AG Hamburg, Urt. v. 28.03.06, 36A 181/05 - Boxenluder

Werden neun aufwändige Studioaufnahmen eines bekannten Fotomodels unberechtigt auf einer Website veröffentlicht, sind ein Unterlassungsstreitwert von insgesamt 33.000 €, ein Streitwert für Auskunftsansprüche von 3.000 €, der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr für die Abmahnung, ein Schadensersatzanspruch von 160 € je Foto und ein Verletzerzuschlag wegen unterlassener Urheberbenennung von 50 € je Foto ohne Weiteres angemessen. Auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Verletzers kommt es dabei auch dann nicht an, wenn dieser minderjährig ist.

Wer urheberrechtlich geschützte Werke verwerten will, handelt schuldhaft, wenn er entsprechende Nutzungsrechte nicht vorher einholt und sich die Legitimation dessen, von dem er das Recht erwirbt, nachweisen lässt. Auf die Aussage des Betreibers einer ausländischen Website, die dort angebotenen Fotos seien »urheberrechtsfrei«, darf er sich nicht verlassen.

hamburg

AMTSGERICHT HAMBURG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Aktenzeichen: 36A C 181/05
Entscheidung vom 28. März 2006

 

Beim Zugänglichmachen digitaler Werke im Internet ist im speziellen Fall einer Urheberrechtsverletzung durch die Veröffentlichung von Fotografien ein Streitwert von bis zu 7.500 € pro Bild angemessen.

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In dem Rechtsstreit

[...]

erkennt das Amtsgericht Hamburg durch den Richter am Amtsgericht [...] aufgrund der am 07.02.2006 geschlossenen mündlichen Verhandlung

für Recht:

1. Das Versäumnisurteil vom 01.11.2005 wird aufgehoben, und der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 3.363, 65 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 28.07.2005 auf einen Betrag von € 2.160,- sowie Zinsen in derselben Höhe seit dem 25.08.2005 auf weitere € 1.213,65 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 15 % und der Beklagte 85 % zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die durch die Säumnis der Klägerin im Termin vom 01.11.2005 entstandenen Kosten; diese hat sie allein zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, dabei für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin, eine internationale Bild- und Medienagentur, verlangt von dem Beklagten, einem minderjährigen Inhaber einer Internethomepage, die Erstattung von anlässlich einer urheberrechtlichen Abmahnung angefallenen Anwaltskosten sowie Lizenzgebühren und Schadensersatz für die Veröffentlichung von Fotografien auf der Webseite des Beklagten.

Der Beklagte veröffentlichte auf seiner Homepage www.to-you.de neun Fotos - erkennbar Studioaufnahmen -, die allesamt das als »Boxenluder« bekannte Fotomodel Katie »Jordan« Price, nackt oder leichtbekleidet posierend, zeigen. Hinsichtlich der genauen Präsentation wird auf die von der Klägerin eingereichten Ausdrucke der betreffenden Fotografien ergänzend zum Parteivorbringen Bezug genommen wird (K 1 und K 4).

Die Bilder wurden von der britischen Fotografin [...] aufgenommen, die deren Verwertung an die [...] ausschließlich lizenzierte, welche ihrerseits der Klägerin im Wege der Sublizenzierung ein ausschließliches Nutzungsrecht an den Bildern u.a. für die Bundesrepublik Deutschland einräumte. Ein entsprechender Vermerk auf die Fotografin fehlte auf den Bildern auf der Webseite des Beklagten.

Der Beklagte hatte sich weder bei der Fotografin noch bei der Klägerin Rechte zur Veröffentlichung der Fotografien einräumen lassen.

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 02.08.2005, auf dessen Inhalt verwiesen wird (K 5), mahnte die Klägerin den Beklagten auf Unterlassung der künftigen Veröffentlichung der Fotografien ab, woraufhin der Beklagte - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - vertreten durch seine gesetzlichen Vertreter eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgab (K 9). Die Fotografien wurden von der Homepage des Beklagten entfernt und Auskunft hinsichtlich der Herkunft der Fotos erteilt (K 12).

