Oberlandesgericht Braunschweig

OLG Braunschweig, Urt. v. 10.06.20, 2 U 22/19 - Taubenfotos

entscheidungen

Es spricht keine Vermutung dafür, dass im Rahmen der Tierfotografie das ausschließliche Nutzungsrecht an den Tierfotografien generell auf den Eigentümer der Tiere übertragen wird. Auch im Bereich von Pass- und Portraitfotos spricht keine Vermutung dafür, dass das ausschließliche Nutzungsrecht generell dem Portraitierten übertragen wird.

Erstellt ein Geschäftsführer ein Foto, geht das Nutzungsrecht nicht automatisch auf die von ihm vertretene Gesellschaft über. Das gilt jedenfalls dann, wenn er nicht zugleich Alleingesellschafter ist.

Das Layout einer Katalogseite ist regelmäßig urheberrechtlich nicht geschützt.

Wir waren an dem Verfahren als Prozessbevollmächtigte des Berufungsklägers beteiligt.

Streitwert: 3.000,00 €

Oberlandesgericht Braunschweig
Urteil vom 10. Juni 2020, 2 U 22 /19

Landgericht Hamburg

LG Hamburg, Urt. v. 22.05.20, 308 S 6/18 - Pastiche

entscheidungen

Ausschnitte aus einem Foto sind nur dann urheberrechtlich geschützt, wenn sich in ihnen die besonderen Gestaltungsmittel der Fotografie (z.B. Licht und Schatten, Grautöne) zeigen.

Streitwert: 4.000,00 €

Vorinstanz: AG Hamburg, Urt. v. 25.10.18, 36a C 284/17

Landgericht Hamburg
Urteil vom 22. Mai 2020, 308 S 6/18

EuGH, Urt. v. 19.12.19, C-263/18 - Gebrauchte E-Books

EuGH, Urt. v. 19.12.19, C-263/18 - Gebrauchte E-Books

eughSo etwas wie ein »gebrauchtes« E-Book gibt es nicht. Deshalb kann auch keine Erschöpfung am urheberrechtlichen Verbreitungsrecht eintreten, die zur Folge hätte, dass das E-Book ohne Zustimmung des Rechteinhabers Verbreitet werden darf. Der Verkauf »gebrauchter« E-Books über eine Website stellt vielmehr eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der EU-Urheberrechtsrichtlinie dar und bedarf deshalb der Erlaubnis des Rechteinhabers. 

EuGH, Urt. v. 12.09.19, C-683/17 - Urheberrechtschutz für Jeans

eugh

Nur weil ein Muster oder Modell eines Kleidungsstücks (hier eine Jeans von G-Star) über seinen eigentlichen Gebrauchszweck hinaus eine »spezielle ästhetische Wirkung« hat, ist es noch kein Werk im Sinne des Urheberrechts. Das Muster bzw. Modell ist grundsätzlich keine geistige Schöpfung, die die Entscheidungsfreiheit und die Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegelt. Für Muster und Modelle sieht das Unionsrecht spezielle Schutzmöglichkeiten vor, die im interesse des freien Wettbewerbs zeitlich deutlich enger gefasst sind als das Urheberrecht und einen anderen Schutzzweck (Schutz von Investitionen) verfolgen. Die beiden Regelungssysteme sind daher nur ausnahmsweise kumulativ anwendbar.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

EuGH, Urt. v. 29.07.19, C-476/17 - Kraftwerk / Moses Pelham

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Das Sampling kann einen Eingriff in die Rechte des Tonträgerherstellers darstellen, wenn es ohne dessen Zustimmung erfolgt. Die Nutzung eines Audiofragments, das einem Tonträger entnommen wurde, in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form stellt jedoch auch ohne Zustimmung keinen Eingriff in diese Rechte dar.

Die Pressemitteilung des EuGH finden Sie hier, den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

LG Düsseldorf, Urt. v. 18.07.19, 14c O 158/18 - Unternehmenslogo

olg duesseldorfEin Unternehmenslogo, das aus einem Schriftzug (dem Unternehmensnamen) und einem grafischen Element in Form von zwei zusammengesetzten vorbekannten geometrischen Figuren (Blitz) besteht, genießt keinen urheberrechtlichen Schutz, da ihm die erforderliche Schöpfungshöhe fehlt. Eine möglicherweise große Bekanntheit des Logos als Marke lässt nicht ohne Weiteres darauf schließen, dass es aus urheberrechtlicher Sicht besonders künstlerisch gestaltet wurde.


eigenesacheStreitwert: 5.780,20 €

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