AG Nagold, Urt. v. 31.10.95, Ds 25 Js 1348/94 – Mailboxbetreiber II

Ein Mailboxbetreiber hat dafür Sorge zu tragen, daß Dritte aus seiner Mailbox keine urheberrechtlich geschützte Software herunterladen können.

baden-wuerttemberg

AMTSGERICHT NAGOLD
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Aktenzeichen: Ds 25 Js 1348/94
Entscheidung vom 31. Oktober 1995

 

Tatbestand

Der 23jährige, ledige Angeklagte ist Informatik-Student. Seine Eltern kommen für seinen Unterhalt auf. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

Der Angeklagte unterhielt in der elterlichen Wohnung eine Mailbox. Mit Hilfe technischer Einrichtungen (Modems) ist es möglich, dass Dritte Zugang zu seinem Computer haben. Sein Mailbox-Pseudonym lautet »B«. Andere Mailboxteilnehmer können unter der Telefonnummer des Angeklagten Zugang zum Computer erlangen. Die Rufnummer für den Angeklagten lautete: [...].

Die Nebenklägerin, die Firma R, vertreibt Computerprogramme. Da ihrem Rechtsvertreter die Mailbox-Nummer des Angeklagten bekannt geworden war, ließ der Zeuge S am 5.1.1994 eine Mailbox-Sitzung mitschneiden. Dabei wurde festgestellt, dass über die Mailbox des Angeklagten 30 Computerprogramme zum Fernkopieren (»Downloaden«) verfügbar gehalten worden waren. Beanstandet wurde nur die urheberrechtlich geschützten Computerprogramme der geschädigten Firma R. Dabei handelt es sich im einzelnen um folgende Programme: [...].

Die Ziffern 1-26 waren als »gelöscht« vermerkt. Gleichwohl konnte die Geschädigte anhand des »Aufmachers« feststellen, dass diese Programme ebenfalls auf der Festplatte des Computers gespeichert gewesen waren. Tatsächlich verfügbar waren immer noch 4 urheberrechtlich geschützte Programme.[...]. Auch die Nummer 25 »C« ist ein urheberrechtlich geschütztes Werk, allerdings nicht für die Nebenklägerin.

In welchem Umfange diese Programme tatsächlich von Mailbox-Teilnehmern kopiert wurden, ließ sich nicht mehr feststellen. Zum Zeitpunkt der polizeilichen Durchsuchung am 15.6.1994, als sowohl in der elterlichen Wohnung als auch in der Wohnung des Angeklagten entsprechende Beschlagnahmen erfolgten, konnten auf der Festplatte jedenfalls keine urheberrechtlich geschützten Werke mehr festgestellt werden. Allerdings hatte die Geschädigte am 5.1.1994 das Programm »A« vom Computer des Angeklagten abrufen können.

Entscheidungsgründe

Der Angeklagte selbst bestreitet, unrechtmäßig gehandelt zu haben. Den Vorwurf der Manipulation durch die Geschädigte hat er nicht ernsthaft aufrechterhalten. Seine Einlassung, er sei nicht immer anwesend und könne deshalb nicht wissen, welche Werke auf seinen Computer eingespeist werden, ist unerheblich, nachdem er den Computer u.a. gerade deshalb betreibt, um sich und andere die auf dem Markt befindlichen Werke zugänglich zu machen.

Dies zeigt eindeutig der umfangreiche Mailbox-Mitschnitt, auch wenn sich aus ihm nicht entnehmen lässt, ob der Angeklagte selbst anwesend war, als sein Apparat arbeitete. Die Überprüfung, wer aufgeladen und wer abgezogen hatte, ist ihm jedoch anhand der Technik seines Computers ohne großen Zeitaufwand möglich. Die Einlassung des Angeklagten ist rechtlich relevant. Da gegen ihn schon einmal ein Verfahren wegen Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz anhängig gewesen war, das allerdings eingestellt wurde, wusste der Angeklagte um die Brisanz seines Vorgehens. Den Computer behielt er betriebsbereit, wie allein die Tatsache zeigt, dass am 5.1.1994 die Nebenklägerin an der Mailbox-Sitzung teilnehmen und ein urheberrechtlich geschütztes Werk von seinem Computer downloaden konnte. Ein gleiches konnte, wie der Angeklagte wusste, und nach den Spielregeln auch wollte, jeder andere Mailbox-Betreiber tun, der den Code des »B« kannte. Wie der Mitschnitt zeigt, waren dies zahllose andere Mailbox-Betreiber. Nach den »Spielregeln« muss der, der etwas abziehen will, vorher mindestens eine »Neuheit« auf das Gerät des Angeklagten überspielen. Der Computer ist so geschaltet, dass er seinerseits dann Informationen freigibt. Auch der Einwand des Angeklagten, er habe sich gegen das Überspielen urheberrechtlich geschützter Werke gar nicht wehren können, trifft so nicht zu. Jedenfalls musste er dafür Sorge tragen, dass diese auf seinen Apparat eingespielten, urheberrechtlich geschützten Werke nicht von Dritten abgerufen werden konnten. Dies ist technisch nicht weiteres möglich.

Der Angeklagte hat sich damit eines Vergehens des Verbreitens urheberrechtlich geschützter Werke nach § 106 Urheberrechtsgesetzes schuldig gemacht. Die Geschädigte hat den nach § 109 Urheberrechtsgesetzes nötigen Strafantrag gestellt. Bei dem nicht vorbestraften Angeklagten erscheint eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je DM 30 ausreichend. Gemäß § 100 Urheberrechtsgesetz in Verbindung mit § 74 ff. StGB waren der Computer und die sichergestellten Zusatzgeräte sowie Disketten einzuziehen.

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