Angeklagte gelangen aber trotzdem grundsätzlich in den Genuß der Haftungsprivilegierung gemäß § 5 Abs. 2 TDG, da die Nutzungsbereitbaltung von CompuServe USA deren 100%iger Tochtergesellschaft CompuServe Deutschland zuzurechnen ist (vgl. BT-Dr. 13/7385, S. 51, Nr. 4 c).

Denn für die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 TDG ist auf die Gesamtorganisation von Mutter und Tochter abzustellen, da die Tochter arbeitsteilig für die Mutter dadurch tätig wird, daß sie durch Bereitstellen von Einwahlknoten deren Kunden in Deutschland über die Standleitung mit der Mutter verbindet.

b) Der Angeklagte hatte von den im Sachverhalt aufgeführten, auf dem News-Server von CompuServe USA zur Nutzung bereitgehaltenen gewalt-, kinder- und tierpornographischen Inhalten Kenntnis.

Kenntnis bedeutet Kennen der Umstände, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören (Schönke/Schröder-Cramer, § 15, Rn. 39; Tröndle, § 16, Rn. 2). Das bedeutet, daß der Angeklagte von den fremden Inhalten Kenntnis haben muß, d.h. er muß wissen, daß unter den im Sachverhalt aufgeführten eindeutigen Foren gewalt-, kinder- und tierpornographische Darstellungen zur Nutzung bereitgehalten werden.

Kenntnis erfordert jedoch nicht, daß dem Angeklagten die jeweiligen Beiträge der Gewalt-, Kinder- und Tierpornographie im einzelnen bekannt sind.

Die Kenntnis ergibt sich - wie bereits ausgeführt (vgl. A.3.b.) - aus den durch die Polizei übermittelten Informationen am 22.11.1995 und am 08.12.1995 und der Tatsache, daß der Angeklagte die ihm mitgeteilten rechtswidrigen Inhalte an die Muttergesellschaft weitergeleitet hat, was Kenntnis beim Angeklagten voraussetzt.

Auch wenn man die Meinung vertritt, daß bei Kenntnis von Inhalten gemäß § 5 Abs. 2 TAG konkretes Wissen dergestalt vorliegen muß, daß ein Auffinden der Inhalte unschwer möglich ist (so (...), CR 1997, 653, 667), liegt diese Voraussetzung hier vor.

Denn das Auffinden der gewalt-, kinder- und tierpornographischen Inhalte unter den im Sachverhalt aufgeführten Foren ist auch dem Laien problemlos in kürzester Zeit möglich. Bei allen im Sachverhalt aufgeführten harten pornographischen Dateninhalten geht es nicht um News-Beiträge, die getarnt unter beliebigen anderen Foren von Urhebern eingespeichert wurden, sondern ausschließlich um solche, die thematisch zugeordnet unter Foren gespeichert wurden, deren Namen eindeutig auf die gewalt-, kinder- und tierpornographischen Inhalte gemäß § 184 Abs. 3 StGB hinweisen.

Durch die Eingabe der Begriffe »alt.sex.« bzw. »alt.erotica.« listet der Newsreader dem Nutzer sämtliche sex- bzw. erotica-Foren alphabetisch geordnet auf.

Um nunmehr an die Foren für harte Pornographie zu gelangen, bedarf es lediglich der Eingabe von Begriffen - wie bondage (für Gewaltpornographie), incest, pre-teen, pedophilia (für Kinderpornographie) bzw. bestiality (für Tierpornographie).

c) Die Nutzungsverhinderung aller im Sachverhalt aufgeführten gewalt-, kinder- und tierpornographischen Inhalte war CompuServe USA technisch möglich und zumutbar, was dem Angeklagten zuzurechnen ist.

aa) Zwar hatten CompuServe Deutschland bzw. der Angeklagte isoliert betrachtet keine Einwirkungsmöglichkeit auf den Datenspeicher von CompuServe USA.

Bei der Frage des technisch Möglichen bzw. Zumutbaren ist jedoch nicht isoliert auf die Tochter als Teilorganisation von CompuServe USA, sondern auf die Gesamtorganisation abzustellen.

Denn der Angeklagte nimmt - wie bereits dargestellt (vgl. B. 2. a) - aufgrund der Gesamtbetrachtungsweise an der Privilegierung des § 5 Abs 2 TDG teil.

Wenn aber dem Angeklagten die Haftungsprivilegierung dadurch eröffnet wird, daß ihm die Nutzungsbereithaltung der Muttergesellschaft auf deren News-Server zugerechnet wird, so ist ihm umgekehrt auch die der Muttergesellschaft technisch mögliche und zumutbare Nutzungsverhinderung zuzurechnen.

Wenn der Angeklagte in den Genuß der Haftungsprivilegierung kommt, obwohl sich seine Funktion darauf beschränkte, die in Deutschland befindlichen Kunden von CompuServe USA über eine Standleitung durch Bereitstellung von Einwahlknoten mit der Muttergesellschaft zu verbinden und dementsprechend die technische Infrastruktur eingerichtet war, wäre es widersprüchlich, die Frage der technisch möglichen und zumutbaren Nutzungsverhinderung an dieser technischen Infrastruktur zu messen.

bb) Die Nutzungsverhinderung der im Sachverhalt unter eindeutigen Foren aufgeführten gewalt-, kinder- und tierpornographischen Inhalte war technisch möglich.

Das ergibt sich bereits daraus, daß die Muttergesellschaft auf Veranlassung des Angeklagten hin fünf Newsgroups mit kinderpornographischen Inhalten und vom 22.12.1995 bis 13.02.1996 auch den überwiegenden Teil der auf der Liste vom 08.12.1995 genannten Foren gesperrt hat.

Im übrigen hat der Sachverständige Dr. [...], dessen gutachtlichen Ausführungen sich das Gericht insoweit anschließt, bestätigt, daß die Sperrung von Foren, die gezielt auf harte Pornographie hinweisen, durch CompuServe USA problemlos möglich ist.

Das Gericht geht weiterhin mit dem Sachverständigen davon aus, daß es technisch nicht möglich ist, den Datenspeicher über die Standleitung zu kontrollieren.

Dies ist auch nicht Sinn und Zweck der Standleitung, die lediglich Verbindungsfunktion hat.

Für die rechtliche Beurteilung des technisch Möglichen kommt es auch nicht auf die Kontrollmöglichkeit über die Standleitung, sondern auf die Kontrollmöglichkeit des Datenspeichers unmittelbar durch die Muttergesellschaft an.

c) Die Nutzungsverhinderung der im Sachverhalt aufgeführten harten Pornographie unter eindeutigen Foren, d.h. deren Kontrolle und Sperrung im Datenspeicher, ist auch zumutbar.

Bei der Auslegung des Begriffs der Zumutbarkeit ist eine Interessenabwägung zwischen den tangierten Rechtsgütern vorzunehmen. Die widerstreitenden Interessen einschließlich des Grades der jeweiligen Gefahren sind gegeneinander abzuwägen. Je schwerer das drohende Übel, desto mehr kann an Opfern zugemutet werden (Schönke/Schröder-Stree, Vorbem. §§ 13 ff., Rn. 156).

Durch die Nutzungsbereithaltung der unter eindeutigen Foren gespeicherten gewalt,- kinder- und tierpornographischen Inhalte werden die durch § 184 Abs. 3 Nr. 2 StGB geschätzten Rechtsgüter tangiert.

Die Vorschrift dient zum einen dem Jugendschutz, nämlich der Bewahrung vor Fehlentwicklungen und mittelbar dem Schutz vor sexuellem Mißbrauch von Kindern.

Zum anderen sollen Erwachsene vor Beeinträchtigungen in ihrer seelischen Entwicklung und ihrer sozialen Orientierung geschätzt werden.

Die Vorschrift dient auch insofern dem Schutz Erwachsener, als diese bei der Gewaltpornographie das Opfer von Tätern mit entsprechenden Neigungen werden könnten (Schönke/Schröder-Lenckner, § 184, Rn. 3; Tröndle, § 184, Rn. 4).

Das Interesse von CompuServe USA besteht in der Beibehaltung der unter eindeutigen Foren für harte Pornographie auf ihrem News-Server gespeicherten gewalt-, kinder- und tierpornographischen Inhalte.

Es handelt sich um wirtschaftliche Interessen [...], CR 1997, 581j 586), die auf Gewinnung von Kunden, Ausweitung der Marktanteile und Erhöhung der Nutzungsdauer gerichtet sind.

Der Schutz der Jugend ist ein Ziel von bedeutsamem Rang und ein wichtiges Gemeinschaftsanliegen (BVerfGE 30, 336, 348), ebenso wie der Schutz Erwachsener, insbesondere vor sexuell motivierter Gewalt.

