LG München I, Urt. v. 16.01.97, 7 O 15354/91 - Software-Entwicklung

Die Urheberrechtsfähigkeit von Software setzt nach § 69 a Abs. 3 Urhebergesetz ein Mindestmaß an Schöpfungshöhe voraus, das bei überdurchschnittlichen komplexen Lösungen eingehalten ist. Ist ein Beamter nicht ausdrücklich mit der Software-Entwicklung beauftragt, kann der Dienstherr keine Nutzungsrechte an der Software herleiten. Allerdings kommt eine entsprechende Anwendung des ArbNErfG in Betracht, sofern der Beamte bei der Entwicklung Arbeitsmittel und Kenntnisse verwendet, die er erst vermöge seines Dienstverhältnisses erhalten hat. In einem solchen Falle liegt eine Diensterfindung vor, die vom Dienstherrn uneingeschränkt in Anspruch genommen werden kann.

Fundstelle: CR 1997, 351; ZUM 1997, 569

bayern

 

LANDGERICHT MÜNCHEN I
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES

Aktenzeichen: 7 O 15354/91
Entscheidung vom 16. Januar 1997

In dem Rechtsstreit

[…]

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten um die Rechte eines Beamten aus der Überlassung eines von ihm entwickelten Datenverarbeitungsprogramms an seinen Dienstherrn.

Der Kläger macht Ansprüche aus eigenem und aus abgetretenem Recht geltend. Der Zedent, Herr S, ist als Beamter bei der Beklagten zu 1) in deren Dienststelle (DSt) Datenverarbeitung (DV) in Hannover beschäftigt. Bis über 1986 hinaus war er als »Mitarbeiter (MA) Programme« damit betraut, beim Bereitstellen von DV-Anwendungen mitzuwirken. Dies bedeutete weitgehend, Dokumentationsteile nach Auftrag der »Sachbearbeiter (Sb) Programme« zu erstellen; entsprechend erhielten nur die Sachbearbeiter, nicht aber die Mitarbeiter eine Programmiererausbildung.

Der Kläger war seit November 1977 als Beamter bei der Beklagten zu 1) in Hannover bei deren Dienststelle Datenentstörung (DE) des Fernmeldeamts (FA) 1 auf dem Gebiet der Abnahme und Instandhaltung von Datenübertragungseinrichtungen tätig.

Eine dienstliche Ausbildung, die es ihm ermöglicht hatte, Systemanalysen, Funktionsstrukturanalysen, Fachkonzepte oder Ähnliches auf dem Gebiet der Entwicklung von DV-Programmen zu erstellen, hat er nicht erhalten.

Mitte 1984 entwickelten der Kläger und der Zedent die Modellversion eines Datenverarbeitungsprogramms zur Verwaltung der von der Dienststelle DE zu bearbeitenden Text- und Datenanschlüsse; dieses Modellprogramm war nicht mehrplatzfähig. Sie reichten im Rahmen des betrieblichen Vorschlagswesens der Beklagten zu 1) einen undatierten Verbesserungsvorschlag ein, dessen Eingang die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 28.9.1984 bestätigte. Bei Einreichung des Verbesserungsvorschlages halte das Programm einen Umfang von etwa 5.000 Programmzeilen.

Am 22.10.1984 regte eine Delegation des Fernmeldetechnischen Zentralamts (FTZ) der Beklagten zu 1) einen Betriebsversuch mit dem Programm auf der Hannover-Messe an.

Bis spätestens Anfang Dezember 1984 schufen Kläger und Zedent ein mehrplatzfähiges Modellprogramm, das bereits weit über das mit dem Verbesserungsvorschlag vorgestellte Programm hinausging.

Ab April 1986 erarbeiteten Kläger und Zedent ein weiteres, umfassenderes Programm, wobei sie den Umstand nutzten, dass eine für die Hannover-Messe 1986 eingerichtete Endbenutzerkennung trotz einer entsprechenden Weisung nicht gelöscht worden war und sie über diese - allerdings unzulässigen - Zugriff auf den Rechner der Dienststelle DV in Hannover hatten. Die zur Programmemwicklung erforderliche Hardware wie Datensichtgerät und Drucker beschaffte sich der Kläger privat. Das so geschaffene Programm erhielt zunächst die Bezeichnung BIS-VO (= Betriebsinformationssystem - Version 0). Es handelte sich dabei um ein etwa 90.000 Programmzeilen umfassendes mehrplatzfähiges Online-Programm, das es den Anwenderdienststellen der Beklagten zu I), »DE« und »Telekom Service«, gestattete, den innerdienstlichen Informationsaustausch weitgehend papierlos abzuwickeln. Mitte August 1986 war BIS-VO im wesentlichen fertig gestellt und wurde dem Stellenvorsteher des Klägers vorgeführt. Am 4.3.1987 begann in Hannover der Betriebsversuch mit BIS-VO.

