Der Tatbestand des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 UWG n.F. umfasst sämtliches unlautere Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien. Eine Beschränkung auf solche Zuwiderhandlungen, bei denen der geltend gemachte Rechtsverstoß tatbestandlich an ein Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien anknüpft, ist dem Wortlaut der Regelung nicht zu entnehmen und entspräche auch nicht dem Willen des Gesetzgebers.
Die Gerichtsstände des § 14 Abs. 2 UWG n.F. sind nicht ausschließlich. Auch das ergibt sich aus dem Wortlaut der Norm.
Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschl. v. 16.02.21, I-20 W 11/21
Streitwert: 130.000,00 €