LG Hamburg, Urt. v. 26.02.13, 310 O 146/12 - See Emily Play

eigenesache Bietet ein Online-Buchhändler eine urheberrechtswidrige DVD an, haftet er unabhängig von seiner Kenntnis auf Unterlassung. Auf das Fehlen einer Tatherrschaft kann er sich nicht erfolgreich berufen.

 

hamburg 

LANDGERICHT HAMBURG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

 Aktenzeichen: 310 O 146/12
Entscheidung vom 26. Februar 2013

In dem Rechtsstreit

[...]

erkennt das Landgericht Hamburg - Zivilkammer 10 - durch den Vorsitzenden Richter am Landge­richt Hartmann, den Richter am Landgericht Dr. Heineke und den Richter am Landgericht Harders auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2013 für Recht:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre),

zu unterlassen,

den DVD-Bildtonträger »When Woodstock Was Young« mit der Darbietung »See Emily Play« der Musikgruppe Pink Floyd anzubieten, wie auf der Website [...] zu der Bestellnummer 161183 geschehen und aus der Anlage zu diesem Urteil ersichtlich.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich des Verbotsausspruches gemäß Ziffer 1. gegen Sicherheits­leistung in Höhe von 2.000 EUR und hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruches durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.sr

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten, es zu unterlassen, eine DVD zum Kauf anzubieten, die das Musikstück »See Emily Play« der Musikgruppe Pink Floyd enthält.

Die Klägerin ist eine im Jahr 1972 gegründete Gesellschaft mit Sitz in England. Ihr Zweck ist es, die Rechte der Musiker der Musikgruppe Pink Floyd zu halten und zu lizenzieren, welche die Musiker als ausübende Künstler seit Gründung der Musikgruppe bis 1986 erworben ha­ben. Die Beklagte betreibt die Internetseite [...], über die sie Bücher, CDs und DVDs verkauft. Sie bietet insoweit etwa 2,1 Millionen Medienartikel an. Die im Internetange­bot gelisteten Titel werden über eine Schnittstelle im Warenwirtschaftssystem von ausge­wählten Lieferanten eingestellt.

Am 9.5.2012 wurde über die Internetseite der Beklagten die DVD »When Woodstock Was Young« zum Kauf angeboten (Anlage K2). Unter den 26 auf dieser DVD enthaltenen Musikti­teln befand sich auch eine Aufnahme des Titels »See Emily Play« der Gruppe Pink Floyd. Die Klägerin hielt den Vertrieb der DVD mit diesem Titel für rechtswidrig und ließ die Beklagte mit Schreiben vom 9.5.2012 abmahnen (Anlage K3). Die Beklagte wies die Abmahnung zurück (Anlage K4).

Die Klägerin beantragte daraufhin den Erlass einer einstweiligen Verbotsverfügung, die am 5.6.2012 unter dem Aktenzeichen 310 0 103/12 erlassen wurde. Auf Antrag der Beklagten als damaliger Antragsgegnerin wurde der Klägerin gem. § 926 I ZPO eine Frist von einem Monat zur Klageerhebung gesetzt. Der Beschluss wurde der Klägerin am 27.6.2012 zuge­stellt.

Die Klägerin hat am 10.7.2012 die vorliegende Klage samt Verrechnungsscheck über die anfallenden Gerichtskosten eingereicht, die der Beklagten am 27.7.2012 und nochmals am 10.8.2012 zugestellt worden ist. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt, die einstweilige Ver­fügung nach § 926 II ZPO aufzuheben.

Die Klägerin behauptet, die streitgegenständliche DVD enthalte die Masteraufnahme von »See Emil Play« mit Darbietungen der Bandmitglieder Barrett, Waters, Mason und Wright. Die Aufnahme sei im Juni 1967 veröffentlicht worden. Sie, die Klägerin, sei Inhaberin der insoweit entstandenen Leistungsschutzrechte der beteiligten Musiker. Die Berechtigung der Klägerin ergebe sich im Einzelnen aus den dazu von der Klägerin vorgelegten Verträgen. Dieses führt die Klägerin im Einzelnen aus. Die streitgegenständliche DVD »When Woodstock Was Young« sei niemals von der Klägerin lizenziert worden. Die Beklagte sei daher für die Rechtsverletzung verantwortlich. Die Beklagte habe unstreitig die DVD über ihre Internetseite zum Kauf angeboten. Die Beklagte könne sich nicht auf eine Haftungsprivi­legierung berufen. Sie könne ihre Lieferanten in Regress nehmen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, den DVD-Bildtonträger »When Woodstock Was Young« mit der Darbietung »See Emily Play« der Musikgruppe Pink Floyd anzubieten, wie auf der Website [...] zu der Bestellnummer 161183 ge­schehen und aus der Anlage K2 ersichtlich.