Ab Oktober 1988 wurde der Kläger für die Mitwirkung an der Einführung bis BIS-VO freigestellt. Am 6.12.1988 wurde die Programmbezeichnung durch Vorgabe des BPM von »BIS-VO« auf »TESY-M2« umgestellt. Mit Schreiben vom 2.1.1989 räumte die Beklagte zu 1) dem Kläger und dem Zedenten eine Nachprämie in Höhe von DM 27.300 pro Person ein.

TESY-M2 wurde in der Zeit von Januar 1989 bis September 1990 bei etwa 86 Dienststellen der Beklagten zu 1) installiert. Der bundesweite Einsatz von TESY-M2 fand im Einverständnis mit dem Kläger und dem Zedenten statt.

Ab dem 1.11.1990 zahlte die Beklagte zu 1) dem Kläger zunächst für die Dauer eines Jahres eine Gütezulage von DM 422, 73 pro Monat.

Im Februar 1992 wurde für ein weiteres Jahr eine Zulage in gleicher Höhe gewährt. Nachdem er zum letzten Mal im März 1986 befördert worden war, wurde der Kläger mit Wirkung vom 1.2.1992 von der Besoldungsgruppe A 8 in die Besoldungsgruppe A 9 befördert.

II.

Der Kläger äußert sich wie folgt:

1. Er trägt vor, er und der Zedent hätten das Programm, das Gegenstand des Verbesserungsvorschlags gewesen sei, außerhalb ihrer dienstlichen Tätigkeiten und ohne Auftrag entwickelt; ausschließlich einen Teil der mehr handwerklichen Codierung habe der Zedent - nachrangig gegenüber seinem Aufgabenbereich - in der Dienstzeit vorgenommen. Das Modell-Programm DE-PROG, das auf den Hannover-Messen eingesetzt worden sei, sei ein für die Praxis funktionsloses Demonstrationsprogramm gewesen. Auch die Entwicklung von BIS-VO (TE-SY-M2) ab April 1986 sei ohne Auftrag und im wesentlichen außerhalb der Dienstzeit erfolgt; nur im Bereich der Codierung hätten er und der Zedent zum Teil in der Dienstzeit den Amtsrechner benutzt.

Bei BIS-VO (TESY-M2) habe es sich um ein völlig neues Programm gehandelt; insbesondere unterscheide es sich völlig von dem Programm DE-PROG, das Gegenstand des Verbesserungsvorschlages gewesen und für die Hannover-Messen 1985 und 1986 weilerentwickelt worden sei. BIS-VO (TESY-M2) sei wegen seiner Einzigartigkeit und der in ihm verkörperten eigenschöpferischen Leistung urheberrechtsschutzfähig.

Sowohl er - der Kläger - als auch der Zedent hätten bei jeder sich bietenden Gelegenheit die Vertreter der Beklagten zu 1) darauf hingewiesen, dass sie für die Benutzung von BIS-VO (TESY-M2) ein besonderes Entgelt verlangten, nämlich mindestens 1 Mio. DM oder einen entsprechenden geldwerten Vorteil in Gestalt drastischer Beförderungen.

Entscheidungsgründe

I.

Der Kläger kann keine Unterlassungsansprüche aus der Schöpfung des Programms BIS-VO (TESY-M2) geltend machen.