Demgegenüber ist das Interesse von CompuServe USA an der Nutzungsbereithaltung von Foren für harte Pornographie für ihre Kunden in Deutschland nicht schutzwürdig.

Im Gegenteil, es besteht ein vitales Interesse der Gesellschaft, daß der technische Fortschritt im Teledienstebereich nicht dazu führt, daß rechtsfreie Räume entstehen, in denen so hohe Rechtsgüter wie Jugendschutz und Schutz vor sexuell motivierter Gewalt rein kommerziellen Interessen untergeordnet und damit geopfert werden.

Die Werteordnung des Grundgesetzes muß auch für wirtschaftliches Handeln gelten.

Bei dem Verlangen, den Kunden in Deutschland Foren für harte Pornographie nicht zugänglich zu machen, geht es weder darum, »für die deutschen Nutzer das Internet mit einer 'Firewall' lahmzulegen oder gravierend einzuschränken« [...], CR 1997, 581, 588) noch geht es um die Frage, "inwieweit das für die Informationsgesellschaft den 21. Jahrhunderts zentrale Internet in Deutschland weiterhin als internationales Netz bestehen bleiben kann" [...], Rechtsgutachten vom 4.7.1997, S. 5, Fußnote 1).

Es geht allein darum, daß im Rahmen einer Interessenabwägung zwischen den tangierten Rechtsgütern CompuServe USA zuzumuten ist, seinen News-Server frei von Foren zu halten, die eindeutig als Thema Gewalt-, Kinder- und Tierpornographie haben und die damit verbundenen wirtschaftlichen Einbußen hinzunehmen (vgl. auch BT-Dr. 13/7385 S. 20, Zu Absatz 2 und S. 51, Nr. 4 e).

IV. 2. Der Angeklagte hat sich darüber hinaus eines fahrlässigen Verstoßes gegen das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften gemäß §§ 3 Abs. l Nr. 2, 1 Abs. 3, 21 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 GjS, 14 Abs. l Nr l. 52 StGB schuldig gemacht.

Denn er hat in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen fahrlässig handelnd eine Schrift, deren Aufnahme in die Liste bekanntgemacht ist, an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich gemacht.

A. Die Voraussetzungen gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 1 Abs. 3, 21 Abs. l Nr. 2, Abs. 3 GjS liegen vor.

1. Bezüglich des Schriftenbegriffs ergeben sich keine Unterschiede zu den Ausführungen des § 184 Abs. 3 Nr. 2 StGB. Auch hier hat der Gesetzgeber durch die Änderung von § 1 Abs. 3 GjS klargestellt, daß Datenspeicher Schriften gleichstehen (Art. 6 Nr. 2 IuKDG).

Die auf dem eigenen Rechner von CompuServe USA im Rahmen ihrer Proprietären (eigenen) Dienste abgespeicherten und abrufbaren Computerspiele »Doom«, »Heretic« und »Wolfenstein 3 D» stellen eine Gedankenäußerung dar, sind optisch wahrnehmbar und erfüllen das Erfordernis der stofflichen Verkörperung von gewisser Dauer.

2. Die Aufnahme des Spiels »Doom« in die Liste wurde gemäß Bundesanzeiger Nr. 100 vom 31.5.1994, des Spiels »Heretic'« gemäß Bundesanzeiger Nr. 141 vom 29.7.1995 und des Spiels »Wolfenstein 3 D« gemäß Bundesanzeiger Nr. 20 vom 29.1.1994 bekanntgemacht.

3. Die Zugänglichmachung der Spiele erfolgte an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist.

Für diese Personengruppe ist jeder Ort zugänglich, der von ihnen ohne Überwindung rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse betreten werden kann. Hierzu gehören auch Räumlichkeiten, die nur zum Betreten durch einen beschränkten Personenkreis bestimmt sind, wie z.B. die Wohnung, in der die Kinder bzw. Jugendlichen aufwachsen (Schönke/Schröder-Lenckner, § 184, Rn. 11).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da sich beim Kundenkreis von CompuServe USA die zur Nutzung erforderlichen Geräte auch in deren Wohnungen befinden, in denen auch Kinder und Jugendliche aufwachsen und damit an einem Ort, der diesen Personen zugänglich ist.

4. Die indizierten Spiele wurden den Kunden von CompuServe USA in Deutschland auch zugänglich gemacht.

Für den Begriff des Zugänglichmachens wird auf die Ausführungen zu § 184 Abs. 3 StGB verwiesen.

Die Voraussetzungen des Zugänglichmachens liegen vor.

Denn den Kunden von CompuServe USA in Deutschland wurde durch Bereitstellung auf dem Datenspeicher im proprietären Angebot der Muttergesellschaft die Möglichkeit eröffnet, diese Spiele abzurufen und sich auf ihrem Bildschirm anzeigen zu lassen.

Das Handeln des Angeklagten war für die Tatbestandsverwirklichung ursächlich, da er die Kunden von CompuServe USA in Deutschland durch Bereitstellung von Einwahlknoten über eine Standleitung mit der Mutter verbunden hat.

Ohne diese Verbindung wäre es den Kunden in Deutschland nicht möglich gewesen, den Zugriff auf die proprietären Dateninhalte von CompuServe USA zu erhalten und die von der Muttergesellschaft zur Nutzung bereitgehaltenen Daten auch abzurufen.

Das Handeln des Angeklagten war somit eine nicht hinwegdenkbare Bedingung für das Zugänglichmachen.

5. Der Angeklagte handelte hierbei fahrlässig.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen verpflichtet und imstande ist, außer acht läßt und infolgedessen die Tatbestandsverwirklichung nicht voraussieht (Tröndle, § 45, Rn. 13 m.w N.).

Der Angeklagte hat dadurch, daß er die Verbindung der Kunden in Deutschland zur Muttergesellschaft herstellte, ohne zu prüfen, ob sich auf den Spielforen indizierte Spiele befinden, gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen.

Als Geschäftsführer von CompuServe Deutschland wäre er verpflichtet gewesen, sich Kenntnis über die im Bundesanzeiger bekanntgemachten indizierten Spiele zu verschaffen und diese Kenntnis jeweils auf dem neuesten Stand zu halten.

Mit Hilfe dieser Liste hätte der Angeklagte sich Kenntnis darüber verschaffen müssen, ob derartige Spiele von CompuServe USA auf eigenen Foren als eigene Spiele Kunden in Deutschland angeboten werden.

Der Angeklagte war als Geschäftsführer für den Geschäftsbereich in Deutschland verantwortlich. Es fiel in seine Zuständigkeit, darauf zu achten, daß die deutschen Gesetze eingehalten werden.

Es gehörte deshalb zu seinen Sorgfaltspflichten, dafür zu sorgen, daß den Kunden in Deutschland im proprietären Dienst keine indizierten Spiele angeboten wurden.

Die Erfüllung dieser Sorgfaltspflichten ist von jedem, der in dieser Position in diesem Bereich tätig ist, zu fordern.

Der Angeklagte konnte als für den Geschäftsbereich Deutschland Verantwortlicher auch nicht darauf vertrauen, daß die Muttergesellschaft keine in Deutschland indizierten Spiele zur Nutzung bereithält.

Daß sich auf den Spielforen der Muttergesellschaft indizierte Spiele befanden, war für den Angeklagten auch vorhersehbar.

Denn aufgrund der damaligen öffentlichen Diskussion, die sich schwerpunktmäßig mit dem in den Datennetzen in vielfältigen Erscheinungsformen vorhandenen nationalsozialistischen, rassistischen und pornographischen Material beschäftigte, hatten zumindest die im Teledienstebereich verantwortlichen Personen Kenntnis von der Existenz strafbarer Inhalte in Datennetzen (Derksen, NJW 1997, 1878, 1879, 1883 m.w.N.).

In diesem Zusammenhang wurde CompuServe mit dem Spiel »Doom« namentlich als Negativbeispiel benannt (Buschek, PC Professionell, Ausgabe 12795, Artikel »Digitaler als die Polizei erlaubt«).

Angesichts dieser zumindest erkennbaren Umstände hätte der Angeklagte damit rechnen müssen, daß indizierte Spiele auch in den eigenen Spielforen als eigene Spiele der Muttergesellschaft angeboten werden.

Die Zugänglichmachung dieser Spiele war auch vermeidbar.

Denn der Angeklagte hätte das Zugänglichmachen der indizierten Spiele durch Unterbrechung der Verbindung zur Mutter bis zur Entfernung der Spiele aus den Spielforen durch die Mutter vermeiden können.