Die Parteien streiten nunmehr um das Bestehen und die Höhe etwaiger aus der Veröffentlichung der Fotos entstandener urheberrechtlicher Erstattungsansprüche der Klägerin gegenüber dem Beklagten.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe die Fotografien nicht nur in eine »Fotogalerie« eingestellt und zum Download zugänglich gemacht, sondern diese zudem jeweils zum Versand als elektronische Postkarte (E-Card) angeboten.

Sie ist der Auffassung, die Abmahnung sei berechtigt gewesen sei, weil der Beklagte durch die Veröffentlichung der Fotografien Rechte der Klägerin verletzt habe. Von daher könne sie von dem Beklagten die Erstattung der im Rahmen der Abmahnung angefallenen Anwaltskosten nach einem Gegenstandswert von € 33.000,- verlangen, mithin € 1.099,-. Darüber hinaus sei der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie zu zahlen, da die Veröffentlichung ohne Zustimmung der Rechteinhaber erfolgt sei, wobei sie den Schadensersatz im Wege der fiktiven Lizenzgebühr mit € 200,- pro veröffentlichtem Bild beziffert. Im Rahmen des Schadensersatzes sei zudem ein Verletzerzuschlag in Höhe von 50 % der Lizenzgebühr wegen fehlender Urheberbenennung zu zahlen.

Schließlich stünden ihr für die Geltendmachung ihrer Lizenzgebührenforderung entstandene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 132,85 als nicht auf die Verfahrensgebühren anzurechnender Teil zu.

Am 01.11.2005 erging gegen die Klägerin ein die Klage abweisendes Versäumnisurteil, welches ihr am 18.11.2005 zugestellt worden ist und gegen das sie am 02.12.2005 Einspruch eingelegt hat.

Die Klägerin beantragt,

das Versäumnisurteil aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 3.931,85 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 28.07.2005 auf einen Betrag von € 2.700,- und seit dem 25.08.2005 auf einen Betrag von € 1.231,85 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten und die Klage abzuweisen.

Er behauptet, er habe die Fotografien lediglich auf seinem Server gespeichert und nicht in sonstiger Weise, insbesondere nicht als Anhang per eMail, verbreitet.

Er ist der Auffassung, eine Erstattungspflicht der mit der Abmahnung verbundenen Kosten bestehe nicht, da die an den Beklagten gerichtete Abmahnung nicht berechtigt gewesen sei. Die Veröffentlichung der Fotografien sei zwar urheberrechtswidrig gewesen, die Abmahnung sei aber rechtsmissbräuchlich gewesen und die Klägerin habe daher ihre Rechte verwirkt.

Der Beklagte habe als Minderjähriger zudem nicht erkennen können, dass die von ihm auf seiner Homepage veröffentlichten Fotografien nur mit der Einwilligung eines Dritten hätten verwendet werden dürfen. Er habe die Fotos von einer dritten Webseite heruntergeladen, auf der sie in einem Kontext veröffentlicht wurden, aus dem er - der Beklagte - habe schließen können, dass sie lizenz- und urheberrechtsfrei seien. Daher habe er auch nicht fahrlässig gehandelt, was Schadensersatzansprüche von vornherein ausschließe.

Im Übrigen seien die Höhe des der Abmahnung zugrunde gelegten Gegenstandswertes sowie die in Ansatz gebrachte Geschäftsgebühr nicht gerechtfertigt, was eine Erstattungspflicht hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Abmahnung angefallenen Anwaltsgebühren in der geforderten Höhe ausschließe. Gleiches gelte für die in Ansatz gebrachten Schadensersatzforderungen pro veröffentlichtem Bild. Dies ergebe sich bereits aus den Tarifen der Verwertungsgesellschaft BILD-KUNST sowie den Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM). Der verlangte Klagbetrag sei daher überhöht, wobei auf die Einzelheiten des Vorbringens des Beklagten verwiesen wird.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist zum überwiegenden Teil begründet.