1. Allerdings sind er und der Zedent gemeinsam Urheber des Programms. Das Programm ist urheberrechtlich schutzfähig.

Hierzu hat der Sachverständige in seinem Gutachten vom 9.4.1993 ausgeführt, das Programm weise in mehreren Bereichen überdurchschnittliche bis einzigartige Aspekte auf. Nach den Feststellungen des Sachverständigen sind Satzaufbau und die aus anderen Programmteilen zugreifenden Funktionen im Bereich der Terminberechnung überdurchschnittlich komplex. Bei der termingebundenen Druckverarbeitung werden vielfältige, nicht sofort mechanistisch ableitbare Zusammenhänge programmtechnisch bearbeitet und ausgewertet; außerdem werden hier weitere Verarbeitungsschritte in überdurchschnittlich komplexer Weise selbsttätig zur weiteren Auswertung aufgerufen. Speicherung und Verarbeitung einer Vielzahl von Parametern zur Anpassung des Programms an örtliche Gegebenheiten waren bislang bei speziellen Problemlösungen - anders als bei Standard-Software - bisher nicht üblich; der Sachverständige hält es für möglich, dass das untersuchte Programm insoweit einzigartig gewesen ist. Auch Zu­sammenstellung und Aufbau der Verarbeitungsschritte, durch die eine Inputanalyse weitere Aktionsparameter liefert, sind nach den Feststellungen des Sachverständigen einzigartig. Insgesamt kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass in dem Programm BIS-VO (TESY-M2) eine individuelle geistige Schöpfung zum Ausdruck komme.

Die Parteien sind diesem Gutachten nicht entgegengetreten. Auch die Kammer schließt sich der Ansicht des Sachverständigen an. Schon die Feststellung, das Programm enthalte überdurchschnittlich komplexe Lösungen, weist ungeachtet der Frage, ob auch durchschnittliche Programmierleistungen eigenschöpferisch sein können, auf eine eigenständige geistige Leistung der Programmautoren hin, die gemäß § 69 a Abs. II S. 1 UrhG den Schutz des Urheberrechts genießt. Angesichts der Einzigartigkeit einzelner Programmaspekte kann kein Zweifel bestehen, dass das Programm das gem. § 69 a Abs. III S. 1 UrhG erforderliche Mindestmaß an Schöpfungshöhe bei weitem übersteigt. Im übrigen wird die Feststellung des Sachverständigen, das Programm sei überdurchschnittlich komplex und streckenweise einzigartig, durch den Umstand bestätigt, dass der Ausbildungsstand der Programmiersachbearbeiter der ZETK Dortmund nicht einmal ausreichte, das fertige Programm zu pflegen, geschweige denn, es zu entwickeln.

2. Die Beklagte zu 1) kann Nutzungsrechte an dem Pro­gramm jedenfalls in dem von ihr beanspruchten Umfang weder aus einer Beauftragung der Urheber noch aus dem Verfahren aufgrund des Verbesserungsvorschlags noch aus einer Schutzunfähigkeit des Programms vor der Einführung des Achten Abschnitts des Ersten Teils des UrhG durch das Gesetz vom 9.6.1993 herleiten.

a) Die Beklagte zu 1) hat Kläger und Zedenten nicht damit beauftragt, das Programm BIS-VO (TESY-M2) zu entwickeln, und kann sich deshalb nicht auf § 69 b UrhG berufen. Unstreitig schufen Kläger und Zedent das genannte Programm im wesentlichen in der Zeit von April bis August 1986. In dieser Zeit gehörte die eigenständige Erarbeitung neuer Programme weder zum Aufgabenbereich des Klägers noch zu dem des Zedenten. Auch fielen in diese Zeit keine Freistellungen, die den Kläger oder den Zedenten von der Erfüllung ihrer regelmäßigen Aufgaben entbunden hätten. Der Vortrag der Beklagten zu 1), die Entwicklung des Programms BIS-VO (TESY-M2), die sie als Weiterentwicklung des Programms DE-PROG ansieht. sei mündlich abgesprochen worden, ist in mehrfacher Hinsicht ungeeignet, Nutzungsrechte herzuleiten.

Zum einen besagt die Formulierung, die Entwicklung sei »abgesprochen« worden, nicht, die Beklagte zu 1) habe einen entsprechenden Auftrag erteilt; vielmehr lässt sie die Auslegung zu, die Beklagte zu 1) sei mit der Eigeninitiative des Klägers und des Zedenten einverstanden gewesen und habe sie geduldet. Trotz der zentralen Bedeutung der Frage der Auftragserteilung für den Rechtsstreit und dem ausdrücklichen Bestreiten des Klägers hat die Beklagte zu 1) ihren Vortrag zum Inhalt jener behaupteten Absprache, zum Zeitpunkt und den einzelnen Umständen, unter denen sie erfolgt sein soll, nicht näher dargelegt. Die bloße Behauptung, es habe eine mündliche Absprache gegeben, ist daher auch zu unsubstantiiert, als dass sie einer Beweisaufnahme zugänglich wäre.

