AG Velbert, Urt. v. 15.05.13, 12 C 60/13 – Terminabsage

eigenesache Werden Termine für Behandlungen durch einen Heilpraktiker vom Patienten nach Vereinbarung ohne Begründung abgesagt, schuldet der Patient Schadensersatz.

Streitwert: 198,00 €

nrw

Amtsgericht Velbert
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Aktenzeichen 12 C 60/13
Entscheidung vom 15. Mai 2013

 

hat das Amtsgericht Velbert im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündkhel Verhandlung am 15.05.2013 durch die Richterin am Amtsgericht (stVDir) Warner


für Recht erkannt:


1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 198,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2010 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gern. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

Die Beklagte hat innerhalb der ihr gesetzten gerichtlichen Frist auf die Anspruchsbegründung nicht erwidert, so dass der klägerische Sachvortrag als zugestanden zu bewerten ist (§ 138 Abs. 3 ZPO).

Die Beklagte ist danach unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zur Zahlung eines Honorars in Höhe von 198,00 € verpflichtet, weil sie mit dem Kläger insgesamt acht Termine für manuelle Lymphdrainagen vereinbarte, diese Termine aber ohne rechtzeitige Absage nicht wahrnahm. Für jeden dieser Termine steht dem Kläger ein Schadensersatz in Höhe eines Betrages von 24,75 € zu.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286 BGB.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

 

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