LG Duisburg, Urt. v. 30.08.04, 21 O 97/04 - ueber18.de

Die Sicherstellung im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz JMStV dahin, dass pornografische Darstellungen nur Erwachsenen als geschlossene Benutzergruppe zugänglich gemacht werden, erfordert das Vorhandensein einer effektiven Barriere zwischen der pornografischen Darstellung und dem Minderjährigen. Es darf sich nicht um eine mühelos oder mit geringer Mühe zu umgehende Scheinbarriere handeln.

Fundstelle: NJW-RR 2005, 478

nrw

LANDGERICHT DUISBURG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Aktenzeichen: 21 O 97/04
Entscheidung vom 30. August 2004

 

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

[...]

Tatbestand

Die Antragstellerin hat im Wege der einstweiligen Verfügung den Beschluss vom 16. Juli 2004 erwirkt, durch den dem Antragsgegner bei Meidung von Ordnungsmitteln untersagt worden ist, im geschäftlichen Verkehr insbesondere im Internet Abbildungen mit pornografischem Inhalt besonders solche mit der Altersfreigabe FSK 18 zu verkaufen oder zu vertreiben ohne vorher die Volljährigkeit des Bestellers/Erwerbers in ausreichender und in zweifelsfreier Weise verifiziert zu haben, etwa unter Verwendung des Altersverifikationssystems X-Check der Firma [...] aus [...]. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsgegner Widerspruch eingelegt.

Es liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien bieten im Internet Interessenten pornografische Bilder an, die Antragstellerin unter der Internet-Adresse www.[...].de, der Antragsgegner unter der Internet-Adresse www.erotische-[...].com. Um gemäß § 184 StGB, § 4 Abs. 2 Jugendmedienstaatsvertrag (JMStV) nach Möglichkeit sicherzustellen, dass die Inhalte nur Erwachsenen zugänglich sind (geschlossene Benutzergruppen) verwenden beide Parteien Altersverifikationssysteme (AVS), die Antragstellerin das System »X-Check« der Firma [...], der Antragsgegner das System »über18.de«.

Die Antragstellerin vertritt die Ansicht, das vom Antragsgegner verwendete AVS genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil es sich mit der leicht umgehbaren standardisierten Abfrage der Personalausweisnummer eines Interessenten begnüge. Demgegenüber reiche das von der Antragstellerin verwendete teurere AVS, das auf dem sog. Post-Identverfahren und der Verwendung eines USB-Stickers beruhe, aus, um die erforderliche Sicherstellung zu gewährleisten. Dadurch, dass der Antragsgegner das nicht ausreichende AVS »über18.de« verwende, verschaffe er sich gegenüber der Antragstellerin einen Wettbewerbsvorteil durch Rechtsbruch. Da es sich um einen Verstoß gegen sittlich fundierte und wertbezogene Normen handele, sei das Verhalten des Antragsgegners wettbewerbswidrig im Sinne von § 1 UWG.

Die Antragstellerin beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 16. Juli 2004 aufrechtzuerhalten.

Der Antragsgegner beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 16. Juli 2004 aufzuheben und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Der Antragsgegner bringt vor:

Das von ihm bis zum Erlaß der einstweiligen Verfügung verwendete AVS funktioniere in den angebotenen Versionen 1 und 2 dergestalt, dass der Nutzer zunächst die Nummer seines Personalausweises oder seines Reisepasses sowie die Postleitzahl am Ausstellungsort des Ausweises eingeben müsse; nach Überprüfung der eingegebenen Daten müsse er seine E-Mail-Adresse angeben und ein Passwort wählen; akzeptiere er sodann die AGB der Anbieterin von „über18.de", sei der Anmeldevorgang abgeschlossen, er bekomme sodann eine sog. UserID zugeschickt. Bei der Version 2 müsse der Nutzer außerdem noch seinen Namen, seine Adresse, seine Kontonummer und die zu dem Konto gehörige Bankleitzahl oder aber seine Kreditkartennummer eingeben. Durch Verwendung des sog. ICRA-Systems, auf das vielfältig hingewiesen werde, könne überdies sichergestellt werden, dass ein Minderjähriger keinen Zugang zu mit »über18.de« geschützten Seiten erhalte. Durch weitere Maßnahmen, nämlich die Sperre von Ausweisnummern durch Erziehungsberechtigte auf freiwilliger Basis, die Überprüfung der Richtigkeit der Ausweisnummern, Überprüfung des Gleichlaufs von Behördenkennzahl und Postleitzahl, Aufnahme negativ geprüfter Nutzer in eine „Blacklist", Möglichkeit der Sperrung einer Ausweisnummer eines registrierten Nutzers zur Verhinderung der Nutzung durch weitere Personen und die AGB der Anbieterin von »über18.de« würden Minderjährige im Normalfall vom Zugang zu pornografischen Internetseiten abgehalten, wobei noch hinzukomme, dass zur Verhinderung der Nutzung von sog. Personalausweisnummerngeneratoren durch Minderjährige es im Internet zahlreiche solche Programme gebe, die durchweg falsche Personalausweisnummern auswürfen. Der Anbieterin des AVS »über18.de«, der [...], sei nur ein Fall eines angeblichen Mißbrauchs dieses AVS bekanntgeworden, für den aber überdies kein vollständiger Beweis erbracht worden sei.