Zum anderen ist der Vortrag, ein derartiger Auftrag werde »natürlich« mündlich erteilt, angesichts der Gestaltung und des Inhalts der zahlreichen im Rechtsstreit vorgelegten Unterlagen aus dem Bereich der Beklagten zu 1) gänzlich unglaubhaft. So ergibt sieh, dass die Dienststellen der Klägerin zu 1) schon der Weiterentwicklung des früher von Kläger und Zedenten geschaffenen Programms DE-PROG mit Zurückhaltung begegneten. K 5 enthält gar das Verbot der Weiterentwicklung jenes anderen Programms DE-PROG. Dort heißt es auch, es könne keine Programmierkapazität »unter der Hand« mehr zur Verfügung gestellt werden; die von der Beklagten zu 1} letztlich behauptete Erarbeitung des bundesweit allgemein einsetzbaren Programms BIS-VO (TESY-M2) unter der für das- erheblich reduzierte- Messeprogramm DE-PROG vorgesehene Endbenutzerkennung wäre aber gerade eine derartige Vorgehensweise »unter der Hand« gewesen. Im übrigen zeigen die Unterlagen ganz allgemein, dass bei der Beklagten zu 1) jeder Planungsschritt minutiös schriftlich zwischen den beteiligten Dienststellen abgestimmt und in Vermerken festgehalten wird. Entsprechend zeigt Anlage K 51, dass für den späteren Auftrag an den Zedenten, BIS-VO (TESY-M2) zu pflegen, eine Verfügung der obersten Bundesbehörde, des BPM, erforderlich war; derselben Anlage ist zu entnehmen, dass es bestehenden Regelungen widersprach, Programmieraufträge an Mitarbeiter (also Gehilfen der Sachbearbeiter) zu erteilen, namentliche (also an bestimmte Personen gerichtete) Programmieraufträge zu erteilen oder Mitarbeiter für dienststellenfremde Aufgaben freizustellen. Bei einer Gesamtwürdigung dieser Umstände kommt die Kammer zu der Überzeugung, dass der Vortrag der Beklagten zu 1), sie habe die Entwicklung von BIS-VO (TESY-M2) mündlich in Auftrag gegeben, falsch ist und die Beklagte zu 1) damit ihre prozessuale Wahrheitspflicht (S 138 Abs. I ZPO) verletzt hat.

b) Auch durch die - mehrfache - Prämierung der Leistungen von Kläger und Zedent hat die Beklagte zu 1) keine Nutzungsrechte an dem Programm BIS-VO (TESY-M2) rechtsgeschäftlich erworben. (...)

Auf der Grundlage der Feststellungen des Sachverstän­digen gelangt die Kammer zu der Auffassung, dass es sich bei BIS-VO (TESY-M2) um eine im wesentlichen eigenständige Programmentwicklung handelt, die nicht Gegen­stand des Verbesserungsvorschlags war.

Da B1S-VO (TESY-M2) im Zeitpunkt des Verbesserungsvorschlages noch nicht geschaffen war und auch keine direkte, unselbständige Weiterentwicklung der vorgeschlagenen ersten Version des Programms DE-PROG ist (anders als dessen Entwicklungen für die Hannover-Messen 1985 und 1986), räumte der Verbesserungsvorschlag der Beklagten zu I) keine Rechte daran ein.

c) Auch die Senkung der Anforderungen an die urheberrechtliche Schutzfähigkeit von Computerprogrammen durch die Einführung der gg 69 a bis 69 g UrhG verschafft der Beklagten zu 1) keine Nutzungsrechte an dem Programm.

Zunächst geht die Kammer wegen der vom Sachverständigen festgestellten Einzigartigkeit des Programms davon aus, dass die für seine Erstellung erforderliche Gestaltungstätigkeit das allgemeine Durchschnittskönnen derart deutlich überragt, dass es auch unter Zugrundelegung der vom BGHfüt das alte Recht aufgestellten Kriterien der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit (vgl. BGH, GRUR 1985 1041 |1047 f.] - Inkassoprogramm [Anm. d. Red.: = CR 1985,22] -) als schutzfähig anzusehen wäre. Die Nutzung des Programms bedurfte schon deshalb von Anfang an einer Rechtfertigung nach dem Urheberrecht.