Die Beklagte beantragt

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin mit Nichtwissen. Gegen die von der Klägerin unter Vorlage von Verträgen dargelegte Rechtekette bestünden Einwendungen, welche die Beklagte näher ausführt. Jedenfalls aber sei sie, die Beklagte, für eine Rechtsver­letzung nicht verantwortlich. Sie sei weder Täterin noch Teilnehmerin noch Störerin. Ein Buchhändler wie sie sei nicht verpflichtet, von ihm verkaufte Produkte ohne jeglichen Anlass auf möglicherwiese rechtsverletzende Inhalte hin zu überprüfen. Im Schutzbereich der Medi­enfreiheit müsse gelten, dass der technische Verbreiter als Täter nur haftet, wenn er von der konkreten Verletzung Kenntnis hat oder wenn sich ihm das Vorliegen einer Verletzung auf­drängt. Sie, die Beklagte, habe bis zur Abmahnung keine Kenntnis davon gehabt, dass durch den Vertrieb der DVD angebliche Nutzungsrechte der Klägerin verletzt werden. Unmittelbar nach Erhalt der Abmahnung habe die Beklagte unbestritten die DVD aus ihrem Sortiment entfernt. Ihr fehle die erforderliche Tatherrschaft. Mangels Kenntnis hafte sich auch nicht als Teilnehmerin.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird ergänzend auf den Inhalt der Schriftsät­ze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.1.2013 (BI. 53 ff. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Hamburg örtlich zuständig. Das von der Antragstellerin beanstandete Angebot der DVD »When Woodstock Was Young« im Internet war in Hamburg abrufbar und richtete sich auch an hiesige Internetnutzer, so dass die örtliche Zuständigkeit aus § 32 ZPO folgt.

B.

Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG gegen die Beklagte auf Unterlassung eines weiteren Angebots des streitgegenständlichen DVD-Bildtonträgers.

I. Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Leistungsschutzrechte der Künstler, die an der auf der DVD enthaltenen Aufnahme des Titels »See Emily Play« mitgewirkt haben.

1. Die Beklagte hat nach Inaugenscheinnahme der streitgegenständlichen DVD in der münd­lichen Verhandlung unstreitig gestellt, dass sich unter dem Titel Nr. 11 der DVD eine Auf­nahme des Stücks »See Emily Play« befindet und dass es sich dabei nicht um einen Mit­schnitt des Woodstock-Konzerts handelt. Die Klägerin hat vorgetragen, dass es sich bei dieser Tonspur um die Masteraufnahme des Stücks »See Emily Play« von 1967 handele. Das entspricht auch dem von der Klägerin vorgelegten Wikipedia-Artikel (Anlage K5), dem 'sich entnehmen lässt, dass der Titel im Mai 1967 aufgenommen wurde und dass die von der Klä­gerin genannten Musiker an der Darbietung beteiligt waren. Dem ist die Beklagte nicht sub­stantiiert entgegengetreten, insbesondere nachdem sie unstreitig gestellt hat, dass es sich bei der Aufnahme auf der DVD nicht um einen Mitschnitt des Woodstock-Konzerts handelt.

2. Die ausschließlichen Nutzungsrechte an dieser Aufnahme standen zunächst der »The Grammophone Company Ltd. (trading as E.M.I.Records)« zu. Mit Vertrag vom 28.2.1967 (Anlage K6) verpflichteten sich die Musiker der Gruppe Pink Floyd, exklusiv für die genannte Gesellschaft tätig zu werden und dieser die ausschließlichen Nutzungsrechte an zukünftig zu produzierenden Aufnahmen einzuräumen. Zwar wurde dieser Vertrag zwischen der »The Grammophon Company Ltd.« und den Managern der Gruppe Pink Floyd geschlossen. Aus dem Vertrag vom 28.2.1967 geht jedoch deutlich hervor, dass die Mana­ger »für die Künstler« handelten, d.h., diese vertraten. Die vorgenannten Musiker haben den Vertrag zudem selbst unterschrieben. Der Titel »See Emily Play« wurde im Mai 1967 aufge­nommen und im Juni 1967 veröffentlicht. Die Aufnahme fällt daher unter den Vertrag vom 28.2.1967, so dass die Rechte an der Aufnahme daher der »Grammophone Company Ltd. (trading as E.M.I.Records)« zustanden. Mit Vertrag vom 22.12.2010 (Anlage K9) wurden die Rechte an der Aufnahme des Titels »See Emily Play« von der EMI Records Ltd. auf die jetzi­ge Klägerin übertragen. Aus dem Vertrag geht hervor, dass die EMI Records Ltd. diesen Titel bis dahin ausgewertet hat, was ein Indiz dafür ist, dass die EMI Records Ltd. die Rechte daran hatte.