Dieses normgerechte Verhalten war dem Angeklagten als Geschäftsführer von CompuServe Deutschland, der zur Einhaltung der deutschen Gesetze verpflichtet ist, auch zumutbar.

B. Die Verantwortlichkeit des Angeklagten wird durch § 5 Abs. 2, 3 TDG nicht eingeschränkt. Denn gemäß § 5 Abs. 1 TDG sind Diensteanbieter für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.

Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 TDG liegen, wie bereits ausgeführt, nicht vor.

Eine Einschränkung der Verantwortlichkeit nach § 5 Abs. 2 TDG kommt nicht in Betracht, da nicht fremde, sondern eigene Inhalte zur Nutzung bereitgehalten werden.

Zwar handelt es sich bei den drei Computerspielen um von Dritten hergestellte Inhalte.

Dies ist jedoch unbeachtlich, denn CompuServe USA hat diese Inhalte auf ihren Foren als eigene Inhalte angeboten, d.h. CompuServe USA hat sich damit den jeweiligen Inhalt dieser Spiele in ihrem Dienstangebot zu eigen gemacht (vgl. BT-Dr. 13/7385, S. 19 f, Zu § 5/Zu Absatz 1, Zu Absatz 2).

V. Der Angeklagte hat folgende Beweisanträge hilfsweise für den Fall der Verurteilung gestellt:

A. Allgemeines (insbesondere Speicherung der Daten und Trennung der beiden Firmen)

1. Für die Tatsache:

Der Angeklagte, Mitarbeiter der Deutschen Firma CompuServe GmbH und/oder diese Firma war(en) nicht Urheber der in der Anklage genannten Bilder und Texte und haben sich diese auch nicht zu eigen gemacht. Vielmehr stammen die in den Anklagepunkten II.1 (Newsgroups) bezeichneten Bilder und Texte von unbekannten Dritten Personen, die in den Anklagepunkten 11.2 und 3 (Foren) bezeichneten Daten stammen von fremden Informartionsanbietern, die mit der amerikanischen Firma CormpuServe Inc. einen Informationsanbietervertrag geschlossen (und sich darin zur Einhaltung aller gesetzlicher usw. Regelungen verpflichtet) hatten.

Beweis:

a) Zeugenvernehmung des ehemaligen Mitarbeiters der deutschen CompuServe GmbH [...] sowie der ehemalige Mitarbeiter der amerikanischen CompuServe inc. [...] und [...], Adressen bereits benannt.

b) Verlesung eines - beispielhaft ausgewählten - Service-Vertrages als Urkunde in der Anlage l.b

c) Sachverständigengutachten, insbes. Sachverständigengutachten von [...], Adresse bereits benannt.

Begründung:

Die Beweistatsache belegt, daß die deutsche CompuServe GmbH nicht unter § 5 Abs. 1 TDG fällt (vgl. dazu die Ausführungen im Gutachten von Prof. Dr. [...] vom 4. Juli 1997, S. 28 f, 31 ff.).

2. Für die Tatsache:

Die in der Anklage bezeichneten Bilder und Texte waren niemals auf Rechnern gespeichert, die der deutschen CompuServe GmbH gehörten oder die von ihr beherrscht wurden; die deutsche Firma CompuServe GmbH hat über ihre Datenleitungen allenfalls den Zugriff auf diese - in anderen Rechnersystemen gespeicherten - Bilder und Daten ermöglicht:

Beweis:

a) Zeugnis wie oben 1.a

b) Inaugenscheinnahme der technischen Skizzen »Network Access-Services«, »Global Internet Infrastructure« und Internet Peering Backbone »97« sowie des Technischen Handbuchs CompuServe X 25 Reference Guide in der Anlage 2

c) Sachverständigengutachten, insbes. Sachverständigengutachten von [...], Adresse bereits benannt.

Begründung:

Die Beweistatsache belegt, daß die deutsche CompuServe GmbH nicht unter § 5 Abs. 2 TDG fällt (vgl. dazu auch das Gutachten des bereits vernommenen sachverständigen Zeugen [...], Gutachten Nr. 41-461/6-40/96-95, VI 10 des Bayerischen Landeskriminalamtes vom 05. März 1996, S. 4-10 und 20 (von der Staatsanwaltschaft nachträglich zu den Gerichtsakten gegeben) sowie die Einzelheiten im Gutachten von Prof. Dr. [...], S. 28 f., 31 ff.).

3. Für die Tatsache:

Die deutsche CompuServe GmbH und die amerikanische CompuServe Inc. sind selbständige Gesellschaften. Der Angeklagte hatte als Geschäftsführer der deutschen CompuServe GmbH keinerlei rechtliche Einwirkungsmöglichkeiten auf Organe und Mitarbeiter der amerikanischen Muttergesellschaft CompuServe Inc. und konnte diese insbesondere nicht zur Löschung oder Sperrung von Daten (Anklagepunkt II.1, 2 und 3) oder zum Abschluß oder zur Kündigung der Informationsanbieterverträge (Anklagepunkte II.2 und 3), zur Änderung ihrer Netzwerkarchitektur, zur Änderung der Zugangssoftware von Kunden der CompuServe Inc. oder zu sonstigen Investitionen im Bereich der CompuServe Inc. zwingen.

Beweis:

a) Verlesung von Einleitung und Ziff. I und II (S. 1-4) der Urkunde der Notare [...] und [...] vom 21.12.1993 sowie von § 5 der beigefügten Satzung der deutschen CompuServe GmbH (Anhang S. 3) in der Anlage 3.b.

B) Zeugnis von [...] und [...], bereits benannt.

Begründung:

Die Beweistatsache belegt, daß zwischen den Gesellschaften CompuServe GmbH und CompuServe Inc. keine wirtschaftliche Einheit bestand mit der Folge, daß Verpflichtungen der amerikanischen CompuServe Inc. (insbesondere gemäß §§ 13, 14 StGB und § 5 Abs. 2 TDG) nicht auf Herrn Somm überbürdet werden können und daß auch keine Einwirkungsmöglichkeit von Herrn Somm auf die Geschaftsführung der amerikanischen CompuServe Inc. angenommen werden kann (vgl. zu den Einzelheiten das Gutachten von Prof Dr. [...], S. 26 ff, 30 ff, 33 f.). Die Beweistatsache belegt auch, daß Herr Somm keine Kontrollmaßnahmen (z.B. Aufbau eines Parallelrechenzentrums) vornehmen konnte, die aus technischen oder rechtlichen Gründen eine Mitwirkung der amerikanischen CompuServe Inc. erforderten. Die Beweistatsache führt weiter dazu, daß keine Beherrschung und Steuerung von Mitarbeitern der amerikanischen CompuServe Inc. durch Herrn Somm im Sinne der mittelbaren Täterschaft unterstellt werden kann.

B. Vorgänge im Bereich der deutschen CompuServe GmbH (strafrechtliche Unterstützungshandlung):

4. Für die Tatsache:

Die deutsche CompuServe GmbH hat ebenso wie andere Access-Provider in mindestens 99,9% ihres Datenaufkommens (sowohl bezogen auf das Gesamtdatenaufkommen als auch auf das Datenaufkommen der Newsgroups) den Zugang zu rechtmäßigen Inhalten (z.B. informativen Newsgroups, Geschäftsdaten zahlreicher renommierter Firmen, Behördendaten, Zeitungsarchiven, Wirtschaftsinformationen, Fahrplänen) vermittelt. Falls die in der Anklage genannten Bilder und Texte zu den genannten Zeitpunkten tatsächlich über Netzknoten der deutschen CompuServe GmbH beschafft wurden, so handelte es sich hierbei um die geringe Zahl der in offenen Datennetzen üblichen Ausnahmefälle, in denen strafbare Inhalte in einem ansonsten rechtmäßigen sowie sozial nützlichen internationalen Datenverkehr und seiner wirtschaftlich und sozial wünschenswerten Infrastruktur üblicherweise zu finden sind.

Beweis:

a) Zeugnis wie oben l.a

b) Inaugenscheinnahme von beispielhaften Informationsangeboten der amerikanischen CompuServe Inc. in der Anlage 4 b

c) Verlesung von Ziff. B.I-III und IV 4 (S. 5-9, 13-14) der Erklärung der Expertengruppe der Forschungsminister der G7-Staaten (Carnegie-Group) vom 17 10.1997 in der Anlage 4.c

d) Verlesung der Seite 65 (2. Hälfte) des Berichts Hochschulnetze in Bayern, herausgegeben vom Bayerischen Kultusministerium, 1997, in der Anlage 4.d e) Sachverständigengutachten, insbes. Sachverständigengutachen von [...], Adresse bereits benannt

Begründung:

Die Beweistatsache belegt, daß Herrn Somm kein positives Tun (auch keine Beihilfehandlung oder keine mittäterschaftliche Handlung als positives Tun) vorgeworfen werden kann und daß Herr Somm sich im Rahmen der durch § 5 Abs. 3 TDG für straflos erklärten normalen Tätigkeit eines Access-Providers bewegte (vgl. zu den Einzelheiten das Gutachten von Prof. Dr. [...], S 70 ff, 35 sowie ergänzende Stellungnahme vom 30 Oktober 1997, S 3 ff ).

