AG München, Urt. v. 12.06.13, 172 C 9610/13 – Werbe-E-Mails

eigenesache  Auch der erstmalige Versand einer unerwünschten Werbe-E-Mail rechtfertigt die Einschaltung eines Rechtsanwalts. Die durch die Abmahnung entstandenen Anwaltshonorare sind daher zu erstatten.

Streitwert: 4.000,00 €

  

bayern

AMTSGERICHT MÜNCHEN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Aktenzeichen: 172 C 9610/13
Entscheidung vom 12. Juni 2013

 

In dem Rechtsstreit

[...]

erlässt das Amtsgericht München durch die Richterin am Amtsgericht Vogler am 12.06.2013 auf Grund des Sachstands vom 12.06.2013 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgen­des

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 338,50 € nebst Zinsen in Hö­he
 von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.03.2013 zu bezahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 338,50 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb die­ses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

1. Das sachlich zuständige AG München ist gem § 32 ZPO örtlich zuständig. Bei dem Versand von unerlaubter Werbung ist der Ort des Abrufs der Emails auch der Begehungsort.

2. Die Klagepartei hat den geltend gemachten Anspruch schlüssig begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch in Höhe von 338,50 € gemäß §§ 677, 670, 683 bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 2 GG.

Nach dem Vortrag der Klägerseite erhielt dieser am 20.02.2013 eine Werbeemail auf seinen ge­schäftlichen Email Account. Auf Anlage K 1 wird Bezug genommen. Sein Einverständnis hierfür hat er nicht erteilt. Vielmehr hat der Kläger bei Beendigung des Geschäftsverhältnisses mit der Beklagtenseite mit E-Mails vom 26.01.2012 und vom 25.02.2013 um Löschung seiner personen­bezogenen Daten gebeten. Nach Erhalt der unerwünschten E-Mail ließ der Kläger den Beklagten abmahnen. Die Kosten hierfür hat der Beklagte nicht beglichen. Die entstandenen Rechtsan­waltskosten macht der Kläger nun geltend.

Die Abmahnung war berechtigt, denn nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist die Werbung per elektroni­scher Post nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Empfängers zulässig. Der Kläger durfte daher auch bereits bei einem erstmaligen Verstoß ein anwaltliches Vorgehen gegen dieses Verhalten für erforderlich halten. Die für die Fertigung des anwaltlichen Schreibens abgerechneten Kosten sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der zu Grunde gelegte Streitwert orientiert sich an dem Streitwert für nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG und bewegt sich innerhalb der Streitwerte, die das AG München im Rahmen seiner Rechtsprechung als angemessen erachtet. Dementsprechend ist die Berechnung einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 W nicht zu beanstanden.

Die beklagte Partei hat trotz Fristsetzung zur Klageerwiderung und Hinweis auf die Folgen der Nichteinhaltung dieser Frist keine Äußerung zum Klagevorbringen abgegeben, so dass auf der Grundlage des klägerischen Vortrages zu entscheiden war.

Die Nebenforderungen gründen sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§708 Nr. 11, 713 ZPO, die Streitwertfestsetzung nach §§ 3 ZPO, 63 Abs. 2 GKG.

Vogler

Richterin am Amtsgericht