1. Der Klägerin steht zunächst gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Erstattung von im Rahmen der Abmahnung vom 2.8.2005 (K 5) angefallenen Anwaltskosten zu.

a) Der Anspruch ergibt sich dem Grunde nach sowohl aus den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) als auch aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes (§§ 97 Abs. 1, 3 UrhG, 823 Abs. 1 BGB).

Die an den Beklagten adressierte Abmahnung war nämlich berechtigt, was zu einer Erstattungsfähigkeit der damit verbundenen Rechtsanwaltsgebühren führt. Die Begründetheit der Abmahnung folgt daraus, dass der Klägerin gegen den Beklagten ein Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG hinsichtlich der von dem Beklagten vorgenommenen Veröffentlichung der bezeichneten Fotografien zustand. Der Beklagte war wegen seiner Eigenschaft als Domaininhaber (siehe K 16) in dieser Hinsicht passivlegitimiert. Die Aktivlegitimation der Klägerin, die mittlerweile zwischen den Parteien außer Streit steht, kann sie aus der vorgelegten lückenlosen Kette von Lizenzierungsvereinbarungen, an deren Anfang die Fotografin [...] als Erstellerin der Fotografien steht, herleiten.

aa) Die veröffentlichten Fotografien genießen als Lichtbildwerke i.S.v. § 2 Abs.1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG urheberrechtlichen Schutz, wovon das Gericht aufgrund der Art und Gestaltung der Fotos im vorliegenden Rechtsstreit sowie im Hinblick auf die von der Rechtsprechung gestellten geringen Anforderungen an die Schutzfähigkeit eines Werkes überzeugt ist (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 1968, 321, 323 f. - Haselnuss; BGH GRUR 1971, 266, 268 - Magdalenenarie; BGH. GRUR 1981, 267,268 - Dirlada; BGH GRUR 1988, 810, 811 - Fantasy, BGH GRUR 1988, 812, 814 - Ein bisschen Frieden; vgl. Anm. Schricker, GRUR 1988, 815 f.; .a. Rehbinder, Urheberrecht. 12. Auflage, Rn. 51 und 142 zum Schutz der so genannten »kleinen Münze«), sie wären aber auch sonst jedenfalls als verwandte Schutzrechte nach § 72 UrhG (Lichtbilder) geschützt, da diese Vorschrift - jedenfalls was von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche angeht - ein dem Lichtbildwerk entsprechenden Schutz gewährt (vgl. beispielsweise KG, AfP 2001, 406 (408)).

bb) Durch die Veröffentlichung der Fotografien hat der Beklagte jedenfalls das ausschließliche Recht der öffentlichen Zugänglichmachung der durch die Klägerin vertretenen Urheberin, [...] §§ 15 Abs. 2 S. 2 Nr. 2, 19a UrhG verletzt. Nach diesen Vorschriften ist allein der Urheber - abgesehen von den im Urheberrechtsgesetz vorgesehenen Schrankenbestimmungen, die hier allesamt nicht einschlägig sind, - ausschließlich berechtigt, darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang sein Werk in unkörperlicher Form wiedergegeben wird.

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist dabei das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist, § 19a UrhG. Die neu eingeführte Vorschrift sollte Rechtsunsicherheiten bezüglich online-vermittelter Datenübertragung beseitigen und ist Teil der Umsetzung der EU-Richtlinie zur Informationsgesellschaft (Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vom 22.05.2001 (am 22.06.2001 in Kraft getreten), Abt EG L 167 v. 22.06.2001, S.10). Umfasst ist damit auch das ÌIns-Netz-Stellen« von urheberrechtlich geschützten Werken.

Der Beklagte hat auch nicht dargetan, dass er von der Fotografin bzw. der Klägerin i.S.v. § 31 UrhG ermächtigt worden ist, eine derartige öffentliche Zugänglichmachung vorzunehmen, so dass die Bereitstellung der Fotos auf der Homepage des Beklagten rechtswidrig war, was zu dem erwähnten Unterlassungsanspruch der Klägerin führte mit der weiteren Folge, dass die Abmahnung begründet war.

b) Gegen die Höhe der Abmahnkosten bestehen keine Bedenken.

aa) Zunächst einmal ist der der Abmahnung zugrunde gelegte Gegenstandswert von insgesamt 33.000,- nicht zu beanstanden.

