OLG Düsseldorf

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.02.21, I-20 W 11/21 - Fliegender Gerichtsstand nach Änderung des UWG

entscheidungen

Der Tatbestand des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 UWG n.F. umfasst sämtliches unlautere Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien. Eine Beschränkung auf solche Zuwiderhandlungen, bei denen der geltend gemachte Rechtsverstoß tatbestandlich an ein Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien anknüpft, ist dem Wortlaut der Regelung nicht zu entnehmen und entspräche auch nicht dem Willen des Gesetzgebers.

Die Gerichtsstände des § 14 Abs. 2 UWG n.F. sind nicht ausschließlich. Auch das ergibt sich aus dem Wortlaut der Norm.

Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschl. v. 16.02.21, I-20 W 11/21

Streitwert: 130.000,00 €

LG Düsseldorf

LG Düsseldorf, Beschl. v. 15.01.21, 38 O 3/21 - Fliegender Gerichtsstand nach Änderung des UWG

entscheidungen

Der Ausnahmetatbestand des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 UWG n.F. umfasst entgegen seinem (insoweit missverständlichen) Wortlaut nicht jegliches unlautere Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien, sondern ist seinem Sinn und Zweck nach beschränkt auf solche Zuwiderhandlungen, bei denen der geltend gemachte Rechtsverstoß tatbestandlich an ein Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien anknüpft.

Auf diese, von dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs in den Blick genommene Fallgruppe beschränkt sich dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG entsprechend ihr Regelungsbereich. Eine andere Sichtweise wäre nicht nur unzweckmäßig und unpraktikabel, sondern liefe auf die mit der abschließenden Fassung des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs gerade nicht gewollte weitgehende Abschaffung des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung hinaus. Dieser käme bei einem am Wortlaut haftenden Verständnis von § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG bei sich unter Nutzung moderner Kommunikationstechniken verbreiteten geschäftlichen Handlungen praktisch nicht mehr zum Zuge und führte zu sachlich nicht gerechtfertigten Ergebnissen.

Landgericht Düsseldorf
Beschl. v. 15.01.21, 38 O 3/21

Streitwert: 130.000,00 €

Bundesgerichtshof

BGH, Urt. v. 05.11.20, I ZR 234/19 - Gezielte Behinderung durch Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs

entscheidungen

Eine gezielte Behinderung gemäß § 4 Nr. 4 UWG in der Form des Ausnutzens eines fremden Vertragsbruchs kann nur vorliegen, wenn der Anspruchsteller selbst Partei dieses Vertrags ist. In den Fällen des unlauteren Ausspannens von Kunden müssen diese also einen Vertrag mit dem Anspruchsteller brechen.

Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.11.20, I ZR 234/19

LG München I

LG München I, Urt. v. 07.12.20, 39 O 11168/19 - FC Bayern München gegen Ticket-Zweitverkäufer

entscheidungen

Der Betrieb eines Zweitmarkts für Fußball-Tickets, bei dem der Erstkäufer des Tickets zum Vertragsbruch gegenüber dem Verein verleitet wird und bei dem der Zweikäufer dazu aufgefordert wird, dem Verein gegenüber wahrheitswidrige Angaben zu machen, um ins Station zu kommen, stellt eine gezielte Behinderung des Vereins nach § 4 Nr. 4 UWG und eine unlautere Verletzung unternehmerischer Sorgfaltspflichten nach § 3 Abs. 2 UWG dar. Dem Verein stehen deshalb Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche gegen den Zweithändler zu.

Landgericht München I
Urt. v. 07.12.20, 39 O 11168/19

Landgericht Düsseldorf

AG Düsseldorf, Urt. v. 16.10.20, 55 C 341/19 - Störung eines Betriebs durch E-Mail-Werbung

entscheidungen

Sendet ein Personaldienstleister einem Unternehmen auf eine Stellenanzeige hin ein anonymisiertes Bewerberprofil per E-Mail zu, der zusätzliches Infomaterial zu den Dienstleistungen des Personaldienstleisters beigefügt ist, so liegt darin eine Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Eine Stellenanzeige eines Unternehmens stellt keine »Einladung« dar, Werbung eines Personaldienstleisters per E-Mail zu erhalten.

Wir waren an dem Verfahren als Kläger beteiligt.

Streitwert: 1.500,00 €

Amtsgericht Düsseldorf
Urteil vom 16. Oktober 2020, 55 C 341/19

Bundesgerichtshof

Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt. v. 30.07.20, 6 U 49/19 - Rechtsbruch, obwohl man sich ans Gesetz hält?

entscheidungen

Es wäre mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar, einen Unternehmer wegen Verstoßes gegen eine Marktverhaltensregel zur Unterlassung nach §§ 8, 3a UWG zu verurteilen, wenn die Marktverhaltensregel, an die der Unternehmer sich gehalten hat, gegen eine EU-Richtlinie verstößt. Denn die Marktverhaltensregel ist für den Unternehmer nach wie vor geltendes nationales Recht.

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Urt. v. 30.07.20, 6 U 49/19

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