5. Für die Tatsache:

Der Angeklagte nahm keinerlei aktive Handlungen vor, die eine Verbreitung der von der Staatsanwaltschaft möglicherweise festgestellten rechtswidrigen Inhalte unterstützte. Er nahm insbesondere auch keine Handlungen vor, die über den rechtmäßigen und/oder sozial üblichen Betrieb eines Access-Providers hinausgehen, der durch § 5 Abs. 3 TDG nunmehr auch ausdrücklich für straffrei erklärt ist.

Beweis:

a) Zeugnis wie oben l a .

b) Sachverständigengutachten, insbes. Sachverständigengutachen von [...], Adresse bereits benannt.

Begründung:

Die Beweistatsache belegt, daß Herrn Somm kein positives Tun (auch keine Beihilfehandlung oder keine mittäterschaftliche Handlung als positives Tun) vorgeworfen werden kann und daß Herr Somm sich im Rahmen der durch § 5 Abs 3 TDG für straflos erklärten normalen Tätigkeit eines Access-Providers bewegte (vgl. zu den Einzelheiten das Gutachten von Prof. Dr. [...], S 70 ff, 35 sowie ergänzende Stellungnahme vom 30 Oktober 1997, S 3 ff ).

6. Für die Tatsache:

Der Angeklagte unternahm im Gegenteil alles ihm Mögliche und Zumutbare, um den Abruf möglicher strafbarer Inhalte über die Vermittlungsrechner der deutschen CompuServe GmbH und/oder über die Server der amerikanischen CompuServe Inc. Zu verhindern. Für die Entwicklung von Kinderschutzprogrammen und -maßnahmen wurden von der deutschen CompuServe GmbH 1996/97 weit über 1 Million DM investiert. Soweit der Angeklagte Kenntnis von strafbaren Inhalten erhielt, die sich möglicherweise auf den Servern der amerikanischen CompuServe Inc. befanden, teilte er den entsprechenden Sachverhalt mit der nachdrücklichen Bitte um entsprechende Sperrung oder Löschung den Verantwortlichen der amerikanischen Firma CompuServe Inc. sofort mit.

Beweis:

a) Zeugnis wie oben 1.a

b) Verlesung der folgenden beispielhaft ausgewählten Dokumente in Anlage 6.b über Aktivitäten der deutschen Firemen CompuServe GmbH und der amerikanischen CompuServe Inc.

Zur Verbesserung des Schutzes gegen jugendgefährdende Inhalte:

aa) Dokument »CompuServe unterstützt die Initiative ‘Schulen ans Netz'«

bb) Dokument »Prädikat exzellent für Cyberpatrol, CompuServes Kindersicherung«

cc) Dokument «PICS, die Kindersicherung für's Internet, Filtersoftware für den Jugendschutz»

dd) Dokument »CompuServe, die ganze Welt per Tastendruck, CompuServe stellt Parental Controls Tools vor.« Presseerklärung Nr. 06/1996

ee) Dokument »Neu Netscape [...]-Cyberpatrol Ihre elektronische Kindersicherung«

ff) Vollmacht von Herrn Felix Somm für Herrn [...] zur Anmeldung zum Rating-System des RSACI (vermutlich August 1996)

gg) Kostenaufstellung Aufwendungen der CompuServe GmbH über Kinderschutzprogramme nebst zugehörigen Rechnungen

Begründung:

Die Beweistatsache belegt, daß Herrn Somm kein positives Tun (auch keine Beihilfehandlung oder keine mittäterschaftliche Handlung als positives Tun) vorgeworfen werden kann und daß Herrn Somm sich im Rahmen der durch § 5 Abs. 3 TDG für straflos erklären normalen Tätigkeit eines Access-Providers bewegte (vgl. zu den Einzelheiten das Gutachten von Prof. Dr. [...], S. 36 ff, 43, 44 ff, 46 f sowie ergänzende Stellungnahme vom 20. Oktober 1997, S. 9 ff.)

7. Für die Tatsache:

Die deutsche CompuServe GmbH und der Angeklagte hatten in dem von der Firma CompuServe Inc. und ihren zahlreichen ausländischen Tochterunternehmen betriebenen konkreten Netzwerk zum Zeitpunkt der in der Anklage vorgeworfenen Handlungen/Unterlassungen keine (zumutbare) technische Möglichkeit, die Übertragung der in der Anklageschrift genannten Bilder und Dateien (z.D. durch sogenannte Firewalls) zu blockieren. In dem konkret betriebenen Netzwerk (X.25) waren weder News oder Newsgroups aus dem Internet noch Dateien aus dem proprietären Angebot der CompuServe Inc. (Foren) filterbar. Der Aufbau von entsprechenden Kontrollmaßnahmen - insbes. eines deutschen Parallelrechenzentrums mit eigenen Newsservern oder entsprechenden Speichern der CompuServe GmbH - war in dem konkreten Netzwerk zu dem in der Anklageschrift genannten Tatzeitpunkt rechtlich-technisch unmöglich (weil hierzu aus technischen Gründen Mitwirkungshandlungen der CompuServe Inc. erforderlich gewesen wären, welche die CompuServe GmbH nicht erzwungen konnte), know-how-mäßig nicht möglich (weil der CompuServe GmbH die erforderlichen Netzwerkspezialisten nicht zur Verfügung standen), zeitlich unmöglich (weil entsprechende Maßnahmen ein bis zwei Jahre gedauert hätten) sowie wirtschaftlich-technisch unzumutbar (weil Investitionen in Höhe von zweistelligen Millionenbeträgen erforderlich gewesen wären). Entsprechende Kontrollversuche wären zur Bekämpfung strafbarer Inhalte auch sinnlos gewesen, weil die entsprechenden Inhalte den deutschen Nutzern aufgrund einfacher Möglichkeiten der Umgehung der Firewall zugänglich gewesen wären, welche die deutschen Nutzer auf das deutsche Parallelrechenzentrum hätte begrenzen und von alternativen Zugriffen (z.B. auf den Newsserver der amerikanischen CompuServe Inc., auf alternative Newsserver oder auf WWW-Server) hätte abschotten müssen. Selbst die Versuche der chinesischen Regierung zu entsprechenden Kontrollmaßnahmen mit totalitären Mitteln sind wirkungslos.

Beweis:

a) Zeugnis wie oben 1. a, inbes. des sachverständigen Zeugen [...] (der die in Deutschland liegenden Teile des X.25-Netzwerkes mit aufgebaut hat)

b) Verlesung des Gutachtens Nr. 41-461/6-40/96-95 VI 10 des Bayerischen Landeskriminalamtes vom 5. März 1996, bereits bezeichnet, S. 10-21

c) Verlesung des von der Verteidigung bereits (am 19.05.1998) zu den Gerichtsakten gegebenen Dokuments »Technischer Überblick über die Infrastruktur der CompuServe GmbH und der CompuServe Inc.« sowie Inaugenscheinnahme des X.25-Reference Guide wie oben 2.b

d) Verlesung des Schreibens der Global Internet Liberty Campaign (23 führende amerikanische Internet-Firmen und Organisationen) an Bundeskanzler Kohl vom 23.04.1997 in der Anlage 7.d

e) Verlesung eines kritischen Presseberichts über die - dem Angeklagten noch nicht zur Verfügung stehende - neueste Entwicklung des Filtersystems "Perkeo" in der Anlage 7.e

f) Sachverständigengutachten, insbes. Sachverständigengutachten von [...], Adresse bereits benannt, wobei

aa) dem Sachverständigen die nachfolgend genannten Dokumente zur Verfügung zu stellen sind: Dokument wie oben Ziffer 7.b, 7.c, 7.d, 7.e, Gutachten von Prof. Dr. [...] in dem vorliegenden Ermittlungsverfahren vom 4. Juli 1997, ergänzende Stellungnahme von Prof. Dr. [...] vom 20. Oktober 1997 sowie Einlassung von Prof. Dr. [...] für den Angeschuldigten Felix Somm vom 12.05.1998 (alle bereits bei den Gerichtsakten)

bb) und der Sachverständige an der Vernehmung der oben Ziffer 1.a uns 7.a genannten Zeugen (insbes. des sachverständigen Zeugen [...]) zu beteiligen ist.