Der Gegenstandswert einer Abmahnung orientiert sich an der Art, dem Umfang und der Gefährlichkeit sowie Schädlichkeit der Verletzungshandlung und damit dem wirtschaftlichen Interesse des Verletzten an der diesbezüglich begehrten Unterlassung (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Auflage, Kap. 49 Rn. 10 ff.). Dabei ist nicht nur die Gefahr der begangenen Handlung, sondern auch das Ausmaß der Wiederholungsgefahr zu berücksichtigen, was die Gefahr der Nachahmung der Verletzungshandlung auch durch Dritte einschließt (a.a.O.). Gerade im Bereich des Internets und der damit verbundenen illegalen Zugänglichmachung digitaler Werke, die ihrerseits von Dritten wiederum leicht verbreitet werden können, darf das Interesse des Verletzten nicht zu niedrig bemessen werden.

Gegen den pro Bild angesetzten degressiven Unterlassungs-Gegenstandswert von € 7.500,- bis 1.875,- sowie den in einer Höhe von € 3.000,- angesetzten Gegenstandswert für Auskunftsansprüche der Klägerin bestehen vor dem dargestellten Hintergrund sowie angesichts des Bekanntheitsgrades von Frau Price keinerlei Bedenken. Die Abgebildete ist weiten Teilen der Bevölkerung bekannt und auch heute noch immer wieder in den Medien präsent. Es handelt sich bei den Fotografien zudem um erkennbar aufwändig erstellte Studioaufnahmen, was auch unter diesem Gesichtspunkt den Gegenstandswert keinesfalls als überhöht bemessen erscheinen lässt. Die auf Grundlage dieser Gegenstandswerte berechnete Kostennote von € 1.099,- (K 11) ist daher vom Beklagten in vollem Umfang zu erstatten.

bb) Das Gericht hat im Übrigen auch keinerlei Einwendungen gegen die Höhe der angesetzten 1,3-Geschäftsgebühr. Nr. 2400 VV RVG gibt für die Geschäftsgebühr - eine solche fällt regelmäßig im Rahmen einer urheberrechtlichen Abmahnung an - einen Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 vor. Hieraus ergibt sich eine Mittelgebühr von 1,5. Zu beachten ist jedoch die Anmerkung zu Nr. 2400 VV, wonach eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig ge-wesen ist. Dadurch wird die Mittelgebühr sozusagen um 0,2 nach unten verschoben. Die Schwellengebühr (Kappungsgrenze) von 1,3 wird mithin bei durchschnittlichen Angelegenheiten, welche weder umfangreich noch schwierig sind, zur Regelgebühr. Soweit vereinzelt aus der Einführung der Schwellengebühr von 1,3 gefolgert worden ist, daraus ergebe sich eine Mittelgebühr von 0,9 für durchschnittliche Angelegenheiten, besteht inzwischen Einigkeit, dass diese Ansicht nicht zutreffend ist (vgl. hierzu Otto NJW 2004, 1420, 1421: Hirsch/Traub WRP 2004, 1226, 1227 m.w.N.). Demgemäß verbleibt es bei Angelegenheiten, deren Umfang und Schwierigkeit (nur) von durchschnittlicher Natur sind, bei der Regelgebühr von 1,3. Das Gericht geht davon aus, dass regelmäßig auch die zügige Abwicklung einer urheberrechtlichen Sache eine (zumindest) durchschnittliche Angelegenheit darstellt, wobei im vorliegenden Fall im Übrigen umfangreicher Schriftverkehr mit den Eltern des Beklagten gewechselt worden ist. Dass Abmahnungen dadurch in diesem Bereich erheblich lukrativer für Anwälte werden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das für das erkennende Gericht maßgebende RVG beinhaltet nämlich eine völlig neue Gebührenstruktur: Gebührenminderungen in verschiedenen Teilbereichen (z.B. durch den Wegfall der Besprechungs- und Beweisgebühr) werden durch Gebührenerhöhungen in anderen Bereichen kompensiert. Das RVG ist als Gesamtregelwerk zu verstehen, welches nach dem Willen des Gesetzgebers die Rechtsanwaltsgebühren anheben wollte (vgl. Hartung NJW 2004, 1409 unter Hinweis auf die amtliche Begründung). Aus diesem Grund verbietet sich auch eine isolierte Betrachtungsweise einer einzelnen Regelung, welche den Gesamtcharakter des Regelwerks außer Acht lässt.