Doch selbst wenn BIS-VO (TESY-M2) nach jenen Kriterien nicht schutzfähig gewesen wäre, könnte sich die Beklagte zu 1) nicht darauf berufen, dass sie vor der Einführung der §§ 69 a - 69 g UrhG eine fortdauernde Berechtigung zur Benutzung des Programms erworben hätte. Sie wäre dann zwar bis zur Gesetzesänderung als zur Nutzung des Programms berechtigt angesehen worden, aber nicht aufgrund einer besonderen Stellung dem Programmautoren gegenüber, sondern lediglich, weil das Programm als schutzunfähig von jedermann hätte genutzt werden können. Spätestens mit der Einführung des Achten Abschnitts des Ersten Teils des UrhG unterfiel aber auch BIS-VO (TESY-M2) dem Schutz des Urheberrechts, da jene Vorschriften gem. § 137dAbs.IS. 1 UrhG auch auf solche Programme anzuwenden sind, die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geschaffen worden sind. Jedenfalls seit diesem Zeitpunkt liegt ein schutzfähiges »Werk« vor, dessen Nutzung nur dem gestattet ist, der sich auf eine besondere rechtsgeschäftlich oder durch Gesetz erlangte Berechtigung hierzu berufen kann. Daran fehlt es bei der Beklagten zu I).

3. Obwohl Kläger und Zedent Urheber des von der Beklagten zu 1) benutzten Programms BIS-VO (TESY-M2) sind, stehen ihnen ungeachtet des Streits über den Umfang der der Beklagten zu 1) eingeräumten Rechte keine Unterlassungsansprüche zu. Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung des Arbeitnehmererfindergesetzes auf solche urheberrechtlich schutzfähigen Werke von Dienstpflichtigen, die maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Dienstherrn beruhen, deren Schaffung aber nicht Teil der Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis war.

a) Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Programm berechtigt, sofern nicht anderes vereinbart ist (§ 69 b Abs. 1 UrhG). Gem. § 69 b Abs. II UrhG gilt dies für Dienstverhältnisse, wie es das Beamtenverhältnis eines ist, entsprechend. Weitere ausdrückliche Regelungen für andere Arbeitnehmerwerke gibt es nicht. Daraus wird in der Literatur gefolgert, dass alle anderen Werke eines Arbeitnehmers uneingeschränkt diesem zustünden und der Arbeitgeber keinerlei Rechte daran habe (vgl. Vinck in: Fromm/Nordemann, UrhG, 8. Aufl., 1994, §43 Rdnr. 3; Ullmann, GRUR 1987, 6 [8]). Diese Auffassung wird jedoch dem Interesse des Arbeitgebers oder Dienstherrn (im folgenden nur: Dienstherr) nicht gerecht, wenn die Werkschöpfung zwar nicht aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis (im folgenden nur: Dienstverhältnis) geschuldet war, das Werk aber unter Verwendung dessen Arbeitsmittel und solcher Kenntnisse, die der Urheber erst vermöge seines Dienstverhältnisses erlangt hat, zustande gekommen ist.

Eine derartige Interessenlage hat im Arbeitnehmererfindergesetz eine gesonderte Regelung erfahren. Das Dienstverhältnis begründet auch keine Verpflichtung, Erfindungen zu machen. Wenn aber eine Erfindung des Dienstverpflichteten maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebs oder der öffentlichen Verwaltung beruht, wäre sie nicht zustande gekommen, wenn der Erfinder nicht in jenem Bereich beschäftigt gewesen wäre; die Erfindung stellt dann nicht das ausschließliche Verdienst des Erfinders, sondern letzten Endes eine gemeinschaftliche Leistung des Dienstherrn und des Dienstverpflichteten dar, was die Gewährung eines gesetzlichen Inanspruchnahmerechts zugunsten des Dienstherrn rechtfertigt (vgl. Bartenbach/Volz, ArbnErfG, 2. Aufl. 1990, § 4 Rdnr. 35; Volmer/Gaul, ArbnErfG, 2. Aufl. 1983, $ 4 Rdnr. 109). Dieses Recht gewährt ihm 5 4 Abs. IT Nr. 2 ArbnErfG (für öffentlich-rechtliche Dienstherrn i.V.in. 5 40 Abs. I ArbnErfG) dadurch, dass eine derartige Erfindung als Diensterfindung eingeordnet wird, die vom Dienstherr unbe­schrankt in Anspruch genommen werden kann mit der Folge, dass alle Rechte daran auf ihn übergehen (vgl. §§ 6 Abs. I, 7 Abs. I ArbnErfG). Dabei handelt es sich um eine Ausnahme von den allgemeinen Regeln des Patent- und Gebrauchsmusterrechts, nach denen die Rechte an einer Erfindung dem Erfinder zustehen.

