BGH, Urteil vom 27.07.17, I ZR 68/16 - Filesharing in der Familie

bghDer beklage Anschlussinhaber kann der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast zu der Frage, ob und gegebenenfalls welche weiteren Personen selbständig Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt haben und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, dadurch nachkommen, indem er darlegt, dass seine Ehefrau den Interenetanschluss eigenständig und regelmäßig unter anderem zum Besuch von »Youtube« genutzt habe.

Dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses ist nicht abzuverlangen, zur Abwendung seiner täterschaftlichen Haftung die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren.

An der ernsthaften Möglichkeit der Täterschaft der Ehefrau fehlt es nicht deshalb, weil es sich bei dem betroffenen Werk um einen Ego-Shooter handelt.

Quelle: juris.bundesgerichtshof.de

LG Düsseldorf, Urt. v. 18.05.17, 37 O 82/16 - Abmahnhinweis

lg duesseldorfWer Mitbewerber auf der eigenen Website darauf hinweist, dass im Fall einer kostenpflichtigen wettbewerbsrechtlichen Abmahnung auch die Website des Abmahnenden auf Rechtsfehler überprüft werden wird, handelt rechtsmissbräuchlich. Er hat dann keinen Anspruch auf Erstattung der ihm im Rahmen einer Gegenabmahnung entstandenen Anwaltshonorare.

eigenesacheStreitwert: 1.832,01 € 

OLG Hamburg, Urt. v. 26.01.17, 5 U 138/13 - Kein Haftungsprivileg für Onlinebuchhändler

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Ein Onlinebuchhändler, der einen Kalender mit Personenfotos vertreibt, haftet für damit einhergehende Persönlichkeitsrechtsverletzungen als Täter und kann sich auf ein Haftungsprivileg auch dann nicht berufen, wenn er den Kalender im Streckengeschäft verkauft und die in seinem Onlineshop wiedergegebenen Abbildungen von Großhändlern oder Verlagen zur Verfügung gestellt wurden. Wenn er es unterlässt, einen Fotokalender ohne Prüfung der persönlichkeitsrechtlichen Zulässigkeit seines Inhaltes zu vertreiben, handelt er auch schuldhaft und ist zum Schadensersatz verpflichtet. 

eigenesacheStreitwert: 72.000,00 € 

AG Düsseldorf, Urt. v. 24.01.17, 11 C 51/16 - Filesharing

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Umstände, die es möglich erscheinen lassen, dass im Zeitpunkt der Rechtsverletzung weitere Personen als der Anschlussinhaber Zugriff auf den Internetanschluss hatten, muss dieser darlegen und beweisen. Außerdem trifft ihn eine sekundäre Darlegungslast im Rahmen des Zumutbaren dazu vorzutragen, inwieweit etwaige Mitnutzer von ihren Fähigkeiten her sowie in zeitlicher Hinsicht in der Lage waren, die Rechtsverletzung zu begehen. Ist der Anschlussinhaber dieser sekundären Darlegungslast nachgekommen, trifft den Verletzten die Beweislast für das Begehen der Rechtsverletzung durch den Anschlussinhaber.

eigenesacheStreitwert: 1.667,00 € 

LG Hamburg, Urt. v. 19.03.15, 310 O 80/14 – aboutpixel

eigenesache Wird ein Lichtbild auf einer Website ohne Urheberbenennung verwendet und hatte der Fotograf einer Benutzung bei Urheberbennnung zugestimmt, erscheint mangels anderer Schätzgrundlagen eine Lizenzgebühr in Höhe 200 € jährlich angemessen.

Streitwert: 10.500 €

LG Düsseldorf, Urt. v. 09.04.14, 23 S 240/13 – Mehrfachnutzung

eigenesache  Ein Fotograf kann einen Zuschlag für die Verwendung von Bildern unter einer weiteren Domain nicht verlangen, wenn er seine Leistungen nach dem Vertrag nach Aufwand abgerechnet hat.

Streitwert: 1.620,50 €

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