Die Ansicht des Beklagten, wegen seiner finanziellen Verhältnisse sei allenfalls eine 0,5 Gebühr adäquat, verkennt, dass es auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei Beantwortung der Frage, in welchem Umfang er Abmahnkosten zu erstatten hat, nicht ankommt.

c) Gründe, warum die Abmahnung im vorliegenden Rechtsstreit rechtsmissbräuchlich sein sollte, sind nicht einmal ansatzweise erkennbar. Die von der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen, in denen ausnahmsweise die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen im Wege der Abmahnung als rechtsmissbräuchlich eingestuft werden (etwa bei missbräuchlichen Mehrfachabmahnungen im Bereich des Wettbewerbsrechts, vgl. OLG Hamburg WRP 1981, 401f.; s.a. BGHZ 144, 165 ff. -Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; 149, 371 f. - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung m.w.N.), sind hier allesamt nicht einschlägig.

d) An der Zahlungsverpflichtung des Beklagten ändert auch der Umstand nichts, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung minderjährig war, da er zumindest die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit und der Tragweite seines deliktischen Handelns erforderliche Einsicht besaß, § 828 Abs. 3 BGB. Der Beklagte war sich nach Auffassung des Gerichts durchaus der Problematik von Urheberrechten im Internet bewusst. Dies zeigt schon sein eigener Urheberrechtsvermerk auf seiner Homepage (siehe K 4 und K 15). Die Aufmachung seiner - alles andere als laienhaft gestalteten - Webseite, auf der u.a. Bannerwerbung eingestellt ist, lässt auch nicht den Schluss zu, der Beklagte sei mit dem Medium Internet bisher kaum in Berührung gekommen. Wie die Klägerin unbestritten vorgetragen hat, betreibt der Beklagte schon seit mehreren Jahren seine Homepage sowie zusätzlich diverse Online-Portale.

2. Darüber hinaus ist die Klägerin auch berechtigt, wegen der Veröffentlichung der Fotos auf der Homepage des Beklagten von diesem Schadenersatz im Wege der Lizenzanalogie zu fordern, da bei einer nicht lizenzierten Verwendung von Fotografien im Internet dem Urheber grundsätzlich ein Anspruch auf Schadenersatz zusteht (vgl. bspw. OLG Hamburg MMR 2002, 677. 679).

a) Dem Grunde nach ergibt sich der Anspruch (aufgrund der Lizenzvereinbarungen) aus §§ 97 Abs. 1, 3 UrhG, 823 BGB.

Der Beklagte handelte zumindest fahrlässig bezüglich der Veröffentlichung der Fotos im Internet. An die Sorgfaltspflichten sind hohe Anforderungen zu stellen (vgl KG AfP 2001, 406, 412), so dass der Beklagte verpflichtet war, vor der Veröffentlichung sich über an den Fotografien bestehenden Rechten zu informieren. Derjenige, der urheberrechtlich geschützte Werke in irgendeiner Form verwerten will. muss sich nämlich entsprechende Nutzungsrechte vorher grundsätzlich einholen und sich die Legitimation dessen, von dem er das Recht erwirbt, nachweisen lassen (vgl. Schricker, Urheberrecht, 2. Auflage, § 97 Rn. 52 m.w.N; Fromm/Nordemann-Nordemann, Urheberrecht, 9. Auflage, § 97 Rn. 33 m.w.N.). Der Vortrag des Beklagten, er habe sich aufgrund der Gestaltung der Webseite, von welcher er die betreffenden Fotografien heruntergeladen hat (vgl. Anlage B 2), darauf verlassen können, diese seien frei von Rechten Dritter, vermag im Übrigen nicht zu überzeugen. Dort werden die Bilder zwar als frei (»free«) bezeichnet, allerdings im Kontext mit der Downloadmöglichkeit für den eigenen Desktop bzw. das eigene Mobiltelefon, worauf auch schon der Name der entsprechenden Webseiten (»wallperbase« bzw. »sexydesktop«) hindeutet. Dass diese Bilder »frei«, also unentgeltlich, heruntergeladen werden können, vermag auch bei einem juristisch Ungebildeten nicht den Eindruck zu erwecken, er dürfe diese seinerseits einer unbegrenzten Zahl von Personen auf seiner eigenen Internetpräsenz zur Verfügung stellen. Jedenfalls vermag dies - auch im Hinblick auf die dargestellte Prüfungspflicht - den Vorwurf (zumindest leichter) Fahrlässigkeit nicht auszuräumen.