Die Interessenlage des Dienstherrn eines Urhebers ist dem in den eingangs beschriebenen Fällen vergleichbar: Soweit die Schöpfung eines Werks nicht Gegenstand des Dienstverhältnisses ist, kann diesem ebenso wenig eine Regelung des Ausgleichs der Interessen zwischen Urheber und Dienstherrn entnommen werden wie im Falle der Erfindung für das Verhältnis zwischen Erfinder und Dienstherrn. Soweit das Werk nur unter Verwendung von Arbeitsmitteln und Kenntnissen aus dem Betrieb des Dienstherrn geschaffen werden konnte, stellt es sich ebenso als Gemeinschaftsleistung dar wie die Erfahrungserfindung. Der Vergleichbarkeit der Interessen lagen steht nicht entgegen, dass die technischen Schutzrechte eine Erfindung absolut monopolisieren, also auch jenen gegenüber wirken, die unabhängig vom Erfinder die gleiche technische Lehre entwickelt haben, während das Urheberrecht die unabhängige Doppelschöpfung aus dem Vertretungsrecht des Urhebers ausschließt; denn die Doppelschöpfung liegt ebenso außerhalb des Schutzbereichs eines Werks, wie die Lösung einer Aufgabe mit nicht-äquivalenten Mitteln außerhalb des Bereichs eines technischen .Schutzrechts liegt.

Die Vergleichbarkeit der Interessenlagen, die den Gesetzgeber im Bereich der technischen Schutzrechte zu einer Sonderregelung zugunsten des Dienstherrn veranlasst hat. zeigt, dass die allgemeinen Vorschriften des Urheberrechts in den genannten Fällen die berechtigten Interessen des Dienstherrn unberücksichtigt lassen und deshalb zu weit gehen. Sie bedürfen daher der teleologischen Reduktion auf jenen Bereich, in dem dem Interesse des Urhebers keine vergleichbar gewichtigen Interessen des Dienstherrn gegenüberstehen. Die so aufgedeckte Regelungslücke ist durch eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Arbeitnehmererfindergesetzes zu schließen (ebenso Rojahn, Der Arbeitnehmerurheber in Presse, Funk und Fernsehen, 1978, S. 1.56-159, vgl. auch Rojahn in: Schricker, UrhC, 1987, 5 43 Rdnr. 101-103; anderer An­sicht Rtimer/Schade/Schippel, ArbnErfG, 6. Aufl. 199.5, § 2 Rdnr. 9; Bnrtenbach/Volz, a.a.O., § 1 Rdnr. 3; Vol-mer/Gaal, a.a.O., § I Rdnr. 17; Ullmann, a.a.O., S. 7 ff.).

b) Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass Kläger und Zedent keine Urhebernutzungsrechte an BIS-VO (TE-SY-M2) mehr haben.

aa) Dieses Programm ist wie eine Diensterfindung zu behandeln. Seine Erstellung zählte nicht zu dem Aufgabenkreis, der dem Kläger oder dem Zedenten zukam (s.o. 2.a).

Kläger und Zedent konnten das Programm nur aufgrund ihrer durch ihre Dienstverhältnisse gewonnenen detaillierten Kenntnisse der Verfahrensabläufe in den beteiligten Dienststellen der Beklagten zu 1) erarbeiten. Darüber hinaus haben sie das Werk zumindest teilweise - hinsichtlich der Codierung - während der Dienstzeiten geschaffen. Angesichts des Programmumfangs von ca. 90.000 Zeilen stellt sich das jedenfalls als nicht unerheblicher Teil des Schöpfungsvorgangs dar. Zudem verwendeten sie für diesen unerlässlichen Teil der Werkschöpfung einen Amtsrechner der Beklagten zu 1). Dies alles zeigt, dass Kläger und Zedent das Programm keinesfalls geschaffen hätten, wenn sie nicht jene Kenntnisse gehabt hätten und ihnen der Zugang zu einem Großrechner der Beklagten zu 1) verwehrt geblieben wäre. Das Werk beruht mithin maßgeblich auf Beiträgen - im objektiv verstandenen Sinn - der Beklagten zu 1) und ist deshalb einer Diensterfindung gem. § 9 Abs. II Nr. 2 ArbnErfG vergleichbar.

bb) Sämtliche Urhebernutzungsrechte an BlS-VO (TE-SY-M2) sind auf die Beklagte übergegangen.