Begründung:

Die Beweistatsache belegt, daß die von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift geforderten Filtermaßnahmen - auch im Sinne von § 5 TDG - technisch nicht möglich und zumutbar waren (vgl. zu den Einzelheiten das Gutachten von Prof. Dr. (...), S. 31 ff., 81 ff.).

8. Für die Tatsache:

Die in der Anklage genannten Artikel aus den Newsgroups des Internet hätten über jeden der in Deutschland z.Zt. tätigen ca. 300 Access-Provider oder aber - auch nach Sperrungen im Newsdienst - über andere Echtzeitdienste (z.B. WWW, FTP, Telnet) in genau gleicher Weise beschafft werden können.

Beweis:

a) Sachverständigengutachten, insbes. Sachverständigengutachten von [...], Adresse bereits benannt, wobei der Sachverständige die nachfolgend genannten Dokumente 8.b einsehen und dem Gericht erläutern soll.

b) Inaugenscheinnahme von verschiedenen Computerausdrucken in der Anlage 8.b, die den einfachen Vorgang des Zugriffs auf einen anderen Newsserver zeigen:

aa) Im Internet erhältliche Liste mit einer Auswahl von öffentlich zugänglichen Newsservern (einschließlich Angaben zur Zahl der geführten Newsgroups, der Zugriffsgeschwindigkeit und der höchsten Anzahl von Newsartikeln in der Newsgroup)

bb) Bildschirmfenster für den einfachen Eintrag eines neuen Newsservers

cc) Bildschirmfenster zur Auswahl eines von mehreren eingetragenen Newsservern

dd) Zwei identische Ausdrucke der beispielhaft ausgewählten News »Birthday Help«, von denen der eine vom Server der amerikanischen CompuServe Inc. stammt und der andere von dem beispielhaft ausgewählten Server 195.204.199.88 (wobei aus den Ausdrucken nicht erkennbar ist, von welchen Servern sie abgerufen wurden).

c) Inaugenscheinnahme von entsprechenden Ausdrucken pornographischer Bilder, die z.B. über das Leibniz-Rechenzentrum von der BayerischenAkademie der Wissenschaften oder über das Bayerische Bürgernetz abgerufen werden können (im Hinblick auf die mögliche strafrechtliche Relevanz der Inhalte erfolgt die Vorlage entsprechender Daten nur bei Aufforderung durch das Gericht)

Begründung

Die Beweistatsache belegt, daß aufgrund der Wirkungslosigkeit von entsprechenden Sperrmaßnahmen keine hohen Anforderungen an die Zumutbarkeit von Handlungen des Providers gestellt werden dürften, falls man - entgegen § 5 Abs. 3 TDG - eine Handlungspflicht von ihm annehmen würde (vgl. zu den Einzelheiten das Gutachten von Prof. Dr. [...], S. 12).

9. Für die Tatsache:

Der Angeklagte hatte im tatrelevanten Zeitraum keine Kenntnis von den in der Anklage genannten Bildern, Texten und News sowie von den Newsgroups oder Speicherorten dieser Daten. Er konnte diese Inhalte auch nicht kennen. Mit dem Newsreader der Zugangssoftware der Firmen CompuServe GmbH und CompuServe Inc. konnte er sich diese Bilder auch gar nicht anzeigen lassen. Die Existenz eines Spieleforums »Hot Games« kannte er nicht und konnte er in der Masse der Zehntausenden in den Foren der CompuServe Inc. gespeicherten Spiele auch nicht kennen; entsprechendes gilt für die in der Anklageschrift Ziffer II.2 und 3 genannten Spielenamen. Er ging davon aus, daß bei der amerikanischen CompuServe Inc. alle strafbaren Inhalte sofort nach Bekanntwerden gelöscht oder gesperrt wurden und daß die amerikanische CompuServe Inc. alle technisch möglichen Maßnahmen zur Verhinderung rechtswidriger Inhalte unternahm. Er hatte keinen Anlaß zu weitergehenden Sperraufforderungen an die amerikanische CompuServe Inc. als von ihm vorgenommen, und er hatte insbesondere keinen Anlaß zum Aufbau eines eigenen Parallelrechenzentrums mit Newsservern in Verbindung mit entsprechenden Firewalls zwecks Behinderung eines Zugriffs auf strafbare Inhalte. Erst im Jahre 1997 entstanden bei dem Angeklagten - vor allem aufgrund der Einsicht in die Akte des vorliegende Strafverfahrens - Zweifel an der erfolgreichen Sperrung strafbarer Inhalte durch die amerikanische CompuServe Inc. Er wiederholte daraufhin sein Drängen auf wirksame Schutzmaßnahmen gegen rechtswidrige Inhalte und kündigte schließlich seinen Arbeitsvertrag mit der deutschen CompuServe GmbH.

Beweis: wie oben 1.a und 6. b

Begründung:

Die Beweistatsache belegt, daß der Angeklagte keinen Vorsatz bezüglich einer rechtswidrigen Handlung eines Mitarbeiters der amerikanischen CompuServe Inc. sowie bezüglich einer entsprechenden Unterstützungshandlung hatte und ihm auch kein entsprechender Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden kann (vgl. zu den Einzelheiten das Gutachten von Prof. Dr. [...], S. 34 f, 43, 46 f, 107 f.)

10. Für die Tatsache:

Die Ermittlungsbehörden machten dem Angeklagten ab Dezember 1995 keine konkreten Mitteilungen über strafbare Inhalte, die über den Netzknoten der deutschen Firmen CompuServe GmbH abgerufen werden konnten. Wenn die Ermittlungsbehörden die ihnen ab Ende 1995 bekannt gewordenen und in der Anklage bezeichneten Bilder und Texte dem Angeschuldigten bekannt gegeben oder ihn über einen eventuellen Befall der zunächst nicht mit Kinderpornographie infizierten Newsgroups in der Liste mit 282 Newsgroups informiert hätten, so wären die Bilder und Texte - ebenso wie die strafbaren Inhalte in der Ende 1995 übergebenen Liste mit 282 Newsgroups - bei der amerikanischen CompuServe Inc. sofort gelöscht worden.

Beweis: Zeugnis wie oben 1.a

Begründung:

Die Beweistatsache belegt, daß der Angeklagte alle ihm möglichen und zumutbaren Handlungen zur Verhinderung rechtswidriger Inhalte unternahm und daß eine eventuelle Verantwortlichkeit für das weitere Angebot dieser Inhalte eher bei den Beamten der bayerischen Kriminalpolizei als bei dem Angeklagten lagen (vgl. zu den Einzelheiten das Gutachten von Prof. Dr. [...], S. 36 ff., 43, 44 ff., 46 f.)

11. Für die Tatsache:

Die in der Anklageschrift genannten strafbaren Bilder waren zum Tatzeitpunkt mit der Zugangssoftware (Newsreader im CompuServe Information Manager) der amerikanischen Firma CompuServe Inc. überhaupt nicht abrufbar, da diese einen Download von Bildern nicht ermöglichte. Die Bilder konnten nur deswegen ausgedruckt werden, weil die Ermittlungsbehörden die Zugangssoftware der amerikanischen Firma CompuServe Inc. gegen eine andere Zugangssoftware austauschten. Dieser Austausch war bei der Erstinstallation aufgrund der Besonderheiten des Computernetzes der amerikanischen CompuServe von einem Nutzer nur mit einem nicht unerheblichen Aufwand und Fachwissen durchführbar. Der Austausch war in jedem Fall sehr viel aufwendiger als eine alternative Beschaffung der angeklagten Inhalte z.B. von anderen Newsservern.

Beweis:

a) Zeugnis wie oben 1.a

b) Zeugnis von [...]

c) Sachverständigengutachten, insbes. Sachverständigengutachten von [...], Adresse bereits benannt, dem von der Verteidigung die entsprechende Software zur Verfügung gestellt wird.

Begründung:

Die Beweistatsache belegt, daß der Angeklagte das Risiko einer Abrufbarkeit der in der Anklageschrift genannten strafrechtlich relevanten Daten nicht gesteigert, sondern vermindert hat (vgl. zu den Einzelheiten das Gutachten von Prof. Dr. [...], S. 26.)

C. Vorgänge im Bereich der amerikanischen CompuServe Inc. (vorsätzliche rechtswidrige Haupttat im Sinne der Beihilfe oder Mittäterschaft)

12. Für die Tatsache:

Die amerikanische CompuServe Inc. und/oder deren Mitarbeiter waren ebensowenig wie die deutsche CompuServe GmbH und/oder der Angeklagte Urheber der in der Anklage genannten Bilder und Texte und haben sich diese auch nicht zu eigen gemacht. Die in der Anklage bezeichneten Bilder und Texte stammen vielmehr von unbekannten dritten Personen.