Ein entsprechender (verschuldensunabhängiger) Anspruch ergibt sich im Übrigen auch aus § 812 Abs. 1 BGB (Eingriffskondiktion).

b) Der Klägerin steht indes nicht die volle Höhe des von ihr insoweit geltend gemachten Anspruches zu.

aa) Sie kann zwar grundsätzlich Schadensersatz nach der so genannten Schadensersatz-Trias des § 97 Abs. 1 UrhG, also auch im Rahmen einer fiktiven Lizenz (Lizenzanalogie), verlangen. Die Schadensberechnung auf der Grundlage einer angemessenen Lizenzgebühr ist überall dort zulässig, wo die Überlassung von Ausschließlichkeitsrechten zur Benutzung durch Dritte gegen Entgelt rechtlich möglich und verkehrsüblich ist (BGHZ 44, 372, 374 - Meßmer-Tee II: 60, 206, 211 - Miss Pellte). Sie beruht auf der Erwägung, dass derjenige, der ausschließliche Rechte anderer verletzt, nicht besser dastehen soll, als er im Falle einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber gestanden hätte (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 1987, 37, 39 - Videolizenzvertrag; GRUR 1990, 353 ff. - Raubkopien; GRUR 1990, 1008 ff. - Lizenzanalogie; Schricker, a.a.O. § 97 Rn. 64 m.w.N.). Die Höhe des Schadensersatzes kann sich dabei nach der für die Branche üblichen Vergütung richten (vgl. BGH, GRUR 1983, 565, 566 - Tarifüberprüfung II für den Bereich der Musiklizenzierung; Fromm/Nordemann-Nordemann, a.a.O. § 97 Rn. 40; Schricker, a.a.O., § 97 Rn. 62) bzw. bei der Lizenzanalogie danach bestimmen, was bei objektiver Betrachtung vernünftige Vertragspartner bei einer vertraglichen Rechteeinräumung vereinbart hätten (vgl. BGH GRUR 1990, 1008 ff. - Lizenzanalogie; 1993, 899, 900 - Dia-Duplikate; WRP 2006, 274 ff. - Pressefotos; OLG Hamburg GRUR 1990, 36 f.; s.a. Schricker, a.a.O., § 97 Rn. 61). Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung (vgl. BGHZ 77, 16, 25 f. - Tolbutamid; BGH GRUR 1995, 578, 580 - Steuereinrichtung II), wobei es unerheblich ist, ob der Verletzer selber bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung in dieser Höhe zu zahlen (BGH WRP 2006, 274 ff. - Pressefotos).

Das Gericht ist indes nicht an die von den Parteien zur Bemessungsgrundlage angeführten Tarifsätze und Honorarempfehlungen gebunden, da es sich bei diesen lediglich um unverbindlicher Richtlinien von Interessenvereinigungen handelt (vgl. auch BGH WRP 2006, 274 ff. - Pressefotos). Die Höhe der als Schadensersatz zu bezahlenden Lizenzgebühr ist vielmehr unter Berücksichtigung des entscheidungserheblichen Parteivorbringens und unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls vom Gericht nach seiner freien Überzeugung zu schätzen (vgl. § 287 ZPO; s.a. Schricker, a.a.O., § 97 Rn. 63), wobei die von der Klägerin eingereichten Lizenzvereinbarungen (K 21) durchaus einen ins Gewicht fallenden Anhaltspunkt darstellen.