Der Antragsgegner verstoße somit nicht gegen Jugendschutzvorschriften. Selbst wenn man das anders sehe, könne ihm ein Verstoß nicht vorgeworfen werden, weil Gutachten die Sicherheit des AVS »über18.de« bestätigt hätten. Schließlich sei zweifelhaft, ob festgestellt werden könne, dass Minderjährige durch den Konsum pornografischer Darstellungen geschädigt würden.

Da der Antragsgegner das AVS »über18.de« schon seit mehreren Jahren einsetze, was der Antragstellerin auch bekannt gewesen sein dürfe, liege kein Verfügungsgrund vor.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere auch die von beiden Parteien vorgelegten Gutachten betreffend die von ihnen eingesetzten AVS, wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Beschlussverfügung vom 16. Juli 2004 ist mit der dem Urteilstenor zu entnehmenden Maßgabe zu Recht ergangen, so dass sie zu bestätigen war.

Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus § 1 UWG a.F., §§ 3, 4 Nr. 11 UWG n.F.

1. Es bedarf nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung keiner näheren Ausführung dazu, dass beide Parteien in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen. Es ist unstreitig, dass beide im Internet, zum Teil entgeltlich, pornografische Abbildungen zum Betrachten und zum Herunterladen anbieten, die Antragstellerin unter der Domain „www.[...].de", der Antragsgegner unter der Domain „www. erotische- [...].com". Die anders lautende Angabe in der Antragsschrift, was die vom Antragsgegner verwendete Adresse betrifft, beruht ersichtlich auf einem Übertragungsfehler, was sich schon ohne weiteres aus den der Antragsschrift beigefügten Ausdrucken ergibt, denen zu entnehmen ist, dass der Antragsgegner die Domain „www. erotische- [...].com" verwendet. Die Antragstellerin hat das in ihrer Replik ausdrücklich klargestellt.

Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners hat, ohne das näher auszuführen, im Termin zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin sich in der beschriebenen Weise erst seit Juni 2004 betätige. Auch wenn das unterstellt wird, ändert sich an der Beurteilung des zwischen den Parteien bestehenden Wettbewerbsverhältnisses nichts. Die in diesem Zusammenhang vom Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners weiter gegebenen kurzen Hinweise auf Verflechtungen zwischen der Antragstellerin einerseits und Vertretern des AVS-Anbieters andererseits sowie auf einen „Stellvertreterkrieg" zwischen den Anbietern unterschiedlicher AVS geben keinen Anlass dazu, einen Mißbrauchstatbestand im Sinn von § 13 Abs. 5 UWG a.F., § 8 Abs. 2 UWG n.F. anzunehmen.

2. Eine Wettbewerbshandlung, die gegen eine Vorschrift verstößt, die Ausdruck einer sittlichen Anschauung ist - wertbezogene Normen - wird gewöhnlich auch sittenwidrig bzw. unlauter sein. Wer beispielsweise pornografische Schriften und Abbildungen unter Verstoß gegen Bestimmungen zum Jugendschutz zu Zwecken des Wettbewerbs vertreibt, verstößt nicht nur gegen diese Vorschriften, sondern handelt auch wettbewerbswidrig, weil sein Verhalten gegen sittliche Wertvorstellungen verstößt. Deshalb kann der Verstoß als solcher die Sittenwidrigkeit bzw. Unlauterkeit der Wettbewerbshandlung begründen, ohne dass es weiterer Unlauterkeitsmerkmale bedarf. Es kommt hinzu, dass auch bei Verstößen gegen solche wertbezogene Vorschriften die Sittenwidrigkeit bzw. Unlauterkeit mit dem Gesichtspunkt der Verschaffung eines Vorsprungs durch Rechtsbruch begründet werden kann (vgl. Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Auflage, UWG § 1 Rdnrn. 613 und 614).

3. Werden diese Grundsätze auf den Entscheidungsfall angewandt, so ist festzustellen, dass der Antragsgegner durch Verwendung des AVS »über18.de« beim Anbieten pornografischer Darstellungen im Internet wettbewerbswidrig handelt.

Da der Antragsgegner, wie er nicht in Abrede stellt und sich aus den mit der Antragsschrift vorgelegten Ausdrucken seiner Internetangebote ohne weiteres ergibt, in sonstiger Weise pornografische Abbildungen vertreibt, ist er gemäß § 4 Abs. 2 JMStV verpflichtet, als Anbieter sicherzustellen, dass diese Darstellungen nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (geschlossene Benutzergruppe). Die Kammer sieht in diesem Zusammenhang im vorliegenden Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes keine Veranlassung, den vom Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners geäußerten Bedenken nachzugehen, was die verfassungsmäßige Wirksamkeit der Festlegungen im JMStV sowie die Schutzbedürftigkeit Jugendlicher vor pornografischen Darstellungen angeht.

