LG Düsseldorf, Urt. v. 10. April 2013, 11 O 410/12 – Rechtsschutzversicherung

eigenesacheEine Auseinandersetzung um die Löschung persönlichkeitsrechtsverletzender Beiträge in einem Internetforum ist auf Unterlassung, nicht auf Schadensersatz gerichtet und daher nicht durch den Schadensersatzrechtsschutz nach § 2a ARB gedeckt.

Streitwert: 6.000,00 €

 

LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Aktenzeichen: 11 O 410/12
Entscheidung vom 10. April 2013

 nrw

In dem Rechtsstreit

[...]

hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 13.03.2013 durch die Richterin am Landgericht Berke als Einzelrichterin

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils volltreckbaren Betrages, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in selber Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien schlossen ausweislich des Versicherungsscheins vom 29.10.2010 einen Rechtsschutzversicherungsvertrag ab (Anlage K 1), wobei die ARB 2010 (Anlage K 2) Vertragsbestandteil sind. Am 08.08.2012 informierte die Klägerin die Beklagte, dass — mutmaßlich seit dem 01.02.2012 — in einem mit der Domain »[...]« adressierten Diskussionsforum Beiträge befinden, die un­wahre Tatsachenbehauptungen beinhalten. Nach Meinung der Klägerin verletzten diese Tatsachenbehauptungen die Persönlichkeitsrechte der Klägerin und deren Geschäftsführer, Herrn [...]. Die Klägerin beauftragt daraufhin ihren Pro­zessbevollmächtigten, die Betreiberin des Forums und den Autor der streitgegen­ständlichen Beiträge zunächst außergerichtlich auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Da keiner von beiden zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungser­klärung bereit war, erhob die Klägerin, gemeinsam mit ihrem Geschäftsführer gegen beide Beteiligte Klage, mit der vor allem Löschung der unzulässigen Beiträge begehrt wird (Anlage K 3 und K 4). Mit Schreiben vom 27.08. und vom 04.09.2012 (Anlagen K 5 und K 6) verweigerte die Beklagte die Erteilung einer Deckungszusage, da die Klägerin, so die Beklagte, keine Schadensersatzansprüche, die vom Versicherungs­schutz umfasst sind, sondern nicht vom Versicherungsschutz umfasste Unterlas­sungsansprüche geltend mache.

Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, tatsächlich handele es sich bei den geltend gemachten Ansprüchen um Schadensersatzansprüche im Sinne der Versicherungsbedingungen. Die Klagen seien gestützt auf §§ 1004 BGB analog, §§ 823  Abs. 1, 824 BGB. Es solle die Herstellung des früheren Zustands im Sinne von § 249 BGB erreicht werden. Vorrangig gehe es ihr um Löschung der seit Februar 2012 ver­öffentlichten Beiträge.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit den Sachverhalten, die Gegenstand der bei Landgericht Düsseldorf anhängigen Verfahren [...] und [...] erforderlichen Leistung zu erbringen, insbesondere die notwendigen vorgerichtlichen und gerichtlichen Anwaltshonorare und die Gerichtskosten zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie macht im Wesentlichen geltend, gem. § 2 a ARB sei die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vorn Versicherungsschutz nicht gedeckt. Nach § 2 ARB 2010 bestehe auch kein Rechtsschutzanspruch, wenn der Rechtsstreit, für den De­ckungsschutz begehrt werde, im Zusammenhang mit einem schuldrechtlichen Ver­hältnis der Parteien stehe. Hier stelle die Verbreitung falscher bzw. negativer Be­hauptungen, deren Ursache im Vertragsverhältnis stehe, eine Verletzung einer ver­traglichen Nebenpflicht dar. Darüber hinaus sei in der Erhebung von zwei unter­schiedlichen Klagen (gegen Herrn [...] einerseits und gegen die [...] GmbH andererseits) ein Verstoß gegen die Schadensminde­rungspflicht zu sehen, da die Klägerin auch Klage gegen beide Beklagte in einem einzigen Verfahren hätte erheben können.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klage ist zulässig. Gem. § 256 ZPO besteht zunächst ein Feststellungsinteresse der Klägerin im Hinblick auf den Klageantrag, da die Beklagte ihre Eintrittspflicht bezüglich beider Rechtsstreitigkeiten, hinsichtlich derer die Klägerin Rechtsschutz begehrt, verweigert. Die Leistungsklage ist vorlie­gend nicht vorrangig, da die Ansprüche der Klägerin noch nicht abschließend bezif­ferbar sind und zudem zu erwarten ist, dass die Beklagte als Versicherung auch auf ein bloßes Feststellungsurteil hin leistet.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Gewährung auf Rechtsschutz aus dem Versicherungsvertrag in Ver­bindung mit § 1 WG n.F., Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 EGVVG, ARB 2010. Unstreitig schlossen die Parteien zwar einen wirksamen Versicherungsvertrag in Gestalt eines Rechtsschutzversicherungsvertrags ab. Entgegen der klägerischen Ansicht fallen die mit den beiden Klagen gegen Herrn [...] und die [...] GmbH ge­richteten Ansprüche jedoch nicht unter eine versicherte Leistungsart. Insbesondere greift nicht das versicherte Interesse gem. § 2 a ARB in Form des Schadensersatz­rechtsschutzes, da die Klagen gegen Herrn [...] einerseits und die [...] GmbH andererseits nicht auf Schadensersatz, sondern vielmehr auf Unterlassung gerichtet sind. Beide Male klagt der Kläger auf Unterlassung per­sönlichkeitsverletzender Eingriffe in den Gewerbebetrieb, gestützt auf die §§ 1004 analog, 823 Abs. 1, 824 BGB. Er begehrt Löschung der Beiträge und Unterlassung für die Zukunft. Soweit Unterlassung entsprechender Beiträge für die Zukunft begehrt wird, handelt es sich nicht um Schadensersatz, gerichtet auf die Wiederherstellung eines früheren Zustandes, wie er ohne die in der Vergangenheit liegende Handlung bestehen würde. Insoweit dient die hier geltend gemachte vorbeugende Unterlas­sungsklage einem anderen Zweck. Auch die Voraussetzungen für eine vorbeugende Unterlassung sind andere als die eines Schadensersatzanspruchs.

Auch soweit Löschung der im Forum eingestellten Beiträge begehrt wird, handelt es sich im Ergebnis um einen Unterlassungs- und nicht um einen — versicherten — Schadensersatzanspruch. Soweit die Klägerin Beseitigung einer bereits eingetrete­nen Beeinträchtigung begehrt, handelt es sich gerade nicht um die Wiederherstellung des früheren Zustands durch Beseitigung der Folgen (vgl. Palandt/Bassenge, Kom­mentar zum BGB, 70. Auflage, § 1004, Rn. 28). Denn durch die Löschung der Bei­träge können die durch die Verbreitung der bis dahin entstandenen Folgen gerade nicht beseitigt werden. Im Unterschied zu dem vom BGH (IV ZR 40/99, zitiert nach Juris) entschiedenen Fall, in dem der Beseitigungsanspruch aus 1004 auf Wieder­herstellung des früheren Zustands und Ausgleich gerichtet war, sind die hier streit­gegenständlichen Klagen auf dauerhafte Beseitigung der Beeinträchtigung gerichtet. Eine Wiederherstellung des früheren Zustands ist — wie ausgeführt — nicht möglich.

Gemäß vorstehenden Ausführungen war die Klage daher abzuweisen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Berke

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