Beweis:

Zeugnis wie oben 1.a, 1.b, 1.c

Begründung:

Die Beweistatsache belegt, daß die amerikanische CompuServe Inc. ebensowenig wie die deutsche CompuServe GmbH Urheber der in der Anklage bezeichneten Bilder und Texte war und damit nicht unter § 5 Abs. 1 TDG fällt (vgl. zu den Einzelheiten das Gutachten von Prof. Dr. [...], S. 28. f.)

13. Für die Tatsache:

Die Mitarbeiter der amerikanischen CompuServe Inc. hatten von den in der Anklage genannten Bilder und Dateien sowie den sie enthaltenden Newsgroups oder ihren Speicherorten keine (wie von § 5 Abs. 2 TDG geforderte) positive Kenntnis und auch keinen entsprechenden Eventualvorsatz.

Beweis:

Zeugnis wie oben 1.a

Begründung:

Die Beweistatsache belegt, daß die Mitarbeiter der amerikanischen CompuServe Inc. keine - dem Angeklagten im Wege der Beihilfe oder Mittäterschaft zurechenbare - Straftat begingen (vgl. zu den Einzelheiten das Gutachten von Prof. Dr. [...], S. 36 ff., 43, 44 ff.).

14. Für die Tatsache:

Die Mitarbeiter er amerikanischen CompuServe Inc. löschten die in der Anklage genannten Bilder und Texte - falls diese auf ihren Servern gespeichert waren - nur wegen fehlender Kenntnis nicht. Sie konnten aufgrund der massenhaften Informationsangebote im Internet und im proprietären Dienst sowie aufgrund des raschen Wechsels der Inhalte in den verschiedenen Newsgroups diese Inhalte auch nicht löschen. Wenn im Einzelfall objektiv bestehende Löschungsmöglichkeiten nicht durchgeführt wurden, so war dies aufgrund des massenhaften Informationsangebots unvermeidbar.

Beweis:

a) Zeugnis wie oben 1.a

b) Sachverständigengutachten, insbes. Sachverständigengutachten von [...], Adresse bereits benannt.

Begründung:

Die Beweistatsache belegt, daß die Mitarbeiter der amerikanischen CompuServe Inc. die in der Anklage genannten Bilder und Texte nur mangels Kenntnis nicht löschten. Das massenhafte Informationsangebot machte eine Löschung aller rechtswidrigen Inhalte unmöglich (vgl. zu den Einzelheiten das Gutachten von Prof. Dr. [...], S. 36 ff., 43, 44 ff.).

15. Für die Tatsache:

Die Mitarbeiter der amerikanischen CompuServe Inc. unternahmen sowohl im Bereich des proprietären Dienstes als auch im Bereich der Newsgroups alles ihnen Mögliche, um die Verbreitung von strafbaren Inhalten zu verhindern. Insbesondere sperrte die amerikanische Firma CompuServe Inc. auf Verlagen des Angeklagten alle der nicht offenkundig harmlosen 282 Newsgroups, die auf der Liste genannte waren, welche ihr im Dezember 1995 von der bayerischen Polizei übergeben wurde. Einzelne Newsgroups wurden erst dann wieder freigegeben, nachdem ihre Harmlosigkeit feststand bzw. (im Fall einfacher Pornographie) entsprechende Kindersicherungen eingebaut waren. Mit der Überprüfung der als verdächtig (im Sinne von strafbaren Inhalten) gemeldeten Newsgroups wurde von der amerikanischen Firma CompuServe Inc. die unabhängige Firma [...] beauftragt, deren Sperrempfehlungen stets Folge geleistet wurde. Die in der Anklageschrift genannten Newsartikel waren in der - als von den Polizeibeamten als unverbindliche Demonstrationsliste über Sexualität im Internet bezeichneten Liste mit 282 Newsgroups und auch in er zunächst gesperrten Liste mit fünf Newsgroups nicht enthalten. Im Zeitpunkt der Ermittlungen enthielten allein die in der - als beispielhaft bezeichneten - Liste enthaltenen Newsgroups über eine Million Newsartikel, wobei die Newsartikel mit Bildern alle fünf Tage vollständig ausgetauscht wurden. Die bei der amerikanischen CompuServe Inc. gespeicherten Foren von Drittanbietern enthielten ebenfalls eine riesige Anzahl von Dateien (allein die Zahl der - nur ein Nebenprodukt der Foren bildenden Spiele ging in die Zehntausende).

Beweis:

a) Zeugnis wie oben 1.a

b) Verlesung der Dokumente wie oben 6.b

c) Sachverständigengutachten, insbes. Sachverständigengutachten von [...], Adresse bereits benannt

Begründung:

Die Beweistatsache belegt, daß die amerikanische CompuServe Inc. als Service-Provider alle ihr möglichen und zumutbaren Maßnahmen unternahm, die nach § 5 Abs. 2 TDG verlangt werden konnten und keine Kenntnis i.S.v. § 5 Abs. 2 TDG von den in der Anklageschrift genannten Inhalten hatte (vgl. zu den Einzelheiten das Gutachten von Prof. Dr. [...], S. 36 ff., 44 ff.).

16. Für die Tatsache:

Soweit die in der Anklage genannten Newsartikel aus Newsgroups stammen, die von der CompuServe Inc. nicht wieder zugelassen wurden (insbes. Liste der zunächst bekanntgegebenen fünf Newsgroups), so beruhte dies auf unvermeidbaren oder höchsten fahrlässig begangenen Handlungen technisch untergeordneter Mitarbeiter der CompuServe Inc., welche in der Umbruchsituation der Jahre 1995/1996 (in der man sich erstmals mit Sperrungen strafbarer Inhalte beschäftigen mußte) derartige Sperrungen in einem Netz von ca. 20 bis 30 miteinander vernetzter Newsserver nicht perfekt durchsetzen konnten. Als Ursache für ein derartiges Wiederauftauchen von gesperrten und nicht wieder eröffneten Newsgroups kommen - nach den nachträglichen Recherchen der Verteidigung im Anschluß an die ersten beiden Verhandlungstage - z.B. die folgenden Möglichkeiten in Betracht: Vornahme einer Sperrung, bei der evtl. nicht berücksichtigt wurde, daß Kontrollnachrichten, die von bestimmten Administratoren anderer "trusted" Server kommen, gesperrte Newsgroups wieder eröffnen können; Umgehung der Sperre des Feeder-Newsreaders durch Crossposting,; Unerreichbarkeit eines der Newsserver bei der automatischen Übermittlung der Sperrliste (z.B. bei Wartungsarbeiten); Wiederzulassung einer gesperrten Newsgroup bei der Selbstkonfiguration eines Servers nach einem Servercrash; Übersehen eins Back-up-Rechners bei der Durchführung der Sperrmaßnahmen in einer hochkomplexen vernetzten Umgebung. Die in der Anklage genannten Newsartikel können auch aus Newsgroups stammen, die zum Zeitpunkt der polizeilichen Abfrage bei der CompuServe Inc. bereits gesperrt waren, weil diese Newsgroups aufgrund früherer Abfragen noch im Cache des Rechners der Ermittlungsbehörden gespeichert waren und die - ausweislich ihrer Aussage - mit den Vorgängen des Caching und der Modifikation des Caching-Menüs in der Software Free Agent nicht vertrauten - Ermittlungsbehörden vergaßen, die gedachten Dateien oder sonstige temporäre Dateien auf ihren PCs zu löschen. Die im Rahmen der Liste mit 282 Newsgroups gesperrten Newsgroups enthielten zum Zeitpunkt ihrer Freigabe durch die CompuServe Inc. keine strafbaren Inhalte, auch wenn sie zum Zeitpunkt des späteren Zugriffs der Ermittlungsbehörden mit derartigen Inhalten infiziert waren (die Newsartikel in den Newgroups ändern sich - bei Bildern - alle fünf bis - bei Texten - alle zehn Tage vollständig).

Beweis:

a) Dokument Technische Darstellung "Das CompuServe Newssystem" (wird nach Ermittlung des Sachverhalts nachgereicht

b) Zeugnis wie oben 1. a

c) Sachverständigengutachten, insbes. Sachverständigengutachten von [...], Adresse bereits benannt, wobei dem Sachverständigen das unter Ziffer 16. a genannte technische Dokument zur Verfügung zu stellen und er an der Vernehmung der unter Ziffer 16. b genannten Zeugen zu beteiligen ist.

