LG Arnsberg, Urt. v. 29.09.2016, I-8 O 94/16 - Lieferzeiten

lg arnsbergDie Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG ist widerlegt, wenn der Antragsteller mit Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs einen Anwalt beauftragt, der den dem Anspruch zu Grunde liegenden Sachverhalt aus der Tätigkeit für einen anderen Mandanten bereits länger als einen Monat erkennt. Wird in einer Produktabbildung neben den verkauften Zubehör auch die im Lieferumfang nicht enthaltene Hauptsache abgebildet, stellt das keine Irreführung des Verbrauchers da. Wirbt ein Händler mit der Aussage: »Lieferzeit: 30 Tage«, ist diese Werbung auch dann nicht irreführend, wenn er am Ende des Bestellvorgangs deutlich macht, dass die Ware im Falle der Zahlungsart »Vorkasse« tatsächlich erst 30 Werktage nach einem fiktiv angenommenen Zeitpunkt des Zahlungseingangs erfolgt. Die Darstellung, der Verbraucher gebe eine »verbindliche Bestellung« auf, ist auch dann nicht irreführend, wenn ihm tatsächlich ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht. Die Bestimmung, dass ein Vertragsangebot auch durch unverzüglichen Versand der Ware angenommen werden kann, enthält eine hinreichend bestimmte Frist für die Annahme des Angebots.

eigenesacheStreitwert: 25.000,00 €

 

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