LG Mannheim, Urt. v. 10.11.99, 5 KLs 503 Js 9551/99 - Auschwitzlüge I

Abstrakte Gefährdungsdelikte werden nur an dem Ort begangen, an dem die Gefahr begründet wird. Der Ort, an dem als Folge der Tat eine konkrete Gefährdung oder gar eine Verletzung eintritt, ist aber nicht weiterer Tatort im Sinne von § 9 StGB. Deutsche Gerichte können daher eine in Australien begangene Volksverhetzung über das Internet nicht bestrafen.

baden-wuerttemberg

LANDGERICHT MANNHEIM
5. Große Strafkammer
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Aktenzeichen: 5 KLs 503 Js 9551/99
Entscheidung vom 10. November 1999

In der Strafsache [...]

Der Angeklagte ist der Volksverhetzung in Tateinheit mit Beleidigung und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener und der Beleidigung in Tateinheit mit Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener in zwei Fällen schuldig.

Er wird deshalb zu einer Gesamtstrafe von 10 Monaten verurteilt.

Aus den Gründen

Der Angeklagte befaßte sich seit 1992 mit dem Holocaust. Ab 1994 begann er Rundbriefe zu diesem Thema zu verfassen und sie ins Internet zu stellen. Spätestens 1996 schloß er sich mit Gleichgesinnten in Australien zum »Adelaide Institute« zusammen, dessen Direktor er wurde und heute noch ist. Unter dem Vorwand, unvoreingenommen die Erforschung des Holocaust betreiben und weltweit den Meinungsaustausch hierzu fördern zu wollen, verfaßte er in der Folge Rundbriefe und Artikel, die er von Australien aus ins Internet stellte. Tatsächlich ging es dem Angeklagten jedoch nicht um eine neutrale, objektive Erforschung des Holocaust sondern vielmehr um die Verbreitung »revisionistischer« Thesen, deren vorgefaßter, zentraler Inhalt es war, - die historische Wahrheit der systematischen Verfolgung und Ermordung bzw. Vernichtung der Juden während des sogenannten "Dritten Reiches" in Frage zu stellen und zu leugnen; - die massenhafte Ermordung der Juden in den Konzentrationslagern des Naziregimes als »Erfindung« jüdischer Kreise darzustellen, die insbesondere der Aufrechterhaltung und Durchsetzung finanzieller Forderungen der angeblich Überlebenden der Konzentrationslager und der Hinterbliebenen der Holocaustopfer dienen sollte, aber auch der politischen Diffamierung von Deutschen.

[...]

Nach den vorstehenden Feststellungen hat der Angeklagte

1. jeweils auf Grund neu gefaßten Willensentschlusses in allen drei Taten auf Grund einheitlichen Willensentschlusses das Verfolgungsschicksal der ermordeten und überlebenden Insassen des Konzentrationslagers Auschwitz geleugnet und dabei den Holocaust im Falle [1] und [3] als erfundenes Druckmittel zur Verfolgung politischer Vorteile, im Falle [3] zusätzlich auch finanzieller Vorteile, bezeichnet. Im Falle [2] hat er neben dem Leugnen der massenweisen Vergasung von Juden in Auschwitz M. und mit ihm alle den Holocaust überlebenden und ihn bekundenden Zeitzeugen als Lügner diffamiert.

Der Angeklagte hat damit in allen drei Fällen jeweils die genannten Personenkreise in ihre Menschenwürde angreifender Weise

a) an ihrer Ehre verletzt, soweit es die Überlebenden angeht, bzw.

b) ihr Andenken verunglimpft, soweit es die Verstorbenen betrifft.

Der Angeklagte hat sich deshalb in allen drei Fällen der Beleidigung in Tateinheit mit Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener schuldig gemacht, Vergehen, strafbar nach §§ 185,189,52-54 StGB.

Da er diese Beleidigungen und Verunglimpfungen in allen Fällen durch das Einstellen in einen Datenspeicher des Internet allen Online-Anschlußinhabern in Bild und Schrift zugänglich - und damit öffentlich - gemacht hat, § 194 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 i.V.m. § 11 Absatz 3 StGB, bedurfte es zur Strafverfolgung keines Strafantrages.

2. Durch das jeweils in allen Fällen von vornherein beabsichtigte öffentliche Zugänglichmachen dieser die Menschenwürde verletzenden Beleidigungen und Verunglimpfungen hat der Angeklagte in allen drei Fällen zugleich auch die Gefahr begründet, daß dadurch der öffentliche Frieden gestört würde, weil seine ins Internet gestellten Artikel geeignet waren, das Sicherheitsempfinden und das Vertrauen in die Rechtssicherheit insbesondere der jüdischen Mitbürger empfindlich zu stören, so daß er in allen drei Fällen auch tateinheitlich den Tatbestand des § 130 Absatz 1 Nr.2 StGB verwirklicht hat.