bb) Ausgehend hiervon hält das Gericht im vorliegenden Fall vom Grundsatz her die von der Klägerseite propagierte (fiktive) Vergütung von € 200,- pro veröffentlichtem Bild durchaus für angemessen. Dies beruht zum einen auf den Fotos an sich und zum anderen aus der Art und Dauer der Nutzung der Aufnahmen durch den Beklagten. Wie bereits im Rahmen der Ausführungen zum Gegenstandswert der Abmahnung erwähnt, genießt das präsentierte Fotomodell K. Price insbesondere beim (erwachsenen) männlichen Teil der Bevölkerung einen hohen Bekanntheitsgrad. Darüber hinaus handelt sich bei den Fotografien offensichtlich um aufwändig erstellte Studioaufnahmen. Und schließlich - dies ergibt sich aus der von der Klägerin eingereichten Anlage (K 22) - erschöpfte sich die Veröffentlichung der Aufnahmen nicht nur in der Bereitstellung zum Download. Der Beklagte hat vielmehr zusätzlich einen so bezeichneten »E-Card«-Service angeboten, mit Hilfe dessen eine zusätzliche Verbreitungsmöglichkeit hinsichtlich der Fotos per eMail geschaffen wurde, wobei die genaue - zwischen den Parteien streitige - Ausgestaltung dieses Services (Versendung der Fotos oder eines auf die Fotos verweisenden Links) dahingestellt bleiben kann.

(1) Das Gericht hat die (von Beklagtenseite selber noch nicht einmal aufgeworfene) Überlegung angestellt, ob dem Beklagten aufgrund seiner Minderjährigeneigenschaft deshalb eine Vergünstigung zu gewähren ist, weil Minderjährige eine solche in den meisten Lebensbereichen (z.B. für Kinokarten, Zoobesuche usw.) bekommen. Im Rahmen der hier Anwendung findenden Lizenzanalogie wirkt ein solcher Bonus jedoch »artfremd«. In den Bereichen, in denen Minderjährige eine Vergünstigung erhalten, treten sie als Konsumenten auf. Der Bonus wird ihnen gewährt, damit sie im Rahmen ihrer beschränkten finanziellen Möglichkeiten trotzdem ein Produkt / eine Dienstleistung erwerben können. Dies soll einen altersgerechten Kaufanreiz schaffen, der anderweitig aus Anbietersicht vermutlich nicht bestünde. Dieser Gedanke lässt sich jedoch nicht auf den Fotolizenzierungsbereich übertragen, weil ein vernünftiger Lizenzgeber sich vermutlich von nämlichem Gedanken nicht leiten lassen würde. In solchen Lizenzfällen liegt dem Lizenzgeber mehr daran, dass sein Vertragspartner zuverlässig ist und eine sichere, kontrollierte Auswertung der ihm vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte durchführt. Im Zweifel würde man als Lizenzgeber daher keinen Vertrag abschließen als überhaupt einen mit vergünstigtem Tarif. So gewährt z.B. auch die GEMA Minderjährigen keine billigeren Tarife für von ihnen durchgeführte Veranstaltungen.

(2) Auf der anderen Seite ist zu Gunsten des Beklagten jedoch ein Abschlag aus dem Gesichtspunkt eines Rabattes vorzunehmen. Zwar macht die Klägerin geltend, sie gewähre so etwas grundsätzlich nicht. Nichtsdestotrotz ist nun einmal von einer fiktiven Vertragssituation auszugehen und von daher muss dieser fiktiven Situation Rechnung getragen werden. Es ist allgemein bekannt (und auch anerkannt), dass bei Abnahme eines gewissen Kontingents von gleichartigen Waren seitens des Verkäufers eine Vergünstigung gewährt wird. Dies gilt auch im Fotobereich, was sich inzident ja auch daraus gibt, dass die Klägerin den Gegenstandwert der Fotos im Rahmen der Abmahnung nicht einheitlich pro Foto, sondern degressiv festgesetzt hat. Ab welcher Anzahl von Aufnahmen von Aufnahmen von der (fiktiven) Vereinbarung eines Rabatts auszugehen ist, bedarf im vorliegenden Rechtsstreit keiner Klärung, da neun auf jeden Fall eine erkleckliche Menge darstellt.