Begründung:

Die Beweistatsache belegt, daß die amerikanische CompuServe Inc. als Service-Provider alle ihr möglichen und zumutbaren Maßnahmen unternahm, die nach § 5 Abs. 2 TDG verlangt werden konnten (vgl. zu den Einzelheiten das Gutachten von Prof. Dr. [...], S. 44 ff.)

17. Für die Tatsache:

Wenn die Ermittlungsbehörden die von ihnen festgestellen und später in der Anklage genannten strafbaren Inhalte mitgeteilt hätten, wären diese - ebenso wie die oben genannten 282 Newsgroups - sofort gesperrt oder gelöscht worden.

Beweis: wie oben 1.1

Begründung:

Die Beweistatsache belegt, daß die amerikanische CompuServe Inc. alle ihr mitgeteilten rechtswidrigen Newsgroups gesperrt hätte, wie sie es mit den 282 in der Liste der Polizei aufgeführten Newsgroups getan hat (vgl. zu den Einzelheiten das Gutachten von Prof. Dr. [...], S. 36 ff., 43, 44 ff., 46 f.).

18. Für die Tatsache:

Eine Sperrung oder Löschung von Newsgroups durch die amerikanische Firma CompuServe Inc. hätte den Zugriff von deutschen Nutzern auf Newsgroups mit strafbaren Inhalten nicht wesentlich erschwert, da die bei der amerikanischen Firma CompuServe Inc. gesperrten Newsgroups dann durch die - technisch keinerlei Aufwand erfordernde - Eingabe eines anderen Newsservers oder - im Fall einer zusätzlich versuchten Portsperrung - z.B. über einen WWW-Newsserver durch den Nutzer hätten erlangt werden können.

Beweis:

a) Sachverständigengutachten, insbes. Sachverständigengutachten von [...], Adresse bereits benannt

b) Inaugenscheinnahme von verschiedenen Computerausdrucken in der Anlage 8. b, die den einfachen Vorgang des Zugriffs auf einen anderen Newsreader zeigen

Begründung:

Die Beweistatsache belegt, daß es einem Nutzer - auch bei Sperrung oder Löschung von Newsgroups - möglich bleibt, auf die rechtswidrigen Inhalte zuzugreifen. Aus diesem Grunde dürfen keine hohen Anforderungen an die Zumutbarkeit von Handlungen der amerikanischen CompuServe Inc. gestellt werden (vgl. zu den Einzelheiten das Gutachten von Prof. Dr. [...], S. 81 ff.).

aa) Bildschirmfenster zum Herunterladen von Newsgroups auf den lokalen Speicher in der Anlage 19. b

cc) Zwei identische Ausdrucke der beispielhaft ausgewählten News »Birthday Help«, von denen der eine vom Server der amerikanischen CompuServe Inc. stammt und der andere von dem beispielhaft ausgewählten Server 195.204.199.88 (bei aus den Ausdrucken nicht erkennbar ist, von welchen Servern sie abgerufen wurden) in der Anlage 8.b

Begründung:

Die Beweistatsache belegt, daß mit den von der Anklage genannten Beweismitteln nicht eindeutig feststellbar ist, daß alle in der Anklage genannten Bilder und Texte tatsächlich auch noch nach Übergabe der Liste mit den 282 Newsgroups von den Servern der amerikanischen CompuServe Inc. abgerufen wurden.

19. Für die Tatsache:

Bei der amerikanischen Firma CompuServe Inc. erfolgten, insbesondere auch durch den Angeklagten, keinerlei aktive Handlungen, um die in der Anklage genannten Bilder und Texte nach Deutschland zu bringen. Die Daten wurden vielmehr von den bayerischen Ermittlungsbehörden auf eigene Initiative gesucht und in den USA abgerufen.

Beweis:

a) Zeugnis wie oben 1.a

b) Sachverständigengutachten, insbes. Sachverständigengutachten von [...], Adresse bereits benannt

Begründung:

Die Beweistatsache belegt, daß Mitarbeiter der amerikanischen CompuServe Inc. keinerlei Handlungen unternahmen, um die in der Anklage genannten Bilder und Texte nach Deutschland zu bringen (vgl. zu den Einzelheiten das Gutachten von Prof. Dr. [...], S. 24 ff., 111 ff.).

20. Für die Tatsache:

Die Mitarbeiter der amerikanischen Firma CompuServe Inc. kannten die Entscheidungen der deutschen Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften nicht und hatten aufgrund ihrer Mitglieder in über 185 Staaten auch keine Chance diese (in den USA überhaupt nicht verbindlichen) Entscheidungen der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften und anderer vergleichbarer ausländischer Behörden zu kennen.

Beweis:

Zeugnis wie oben 1.a

Begründung:

Die Beweistatsache belegt, daß die Mitarbeiter der amerikanischen CompuServe Inc. die Entscheidungen der deutschen Prüfstelle für jugendgefährdende Schriften nicht kennen konnten und mußten (vgl. zu den Einzelheiten das Gutachten von Prof. Dr. [...], S. 26 ff., 111 ff.).

Begründung zur Vernehmung des Sachverständigen [...]:

Im Hinblick auf die Heranziehung des Sachverständigen [...] neben dem bereits in dem Verfahren eingeschalteten Sachverständigen [...] wird insbesondere darauf hingewiesen, daß [...] in den hier entscheidenden Fragen über eine besondere und überlegene Fachkunde verfügt. Die überlegene Fachkunde von [...] betrifft vor allem die Umgehungsmöglichkeiten und die Nutzlosigkeit von Sperrmaßnahmen, der Sachverständige [...] hat sich für das Bundesforschungsministerium und verschiedene internationale Organisationen speziell mit diesen Fragen beschäftigt (der Sachverständige [...] ist dagegen mit klassischen Firewalls, d.h. mit der Abschottung eines Rechenzentrums gegen Angriffe von außen, und nicht mit dem »Einsperren« der Nutzer durch eine Firewall beschäftigt. Der Sachverständige [...] hat ein besonders überlegenes Fachwissen auch im Hinblick auf die X.25-Netze soweit größere Rechenzentren u.a. im Universitätsbereich (der Sachverständige [...] ist dagegen nach seinen eigenen Aussagen nur mit der Betreuung eines einzelnen kleineren Newsservers mit speziellen fallspezifischen Informationsangeboten für eine einzelne Behörde beschäftigt, bei der die Installation und Überwachung eines Newsservers nur geringfügige Aufwendungen erfordert: komplexe weltweit über 150 Staaten erfassende vermaschte Newssysteme werden von [...] nicht betreut).

Die Beweisanträge waren alle abzulehnen.

Zu 1.: Bei den Begriffen »zu eigen gemacht« und »Informationsanbietern« handelt es sich um Wertungen. Im übrigen sind die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, schon erwiesen.

Zu 2.: Die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, sind schon erwiesen.

Zu 3.: Der Begriff »Informationsanbieterverträge« enthält eine Wertung. Im übrigen sind die Tatsachen, die bewiesen wer den sollen, schon erwiesen.

Zu 4.: Die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, sind für die Entscheidung ohne Bedeutung. Gegenstand der Verurteilung sind die im Sachverhalt aufgeführten rechtswidrigen Inhalte. Ihr prozentualer Anteil ist nicht geeignet, die Entscheidung irgendwie zu beeinflussen. Ob es sich um übliche Ausnahmefalle handelt oder nicht, kann ebenfalls die Entscheidung nicht beeinflussen.

Zu 5.: Der Antrag entspricht nicht den Erfordernissen eines Beweisantrags. Es fehlt an der Bezeichnung einer bestimmten Beweistatsache. Eine Substantiierung kann nicht durch rechtliche Wertungen erfolgen.

Zu 6.: Satz 1: Der Antrag entspricht nicht den Erfordernissen eines Beweisantrags. Es fehlt an der Bezeichnung einer bestimmten Beweistatsache. Eine Substantiierung kann nicht durch rechtliche Wertungen erfolgen.

Satz 2: Die Tatsache, die bewiesen werden soll, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung. Kinderschutzgrogramme und -maßnahmen sind nicht geeignet, ein öffentliches Zugänglichmachen von harter Pornographie und ein Zugänglichmachen indizierter Spiele zu verbinden.

Satz 3: Die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, sind schon erwiesen.

Zu 7.: Sätze 1 und 2: Die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, sind schon erwiesen. Sie ergeben sich aus den Ausführungen des Sachverständigen [...].

Sätze 3 bis 5: Die Möglichkeiten einer Änderung der technischen Infrastruktur sind für die Entscheidung ohne Bedeutung, da Gegenstand der rechtlichen Beurteilung die zur Tatzeit bestehende technische Infrastruktur ist.

Zu 8.: Die Tatsache, die bewiesen werden soll, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung. Daß die strafbaren Inhalte auch über andere hätten bezogen werden können, ist nicht geeignet, beim Angeklagten die Kausalität seines Handelns zu verneinen.