Die Sicherstellung im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV dahin, dass pornografische Darstellungen nur Erwachsenen als geschlossene Benutzergruppe zugänglich gemacht werden, erfordert das Vorhandensein einer effektiven Barriere zwischen der pornografischen Darstellung und dem Minderjährigen. Es darf sich nicht um eine mühelos oder mit geringer Mühe zu umgehende Scheinbarriere handeln. Dabei ist es Sache des Anbieters, eine effektive Sicherung vorzusehen, da er mit dem Angebot von Pornografie in dem grundsätzlich leicht zugänglichen Medium Internet die Gefahrenquelle geschaffen hat. Andererseits kann keine vollständige, durch kein Mittel zu überwindende Sicherheit vorausgesetzt werden.

Diesen Anforderungen wird das vom Antragsgegner verwendete AVS „über18.de" nicht gerecht, wobei die Kammer die vom Antragsgegner im einzelnen gegebene Darstellung über Wirkungsweise und Zusammenspiel der einzelnen Elemente unterstellt. Die von den Parteien in diesem Zusammenhang vorgelegten Gutachten, die die jeweils von ihnen vertretene Ansicht über Wirksamkeit oder mangelnde Wirksamkeit belegen sollen, können in diesem Zusammenhang, wie im Termin zur mündlichen Verhandlung erläutert worden ist, nur eine Beurteilungs- und Entscheidungshilfe darstellen.

Der entscheidende Mangel des vom Antragsgegner verwendeten AVS besteht zur Überzeugung der Kammer darin, dass die Überprüfung dahin, ob der betreffende Nutzer noch unter 18 oder bereits Erwachsener ist, im wesentlichen auf der Überprüfung der einzugebenden Personalausweisnummer beruht, die u.a. über das Alter der betreffenden Person Auskunft gibt. Es liegt nahe, dass ein Minderjähriger, der versucht, an die Angebote pornografischer Abbildungen im Internet zu gelangen, sich eine solche zutreffende Personalausweisnummer in seinem sozialen Umfeld relativ leicht beschaffen kann, z.b. bei Freunden oder Bekannten, die bereits erwachsen sind, ohne auf die Ausweise der Erziehungsberechtigte, vor denen diese Versuche gerade geheimgehalten werden sollen, oder auf sog. Personalausweisnummergeneratoren zurückgreifen zu müssen. Wenn im übrigen in diesem Zusammenhang davon die Rede ist, dass die Erziehungsberechtigten in der Regel ihre Ausweise vor minderjährigen Kindern quasi unter Verschluss halten, so erscheint das lebensfremd.

Da diese Zugriffsmöglichkeit im sozialen Umfeld sehr oft bestehen wird, kommt es auf die anderen in diesem Zusammenhang vom Antragsgegner hervorgehobenen Merkmale des von ihm verwendeten AVS nicht an, insbesondere das ICRA-System, weil es allein auf Kenntnis und Verwendung der Erziehungsberechtigten abstellt und nicht Bestandteil des AVS „über18.de" selbst ist, die Generierung falscher Personalausweisnummern, weil der Jugendliche auf die Generierung nicht zurückgreifen muss, auf die Sperrung und Sperrmöglichkeit, weil sie ebenfalls von der Kenntnis der Erziehungsberechtigten abhängen.

Auch die Notwendigkeit, eine Kontoverbindung anzugeben, stellt kein effektives Hindernis dar, weil zahlreiche Jugendliche über ein eigenes Konto verfügen.

4. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners hat im Termin zur mündlichen Verhandlung, ohne das näher auszuführen, angedeutet, dass sich auch das von der Antragstellerin verwendete AVS der leicht umgehen lasse. Um zu vermeiden, dass die im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren getroffene Anordnung eine Empfehlung ausspricht, die sachlich nicht gerechtfertigt ist, wird der Inhalt der Anordnung, wie § 938 ZPO das erlaubt, dahin geändert, dass der Hinweis auf die Verwendung des AVS der entfällt. Die Kammer legt ohne weiteres zugrunde, dass es den Anbietern pornografischer Darstellungen im Internet zugängliche AVS gibt, die die Anforderungen des JMStV erfüllen. Ein Teilunterliegen der Antragstellerin ist darin nicht zu sehen.

5. Der Verfügungsgrund ergibt sich aus § 25 UWG a.F., § 12 Abs. 2 UWG n.F. Die Dringlichkeit entfällt nicht deshalb, weil der Antragsgegner, wie er anführt, das AVS „über18.de" bereits seit Jahren verwendet. Es ist seine Sache darzulegen und glaubhaft zu machen, seit wann die Antragstellerin diese Kenntnis hat. Daran fehlt es. Folgt man seiner Darstellung, dass die Antragstellerin sich auf dem in Rede stehenden Markt seit Juni 2004 betätigt, ist die Frist gewahrt.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung ist ohne weiteres vorläufig vollstreckbar.

Die nachträglich vorgelegte Entscheidung aus dem Rechtsstreit [...] ./. [...] des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Juli 2004 - 12 O 19/04 - rechtfertigt keine andere Entscheidung oder die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Diese Entscheidung ist für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung.

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