Unter diesen Umständen hält es das Gericht für angemessen aber auch ausreichend, bei der Höhe des Lizenzschadensersatzes von an sich € 1.800,- - neun Fotos zu je € 200,- - einen Abschlag von 20 % pro verwendeter Aufnahme zu machen, was dann einen vom Beklagten zu zahlenden Betrag von € 1.440,- ergibt. In diesem Zusammenhang ist auch auf § 287 ZPO zu verweisen, welcher dem Tatrichter nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei der Schadensschätzung einen gewissen Ermessensspielraum einräumt.

3. Der Klägerin steht darüber hinaus im Wege des Schadensersatzes ein Verletzerzuschlag in Höhe von 50 €, also € 720,- wegen fehlender Urheberbenennung zu (§§ 13, 97 UrhG). Dieser folgt aus dem Interesse der Fotografen als Urheber für die von ihnen angefertigten Arbeiten erkennbar zu sein, da einer Urheberbenennung - auch im Hinblick auf mögliche Folgeaufträge - ein nicht unerheblicher wirtschaftlicher Wert zukommt, wobei im vorliegenden Fall auch die hohe Qualität der Aufnahmen zu berücksichtigen war. Insoweit hat das Gericht auch hinsichtlich der Höhe des Verletzerzuschlages keinerlei Bedenken, da diese im Gegensatz zu manch anderen Gerichten, die vom Grundsatz her 100 % der Lizenzgebühr als berechtigt anerkennen, noch verhältnismäßig moderat bemessen ist (vgl. auch § 287 ZPO).

Die Klägerin ist im Übrigen auch berechtigt, die Verletzung des Urhebernennungsrechts der Fotografin geltend zu machen, was ebenfalls zwischen den Parteien mittlerweile unstreitig ist.

4. Und schließlich steht der Klägerin noch gemäß § 97 Abs.1 UrhG ein Schadensersatzanspruch in Höhe von € 114,65 zu. Es handelt sich hierbei um die für die Geltendmachung der Lizenzgebührenforderung entstandenen Rechtsanwaltsgebühren, die in Höhe einer Gebühr von 0,65 als nicht auf die Verfahrensgebühren anzurechnender Teil vom Beklagten zu tragen sind. Ausgehend von einer berechtigten Schadensersatzanforderung von 2.160 (vgl. 2. und 3.) berechnen sich diese wie folgt:

Geschäftsgebühr 209,30
Kostenpauschale 20,-
Zwischensumme netto 229,30
50 % hiervon ergeben 114,65

Insgesamt führt dies bei Zusammenrechnung der vier Positionen zu den ausgeurteilten Beträgen, welche der Beklagte entsprechend dem Antrag der Klägerin ab den angesetzten Zeitpunkten in begehrter Höhe zu verzinsen hat (§§ 286, 288 BGB). Die Verzinsungspflicht ab Rechtsverletzung folgt dem Grundsatz, dass ein Verletzer nicht besser zu stellen ist als ein vertraglicher Benutzer eines Verwertungsrechts (siehe Schricker, a.a.O., § 97 Rn. 64 m.w.N.). Er muss sich so behandeln lassen, als hätte er eine vertragliche Lizenz zu angemessenen Bedingungen erworben. Träfe daher den vertraglichen Lizenznehmer bei verspäteter Lizenzzahlung eine gesetzlich oder vertraglich begründete Verzinsungspflicht, so muss diese Zinspflicht auch für den Verletzer gelten (vgl. die insoweit entsprechend anwendbare Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Schutzrechtsverletzungen, BGH, NJW 1982, 1151 ff. - Fersenabstützvorrichtung: 1982, 1154 ff. - Kunststoffhohlprofil II).

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 2. Alt., 344 ZPO.

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach 708 Nr. 11, 709 und 711 ZPO.

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