Zu 9.: Sätze 1, 2, 4, 5, 6, 7: Die Anträge entsprechen nicht den Erfordernissen eines Beweisantrags. Es fehlt an der Bezeichnung bestimmter Beweistatsachen; die geeignet sind, das Nichtvorhandensein von inneren Tatsachen zu belegen.

Satz 3: Die Tatsache, die bewiesen werden soll, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung. Denn der Zugriff auf den News-Server von CompuServe USA kann auch durch beliebige andere Anwendungssoftware erfolgen ([...], Rechtsgutachten vom 4.7.1997, S. 26, Blatt 783 der Akten).

Sätze 8 und 9: Vorgänge im Jahre 1997 sind für die Entscheidung ohne Bedeutung.

Zu 10.: Die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, sind für die Entscheidung ohne Bedeutung. Die Strafbarkeit des Angeklagten ist nicht abhängig von Angaben der Ermittlungsbehörden.

Zu 11.: Die Tatsache, die bewiesen werden soll, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung. Denn der Zugriff auf den News-Server von CompuServe USA kann auch durch beliebige andere Anwendungssoftware erfolgen. Auch ungeübte Benutzer sind ohne weiteres in der Lage, anderweitige Software zu installieren ([...], Rechtsgutachten vom 4.7.1997, S. 26, Blatt 783 der Akten).

Zu 12.: Bei dem Begriff »zu eigen gemacht« handelt es sich um eine Wertung. Im übrigen sind die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, schon erwiesen.

Zu 13.: Der Antrag entspricht nicht den Erfordernissen eines Beweisantrags. Es fehlt an der Bezeichnung bestimmter Beweistatsachen, die geeignet sind, das Nichtvorhandensein von inneren Tatsachen zu belegen.

Zu 14.: Satz 1: Der Antrag entspricht nicht den Erfordernissen eines Beweisantrags. Es fehlt an der Bezeichnung bestimmter Beweistatsachen, die geeignet sind, die behauptete fehlende Kenntnis zu belegen.

Sätze 2 und 3: Ein weiterer Sachverständiger war nicht anzuhören. Durch das Gutachten den Sachverständigen [...] ist das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen. Zweifel an der Sachkunde von [...] bestehen nicht. Bestimmte Beweistatsachen, die die Zeugen bekunden sollen, sind nicht vorgetragen.

Zu 15.: Satz 1: Der Antrag entspricht nicht den Erfordernissen eines Beweisantrages. Es fehlt an der Bezeichnung einer bestimmten Beweistatsache.

Sätze 2 und 3: Die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, sind für die Entscheidung ohne Bedeutung. Die behaupteten Aktivitäten stehen der im Sachverhalt festgestellten Zugänglichmachung harter Pornographie und indizierter Spiele nicht entgegen.

Satz 4: Die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, sind für die Entscheidung ohne Bedeutung. Die Beauftragung der Firma [...] ist nicht geeignet, den Angeklagten bzw. die Muttergesellschaft von der Verantwortlichkeit zu befreien.

Sätze 5 und 6: Die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, sind für die Entscheidung ohne Bedeutung. Es kommt nicht darauf an, ob die im Sachverhalt aufgeführten Bilddateien zum Zeitpunkt der Übergabe der Liste abrufbar waren.

Satz 7: Die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, sind für die Entscheidung ohne Bedeutung. Auf die Anzahl der vertraglich von Dritten in die eigenen Foren aufgenommenen und dort angebotenen Spiele kommt es nicht an.

Zu 16. und 17.: Soweit die Beweistatsachen bestimmt behauptet und nicht nur Spekulationen vorgetragen wurden, beinhalten die Beweistatsachen nicht einmal Vermutungen. Vielmehr wurden die Beweistatsachen auf das Geratewohl behauptet und stehen in krassem Gegensatz zu den Erklärungen den Angeklagten und des Verantwortlichen von CompuServe USA, die in diversen Mitteilungen die Meinung vertreten haben, sie hätten mit Zugriffskontrollen für den Kunden alles Zumutbare getan und unter ausdrücklichem Hinweis hierauf den Kunden mitgeteilt haben, daß die vorübergehend gesperrten Newsgroups weitestgehend wieder geöffnet worden seien.

Zu 18: Die Tatsache, die bewiesen werden soll, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung. Daß die strafbaren Inhalte auch von anderen News-Server-Betreibern über deren News-Server bezogen werden können, ist nicht geeignet, beim Angeklagten die Kausalität seines Handelns zu verneinen.

Zu 19: Die Tatsache, die bewiesen werden soll, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung. Für das Zugänglichmachen reicht die Möglichkeit der Kenntnisnahme aus.

Zu 20: 1. Halbsatz: Die Tatsache, die bewiesen werden soll, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung. Für die Entscheidung kommt es nicht auf die Kenntnis der Mutter, sondern auf das Kennenmüssen den Angeklagter an.

2. Halbsatz: Es handelt sich um eine auf das Geratewohl behauptete Beweistatsache, die im Widerspruch dazu steht, daß die Muttergesellschaft in Deutschland über eine Teilorganisation verfügt. Ergänzend wird im einzelnen auf die tatsächlichen Feststellungen einschließlich der Beweiswürdigung und die rechtlichen Ausführungen Bezug genommen.

VI. Das Gericht verurteilte den Angeklagten deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Hierbei wurde die Einzelstrafe für die Verbreitung pornographischer Schriften auf ein Jahr und zehn Monate Freiheitsstrafe und die Einzelstrafe für den fahrlässigen Verstoß gegen das Gesetz zur Verbreitung jugendgefährdender Schriften auf neunzig Tagessätze zu je DM 200,-- Geldstrafe festgesetzt.

Der Strafrahmen des § 184 Abs. 3 StGB beträgt bei pornographischen Schriften, die den sexuellen Mißbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren, sonst Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe.

Die zwischenzeitlich erfolgte Erhöhung des Strafrahmens durch Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 für pornographische Schriften, die Gewalttätigkeiten bzw. sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben, auf bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe, ist gem.2 Abs. 2 StGB nicht anzuwenden.

Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen. daß er nicht vorbestraft ist und in geordneten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

Zu Lasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, daß er trotz ausdrücklichen Hinweises der Staatsanwaltschaft auf die Rechtswidrigkeit seines Tuns strafrechtlich weiter in Erscheinung getreten ist.

Zu Lasten des Angeklagten war weiter zu berücksichtigen, daß er aus wirtschaftlichen Interessen gehandelt und insoweit den Jugendschutz wirtschaftlichen Interessen untergeordnet hat.

Zu seinen Lasten war weiter zu berücksichtigen, daß - bedingt durch die neue Technik der Teledienste - das Gefährdungspotential aufgrund der hohen Verbreitungsintensität erhebliche Dimensionen angenommen hat.

Hierbei war auch zu berücksichtigen, daß sich die Gefährdung bis in die Privatsphäre der Wohnung erstreckte.

Unter Berücksichtigung aller Umstände ist daher eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten tat- und schuldangemessen.

Der Strafrahmen bei dem fahrlässigen Verstoß gegen das GjS beträgt Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.

Zugunsten den Angeklagten war zu berücksichtigen, daß sein diesbezügliches Verschulden am unteren Rand der Straftat einzuordnen ist.

Zu Lasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, daß die Verbreitungsintensität erheblich war und daß auch hier Gefährdungsorte Wohnungen waren.

Unter Berücksichtigung aller Umstände ist eine Geldstrafe von neunzig Tagessätzen zu je DM 200,-- tat- und schuldangemessen.

Die Tagessatzhöhe war entsprechend den Verhältnissen des Angeklagten auch im Hinblick auf seine frühere Tätigkeit auf DM 200,-- festzusetzen.

Unter nochmaliger Berücksichtigung aller Umstände war daher eine Gesamtstrafe zu bilden, die mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren tat- und schuldangemessen ist.

Diese konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Denn es ist zu erwarten, daß der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird und künftig auch ohne die Einwirkung den Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Insoweit ist beim Angeklagten eine günstige Sozialprognose zu stellen. Dies gilt insbesondere, als der Angeklagte nicht mehr Geschäftsführer von CompuServe Deutschland ist.

Auch die weiteren Voraussetzungen, die es gestatten, die Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, liegen vor. Denn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten liegen besondere Umstände vor, die eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung rechtfertigen. Diese ergeben sich aus dem Umstand, daß erstmals über eine derartige Straftat ein Urteil gesprochen wurde und daß der Angeklagte zwischenzeitlich seine Stellung als Geschäftsführer aufgegeben hat.

VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

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