LG Düsseldorf, Beschl. v. 31.05.11, 12 O 254/11 - JavaScripts

  JavaScripts genießen als Bestandteil des Quelltextes einer Website nur dann Programmschutz nach § 69a UrhG, wenn ihre Erstellung keine Routinearbeiten eines Programmierers darstellt. Wartet der Verletzte knapp acht Wochen bis zur Einreichung des Verfügungsantrags ab, entfällt die Dringlichkeit, wenn Gründe für eine so lange Überlegungsfrist nicht schlüssig dargelegt werden.

Streitwert: 30.000,00 €. 

 

nrw

LANDGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS

Aktenzeichen: 12 O 254/11
Entscheidung vom 31. Mai 2011

 

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

[...]

hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf am  31.05.2011 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Stöve, die Richterin Safarpour Malekabad und den Richter am Landgericht Dr. Rinken

beschlossen:

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt.sr

Gründe

Die Antragstellerin begehrt eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt, der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, den auf dem als Anlage AS 1 beigefügten Datenträger in den Dateien »script.js«, »heroteaser.js«, »jquery-ui-1.js« und »magiczoomplus.js« wiedergegebenen Programmcode zu vervielfältigen oder vervielfältigen zu lassen und/oder zu bearbeiten und/oder bearbeiten zu lassen.

Der Antrag ist nicht gerechtfertigt.

Ein Verfügungsanspruch gemäß §§ 97 Abs. 1, 69 a UrhG ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellbar.

Die streitgegenständlichen Java-Scripts stellen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schutzfähige Computerprogramme im Sinne des § 69 a UrhG dar. Die einzelnen Java-Scripts sind gedanklich von dem Inhalt der Webseite zu trennen. Daher haben die einzelnen Inhalte der Webseite der Antragsgegnerin außer Betracht zu bleiben.

Ebenso wenig wie Benutzeroberflächen Teil des Computerprogramms sind, sind das Design der einzelnen Bildschirmseiten, einzeln aufgerufene Bildfiles oder eingebundene Daten gemäß § 69 a UrhG geschützt (vgl. Dreier/Schulze, 3. Auflage 2008, § 69a Rn. 16).

Die Datei »heroteaser.ts« enthält Scripte, die bewirken, dass wechselnde Werbebanner gezeigt werden. Die Datei »magiczoomplus.js« enthält Scripte, die für die Darstellung der Produktbilder auf der Detailseite verantwortlich sind. Die Datei »jqery-ui-1.js« enthält Scripte für Hilfsfunktionen, die für die Steuerung der Standard-Bedienelemente verantwortlich sind. Die Datei »script.js« enthält Scripte für die Funktionen, die die Darstellung der Seiten steuern.

Die Antragstellerin hat nicht in ausreichender Weise glaubhaft gemacht, dass es sich bei den streitgegenständlichen Dateien nicht um eine Routinearbeit eines Programmierers handelt. Nicht urheberrechtlich geschützt ist Banales, Routinemäßiges und allgemein Verwandtes, was jeder Programmierer auf die gleiche oder ähnliche Weise tun würde, die bloße Übernahme fremder bereits bestehender Programme oder Programmteile, sowie das, was sich aus der Natur der Aufgabe und aus rein funktionalen Erwägungen ergibt (vgl. Dreier/Schulze, aaO, § 69a Rn. 27).

Darüber hinaus ist ein Verfügungsgrund in Form der Dringlichkeit nicht schlüssig dargelegt. Die Antragstellerin hat durch ihr Verhalten zu erkennen gegeben, dass die Angelegenheit nicht eilbedürftig ist. Die Antragstellerin erlangte bereits am 27. oder 28. März 2011 Kenntnis von der Gestaltung des Internetauftritts der Antragsgegnerin.

Mit Schreiben vom 18.04.2011 forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 28.04.2011 auf. Am 20.05.2011 ging der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht ein. Damit wartete die Antragstellerin knapp acht Wochen ab. Gründe für eine derartige Überlegungsfrist wurden nicht schlüssig dargelegt.

Düsseldorf, 31.05.2011
12. Zivilkammer

Dr. Stöve                Safarpour Malekabad            Dr. Rinken

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