AGH NRW, Beschl. v. 15.01.99, 1 ZU 49/98- Anwalts-Hotline I

Eine telefonische Rechtsberatung über eine Hotline bietet keine Gewähr dafür, dass die einem Rechtsanwalt obliegenden Pflichten eingehalten werden können. Insbesondere hinsichtlich der Vergütung gem. § 3 BRAGO, der Vermeidung von Interessenkollisionen gem. § 43 a Abs. 4 BRAO und der Gefahr des Empfangs von Leistungen ohne Rechtsgrund bestehen erhebliche Bedenken.

nrw

ANWALTSGERICHTSHOF NORDRHEIN-WESTFALEN
BESCHLUSS

Aktenzeichen: 1 ZU 49/98 (AGH Hamm)
Entscheidung vom 15. Januar 1999

 

Sachverhalt

Der Antragsteller beabsichtigt, eine entgeltliche Telefonberatung unter einer 0190er Nummer (im folgenden: Hotline) durchzuführen. Zur Zeit ist dabei von einem Beratungspreis von 3,63 DM pro Minute (= 3,13 DM ohne MwSt) auszugehen. Mit Bescheid vom 3.9.1998 hat der Antragsgegner dem Antragsteller den Betrieb der geplanten rechtlichen Beratung per Hotline untersagt und dabei insbesondere ausgeführt, es bestehe die Gefahr einer Überschreitung der in der BRAGO festgelegten Sätze. Der Antragsteller hat gegen diesen Bescheid fristgerecht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.

Aus den Gründen

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat ist mit dem Antragsgegner der Ansicht, dass die von dem Antragsteller angestrebte fernmündliche Rechtsberatung über eine Hotline in mehrfacher Hinsicht keine Gewähr dafür bietet, dass die einem Rechtsanwalt obliegenden Pflichten eingehalten werden können.

1. Berechnung der Vergütung: Die für die Telefonberatung von dem Antragsteller geplante Abrechnungsweise ist nicht mit den Vorgaben des § 3 BRAGO in Einklang zu bringen. Es soll eine vom Streitwert unabhängige Abrechnung lediglich nach der Gesprächsdauer zu einem festen Minutenpreis erfolgen. Diese Gebührenerhebung führt zwangsläufig zu Verstößen gegen § 3 Abs. 1 und Abs. 5 BRAGO. Bei einem Streitwert von bis zu 600,- DM - Fälle dieser Größenordnung dürften den wesentlichen Teil der Mandate ausmachen (vgl. auch den Bericht der FAZ v. 22.12.1998) - und bei einer in der Sache und rechtlich nicht komplizierten Fragestellung dürfte gem. § 20 Abs. 1 BRAGO in vielen Fällen lediglich eine 5/10-Gebühr angemessen sein. Danach könnte ein Anwalt nach der Gebührenordnung einschließlich MwSt 29,- DM in Rechnung stellen. Bei einem Minutenpreis von 3,63 DM wäre dieser Wert bereits nach knapp acht Minuten erreicht. Oftmals wird aber schon allein die Sachverhaltsklärung gerade bei weniger gewandten Mandanten unter Berücksichtigung der notwendigen Nachfragen schon mehr als diesen Zeitraum in Anspruch nehmen, so dass ein Benutzer der Hotline mehr zahlen muss als bei einer persönlichen Beratung im Anwaltsbüro oder einer fernmündlichen Beratung über die übliche Telefonnummer. Eine Erhebung von Gebühren, die die gesetzlichen Vorgaben übersteigen, ist zwar nach § 3 Abs. 1 BRAGO möglich. Dies setzt aber eine schriftliche Vereinbarung voraus, die bei einer Beratung über eine Hotline nicht gegeben ist. Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, es liege eine freiwillige und ohne Vorbehalt geleistete Zahlung der höheren Gebühren vor. „Freiwilligkeit" i.S.v. Abs. 1 Satz 2 BRAGO setzt voraus, dass der Auftraggeber weiß, dass er mehr als die gesetzlichen Gebühren zu zahlen hat. Der Auftraggeber geht aber bei einer Telefonberatung übereine Hotline gerade von einem für ihn besonders preiswerten Weg der Einholung einer Rechtsauskunft aus. Es spricht alles dafür, dass er ansonsten im Regelfall von einer Beratung auf diesem Weg absehen würde. Auch eine zugunsten des Antragsteller unterstellte Belehrung über eine mögliche Überschreitung der gesetzlichen Gebühren im Verlauf des Gesprächs vermag das Problem nicht zu lösen. Dem Anrufer werden nämlich auch nach einer Entscheidung, die Beratung dann nicht in Anspruch zu nehmen, die bis dahin angefallenen Gebühren in Rechnung gestellt werden (i.E. ebenso OLG Frankfurt AnwBl. 1998, 661; a.A. LG Berlin, U. v. 18.8.1998 -16 0 121/98, MMR 1999, 47f.).

Es besteht weiterhin auch die konkrete Gefahr von Verstößen gegen § 3 Abs. 5 BRAGO. Zwar kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Eine Gebührenvereinbarung nach § 3 Abs. 5 BRAGO muss aber stets in einem angemessenen »Verhältnis« zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwalts stehen. Wie die von vornherein feststehende Minutenabrechnung diesen Anforderungen des Gesetzes gerecht werden könnte, vermag der Senat nicht zu sehen.

2. Interessenkollisionen: Die Beratung über eine Hotline bringt weiter die gegenüber einer »normalen« Beratung - sei es in der Kanzlei oder über die übliche Telefonnummer - in einem nicht zu vertretenden Umfang gesteigerte Gefahr von Verstößen gegen § 43a Abs. 4 BRAO (Interessenkollisionen) mit sich. Der Senat sieht bei der Abwicklung von Mandaten über eine Hotline im Minutentakt keine hinreichend gesicherten Möglichkeiten, Interessenkollisionen zu vermeiden. Es wird sich - nur dann rechnet sich die Einrichtung einer Hotline - regelmäßig um ein Massengeschäft handeln, bei dem gar nicht zuverlässig nachgehalten werden kann, wer und worüber jemand beraten worden ist. Es wird daher zwangsläufig zu der Wahrnehmung widerstreitender Interessen kommen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn mehrere Anwälte eines Büros gleichzeitig tätig sind. Der Senat ist daher mit dem Antragsgegner der Auffassung, dass die Aufrechterhaltung des Vertrauens in eine funktionsfähige Rechtspflege es gebietet, einem solchen Gefahrenpotential entgegenzuwirken.

3. Entgelt ohne Leistung: Die Inanspruchnahme einer Hotline kann darüber hinaus zur Folge haben, dass der Anrufer zahlt, obwohl der Anwalt keinen Vergütungsanspruch erworben hat. Dies gilt zum einen für den Fall einer bei dem zu erwartenden Massengeschäft allerdings eher zufällig festgestellten Interessenkollision. Die bis zu der Gesprächsbeendigung angefallenen Gebühren werden dem Anrufer von dem Telefonbetreiber in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für den Fall, dass der Anwalt z.B. aufgrund einer Anfrage aus einem Spezialgebiet feststellen muss, dass er zu einer Beratung gar nicht in der Lage ist. Es wird dann abgerechnet, obwohl kein wirksamer Beratungsauftrag vorliegt und ohne dass eine Beratungsleistung erbracht worden ist. Dass der Anrufer in diesen Fällen einen Erstattungsanspruch - in welcher Höhe? - haben kann, ändert nichts daran, dass eine Gebührenerhebung ohne eine Auftragserteilung einen Pflichtenverstoß darstellt, der nicht hingenommen werden kann.