Die Beklagte zu 1) hat zwar die Inanspruchnahme des Programms nicht in der in § 6 II ArbnF.rfG vorgeschriebenen Schriftform erklärt. Sie hat jedoch in zahlreichen Besprechungen, an denen Kläger und Zedent teilgenommen haben, unmissverständlich ihre Absicht zum Ausdruck gebracht, das Programm zu nutzen. Dies genügt für eine trotz des Schriftformerfordernisses zulässige schlüssige Erklärung der Inanspruchnahme (vgl. Reimer/Schippe!/ Schade, a.a.O., § 6 Rdnr. 19 f.; Bartcnbach/Volz, a.a.O., 5 6 Rdnr. 39; Vollmer/Gaul, a.a.O., § 6 Rdnr. 33 ff., jeweils m.w.N.).

Eine beschränkte Inanspruchnahme, die den Urhebern die Möglichkeit der anderweitigen Verwertung belassen hätte, schied angesichts der extremen Betriebsbezogenheit des Programms, die eine derartige Verwertung unmöglich macht, von vornherein aus.

Mit der schlüssigen Erklärung der Inanspruchnahme gingen alle Vermögenswerten Rechte an dem Programm in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. I ArbnF.rfG auf die Beklagte zu 1) über, ohne dass entscheidungserheblich wäre, zu welchem genauen Zeitpunkt dies geschah. Zu den übergegangenen Rechten zählt auch das Recht, das Programm zu verändern.

Da die Nutzungs- und Änderungsrechte seit der Inanspruchnahme nicht mehr bei Kläger oder Zedern lagen, kann der Kläger weder gegenüber der Beklagten zu 1) noch gegenüber der Beklagten zu 2) Unterlassungsansprüche geltend machen.

II.

[…]

III.

1. Der Kläger hat aber einen eigenen und einen abgetretenen Anspruch gegen die Beklagte zu 1) als Dienstherrn in entsprechender Anwendung der §§ 9 Abs. I, 40Abs. I ArbnErfG auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

2. Die Beklagte zu 1) hat die Höhe dieser Vergütung nicht einseitig gemäß § 12 Abs. III ArbnErfG durch die Nachprämierung vom 2.1.1989 festgesetzt, so dass die Auszahlung der Nachprämien am Kläger und Zedent keinesfalls die vollständige Erfüllung der Vergütungsansprüche bewirken konnte. Diese Nachprämierung erfolgte im Rahmen des durch ein anderes Programm - nämlich DE-PROG - betreffenden Verbesserungsvorschlag eingeleiteten Verfahrens; schon das spricht gegen die Auslegung, es sei damit aus der maßgeblichen Sicht vom Empfängerhorizont aus die Vergütung für das nicht vom Verbesserungsvorschlag umfasste Programm BIS-VO (TESY-M2) festgesetzt worden.

Im übrigen verstößt die Berufung der Beklagten zu 1) darauf, dass Kläger und Zedent der - von ihr nunmehr so verstandenen - Vergütungsfestsetzung vom 2.1.1989 nicht innerhalb der in § 12 Abs. 4 ArbnErfG statuierten frist von 2 Monaten widersprochen hätten, gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Die Rechtseinsicht, dass die Beziehungen zwischen den Parteien in entsprechender Anwendung des Arbeitnehmererfindungsgesetzes zu regeln sind, war zu jener Zeit bei keinem der Beteiligten vorhanden; vielmehr gingen sie davon aus, dass allein das betriebliche Vorschlagswesen der Beklagten zu 1) anzuwenden sei. Die »Anweisung für das betriebliche Vorschlagswesen (Anw BVW)« der Beklagten zu 1] von 1988 sah aber in ihrem Abschnitt 9 vor, dass die Entscheidung über eine zweite Gegenvorstellung, wie sie zur Nachprämierung vom 2.1.1989 geführt hat, endgültig sei, eine weitere Gegenvorstellung also zwecklos bleiben muss. Die Beklagte zu 1) handelt selbstwidersprüchlich, wenn sie dem Kläger nunmehr entgegenhält, er und der Zedent hätten der Vergütungsfestsetzung nicht rechtzeitig widersprochen, denn den Anlass für ein derartiges Versäumnis hat sie mit ihrer Anw BVW selbst gesetzt.

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