Bei § 95a Abs. 3 UrhG handelt es sich um ein Schutzgesetz zu Gunsten der Rechtsinhaber im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Wenn ein Programm dazu benutzt werden kann, Kopien kopiergeschützter CDs herzustellen, was ohne dieses Programm nicht möglich wäre, stellt es eine den Kopierschutz umgehende Maßnahme im Sinn von § 95a UrhG dar. Durch das Setzen eines Hyperlinks wird die Werbung für verbotene Kopiermaßnahmen adäquat kausal unterstützt, weil den Lesern das Erreichen der verlinkten Website mit der verbotenen Werbung zumindest erleichtert wird. Dem steht nicht entgegen, dass es den angesprochenen Verkehrskreisen keine Schwierigkeiten bereiten wird, die betreffende Webseite auch so zu erreichen. Obwohl Art. 95a UrhG insoweit einschränkend ausgelegt werden muss, dass jedenfalls im Kernbereich noch eine Presseberichterstattung auch über Produkte, die Kopierschutz in rechtswidriger Weise umgehen, möglich sein muss, kann hieraus vorliegend eine Rechtfertigung aktiver Unterstützungshandlungen, wie sie die Verlinkung darstellt, nicht abgeleitet werden.
Streitwert: 75.000 €