Bei dieser Vorschrift handelt es sich indes um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das, weil es keinen zum Tatbestand gehörenden Erfolg aufweist, nur an dem Ort begangen wird, an dem die Gefahr begründet wird. Der Ort, an dem als Folge der Tat eine konkrete Gefährdung oder gar eine Verletzung eintritt, ist aber nicht weiterer Tatort im Sinne von § 9 StGB (vgl. LK, § 130, Rdnr. 19 und 20, Schönke-Schröder, 25.Auflage, § 9 Rdnr. 6).

In den Fällen [1] und [3] hat der Angeklagte indes nur in Australien gehandelt; dort hat er seine Artikel ins Internet gestellt und damit die Gefahr begründet. Da es in Australien einen dem § 130 StGB vergleichbaren Tatbestand nicht gibt und der Angeklagte Australier ist, kann auch § 7 StGB die Zuständigkeit der Kammer nicht begründen. Schließlich ist auch keiner der in den §§ 5 und 6 StGB geregelten Fälle gegeben, so daß eine Bestrafung des Angeklagten in den Fällen [1] und [3] auch nach § 130 StGB mangels Zuständigkeit nicht in Betracht kommt.

Im FaIle [2] hingegen hat der Angeklagte seinen offenen Brief nicht nur ins Internet gestellt, sondern auch nach Deutschland und da u.a. an die Zeitschrift »S.« versandt, darum wissend und dies zumindest billigend in Kauf nehmend, daß der offene Brief veröffentlicht werden könnte. Er hat damit, weil die Handlung "Versenden" erst mit dem Eingang beim Adressaten beendet war, in diesem Fall auch in Deutschland seinen offenen Brief in einer Weise zugänglich gemacht, der geeignet war den öffentlichen Frieden zu stören. Der Angeklagte hat sich mithin in diesem Falle tateinheitlich (§ 52 StGB) zu den Vergehen nach §§ 185, 189 StGB auch eines Vergehens der Volksverhetzung nach § 130 Absatz 1 Nr.2 StGB schuldig gemacht.

Bei der Strafzumessung waren für die Kammer die nachfolgenden Erwägungen bestimmend:

Die Verhängung von Geldstrafen kam jedoch in keinem der drei Fälle in Betracht. Der Angeklagte hat sich in diesen über einen längeren Zeitraum hinweg erstreckenden Taten als hartnäckiger und diffamierender Leugner historisch erwiesener Tatsachen erwiesen. In der Hauptverhandlung hat er keine Reue gezeigt. Um ihn künftig von der weiteren Begehung gleichartiger Delikte abzuhalten, aber auch zur Verteidigung der Rechtsordnung, um das Vertrauen der jüdischen Mitbürger in die Rechtssicherheit zu stärken, hielt die Kammer die Verhängung von Freiheitsstrafe in jedem Fall für unerläßlich.

Bei der Bemessung der konkreten Strafen hat die Kammer in allen Fällen strafmildernd bedacht, daß der Angeklagte bisher nicht vorbestraft war. Zu sehen war auch, daß der Angeklagte seine Texte in englischer Sprache abgefaßt hat, obwohl er der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig war. Es hat daher nicht davon ausgegangen werden können, daß er zielgerichtet und in besonderer Weise das Zugänglichmachen seiner Thesen gerade unter Internetnutzern in Deutschland erstrebt hat; sein Zielgebiet scheint vielmehr der angloamerikanische Raum gewesen zu sein. Nur der Geltungsbereich der deutschen Strafgesetze ist aber für das anhängige Verfahren von Belang. Auch vermochte die Kammer keine Feststellungen darüber zu treffen, ob und wie oft es überhaupt vorgekommen ist, daß deutsche Internetbenutzer die "homepage" des A. abgerufen und wieviele davon die englischsprachigen und vielfach recht weitschweifig gefaßten Texte gelesen und verstanden haben.

Zu Gunsten des Angeklagten sprach schließlich auch, daß der Angeklagte als australischer Staatsangehöriger aus einem Rechtskreis kommt, in dem er nach Kenntnis der Kammer seinen revisionistischen Aktivitäten über Jahre hinweg unbehelligt von der Strafjustiz hat nachgehen können, wobei ihm aber auch bewußt war, daß in Deutschland die Rechtslage anders war.

[...]

Anm.: Der BGH hat das Urteil in seiner Entscheidung vom 12. Dezember 2000, 1 StR 184/00 wieder aufgehoben.

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