II. Das Angebot des streitgegenständlichen DVD-Tonträgers mit der Aufnahme des Titels »See Emily Play« über die Internetseite der Beklagten stellt einen Eingriff in das Verbreitungs­recht der Klägerin gem. §§ 17 I, 77 II UrhG dar.

III. Die Verbreitung der streitgegenständlichen DVD war rechtswidrig. Die Klägerin hat die Nutzung der streitgegenständlichen Musikaufnahme auf der DVD nicht gestattet. Auf eine Privilegierung oder einen ungeschriebenen Rechtfertigungsgrund kann sich die Beklagte nicht berufen. Zwar mag es Buchhändlern wie der Beklagten nur sehr schwer oder sogar gar nicht möglich sein, etwaige Rechtsverletzungen durch die von ihnen vertriebenen Medien­produkte zu erkennen. Jedoch hat der Gesetzgeber in §§ 44 a ff. UrhG bestimmte Schran­kenregelungen bzw. Rechtfertigungsgründe vorgesehenen, die diese praktischen Schwierig­keiten der Buchhändler nicht berücksichtigen. Die Annahme eines ungeschriebenen Rechtfertigungsgrunds ist daher abzulehnen.

IV. Die Beklagte ist für die Rechtsverletzung als Täterin verantwortlich.

1. Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, wer den objektiven Tatbestand der Verletzungs­handlung verwirklicht hat (vgl. Jan-Bernd Nordemann in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 8. Aufl., § 97 Rn 145). Die Beklagte ist unstreitig die Betreiberin der Internetseite [...]. Sie verwirklicht daher durch das Angebot der DVD über ihre Internetseite den objektiven Tatbestand der Verbreitung selbst. Zwar war der Beklagten nicht bekannt, dass durch die Verbreitung der DVD Rechte der Klägerin verletzt werden. Darauf kommt es jedoch nicht an. Denn das Bewusstsein bzw. ein Vorsatz, in rechtlicher Hinsicht eine Urhe­berrechtsverletzung zu begehen, ist nicht Voraussetzung für die Annahme einer täterschaftlichen Urheberrechtsverletzung. Anderenfalls ließen sich Urheberrechtsverletzun­gen, die unbewusst bzw. in Unkenntnis der Rechtslage begangen werden, nicht unterbinden.

2. Soweit vertreten wird, dass es in Fällen wie dem vorliegenden an einer Tatherrschaft des Buchhändlers fehle und daher nicht von einer Täterschaft auszugehen sei (vgl. LG Berlin, Urt. v. 14.11.2008, Az.: 15 0 120/08, zitiert nach juris), folgt das Gericht dem nicht. Es ist bereits zweifelhaft, ob in vorliegendem Zusammenhang überhaupt auf den Begriff der »Tatherrschaft« abgestellt werden kann. Denn der Begriff wird im Strafrecht zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme herangezogen, worum es vorliegend nicht geht. Unabhängig da­von lag eine »Tatherrschaft« der Beklagten jedenfalls vor. Tatherrschaft hat, wer das Tatge­schehen »in Händen hält« und über »Ob« und »Wie« der Tat maßgeblich entscheidet (vgl. Hei­ne in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 28. Auflage 2010, Vorbemerkungen zu den §§ 25ff., Rn 62). Die Beklagte hielt »das Geschehen« in ihren Händen, denn sie betreibt die Internetseite, über die die streitgegenständliche DVD angeboten wurde.

3. Eine Haftungsprivilegierung kommt der Beklagten nicht zugute. Die von der Beklagten angeführten Entscheidungen des OLG Frankfurt vom 30.10.2007 (Az.: 11 U 9/07) und des BGH vom 25.10.2011 (Az.: VI ZR 93/10 - »Blog-Eintrag«) sind zum allgemeinen Persönlich­keitsrecht ergangen. Vorliegend geht es hingegen weder um den Vertrieb eines Presseer­zeugnisses, noch um einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Auf ein Verschul­den kommt es für den hier allein geltend gemachten Unterlassungsanspruch ohnehin nicht an.

V. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist aufgrund der begangenen Rechtsverletzung indiziert. Es wird vermutet, dass es zu einer wiederholten Verletzung kommen kann. Zur Ausräumung dieser Vermutung wäre die Abgabe einer ernst­haften, unbefristeten, vorbehaltlosen und hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklä­rung erforderlich gewesen, wie sie erfolglos verlangt worden ist.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Voll­streckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

     Hartmann                                               Dr. Heineke                                          Harders

  Vorsitzender Richter                                      Richter                                                Richter
         am Landgericht                                       am Landgericht                                 am Landgericht

 

 

 

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