LG Berlin, Urt. v. 18.08.98, 16 O 121/98 - InfoGenie

Das Betreiben einer Rechtsberatungshotline unter einer 0190-Telefonnummer, bei der Anrufer unmittelbar an einen der Hotline angeschlossenen Rechtsanwalt gelangen, stellt keine unzulässige Rechtsberatung i.S.d. Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG dar. Der Betreiber einer solchen Hotline fördert auch nicht fremdes wettbewerbswidriges Verhalten der angeschlossenen Rechtsanwälte. Die Teilnahme an der Hotline verstößt weder gegen §§ 3, 18 BRAGO, noch gegen §§ 43 a, 43 b, 49 b BRAO noch gegen sonstige Vorschriften des anwaltlichen Berufsrechts. Die Werbung für eine solche Rechtsberatungshotline ist zulässig, solange sie sich in den Grenzen des § 43 b BRAO hält.

 

berlin 

LANDGERICHT BERLIN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Aktenzeichen: 16 O 121/98
Entscheidung vom 18. August 1998

 

In dem Rechtsstreit

[...]

hat die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin [...] für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.400,00 DM vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist die Rechtsanwaltskammer [...] Die Beklagten sind Schwestergesellschaften; die Beklagte zu 2) betreibt unter Verwendung des Firmenschlagwortes »InfoGenie« der Beklagten zu 1) eine sogenannte »Rechtsberatungshotline für jedermann« in folgender Ausgestaltung:

Die Beklagte zu 2) hält eine 0190-Telefonnummer der Deutschen Telekom AG inne, bei deren Anwahl Anrufer direkt an einen Rechtsanwalt zum Zwecke der Erteilung einer Rechtsberatung weitergeschaltet werden. Hierfür muß der einen Rechtsrat suchende Anrufer 3,63 DM je Gesprächsminute - längstens 60 Minuten - bezahlen, wobei die Vergütung mit der Telefonrechnung der Deutschen Telekom AG eingezogen wird, welche - unter Einbehaltung eines Betrages von 1,15 DM pro Minute - den Restbetrag an die Beklagte zu 2) weiterleitet, die ihrerseits diesen Betrag - unter Einbehalt der ihr von den Rechtsanwälten geschuldeten Vergütung - an den jeweiligen Rechtsanwalt auskehrt. Diese Vergütung beläuft sich nach Maßgabe einer Vereinbarung zwischen der Beklagten zu 2) und den Rechtsanwälten auf eine monatliche »Teilnahmegebühr« in Höhe von 50,00 DM netto »für die grundsätzliche Bereitstellung des Anschlusses« sowie eine weitere - umsatzunabhängige - »Nutzungsgebühr« in Höhe von 50,00 DM netto »für die dreieinhalbstündige Inanspruchnahme des [...] GmbH-Telefonanschlusses«. Im Rahmen dieser Tätigkeit bedient sich die Beklagte zu 2) zur Bewerbung der »Rechtsberatungshotline« eines mit der Firma und der Anschrift der Beklagten zu 1) versehenen »Faxabrufes«, der unter anderem folgende Angaben aufweist:

Rechtsfragen müssen nicht unbedingt in einer Kanzlei besprochen werden. Oft hilft schon ein kurzes Telefonat mit einem Rechtsanwalt, um die eigene Rechtssicherheit in einem konkreten Fall deutlich zu verbessern [...].

Garantierte Anonymität: nur wenn für die anwaltlichen Leistungen eine Rechnung benötigt wird oder wenn dem Rechtsanwalt Unterlagen mit einer Adresse zugeschickt werden, wird dem Anwalt bekannt, wer der Ratsuchende ist. Eine Beratung kann auch völlig anonym erfolgen [...].

Der Anruf bei InfoGenie! Recht kostet stets 3,60 DM pro Minute. In diesem Preis enthalten sind auch die kompletten Beratungsgebühren des jeweiligen Anwalts. Weitere Kosten entstehen dem Anrufer nicht.

Mit der vorliegenden Klage rügt die Klägerin die »Rechtsberatungshotline« in ihrer konkret beworbenen Ausgestaltung unter Hinweis auf einen unmittelbaren Verstoß der Beklagten gegen das Rechtsberatungsgesetz, eine Förderung und Ausnutzung von Verstößen der jeweiligen Rechtsanwälte gegen deren Berufsrecht sowie eine irreführende (»Qualitäts-«) Werbung der Beklagten.

Die Klägerin trägt dazu vor:

Angesichts der Werbung und der tatsächlichen Handhabung nebst Abrechnung gehe der angesprochene Verbraucher davon aus, daß der jeweilige Anwalt nicht unmittelbar und auf eigene Rechnung, sondern lediglich im Auftrage der Beklagten tätig werde.

Daneben würden die angeschlossene Rechtsanwälte vielfältig gegen ihre Berufspflichten verstoßen. So sei aufgrund der zugesicherten Anonymität eine unzulässige Vertretung widerstreitender Interessen zu besorgen, zumal die Anwälte insoweit auch nicht ihrer Verpflichtung zur Führung von Handakten nachkommen könnten.

Des weiteren könne die tatsächliche Abgeltung - zumal ohne eine gebotene Mitteilung der Berechnung - dazu führen, daß je nach Gegenstandswert Gebühren anfallen, die entweder über oder unter den gesetzlichen Gebühren liegen, die jedenfalls bei einer Beratung in gerichtlichen Angelegenheiten nicht zu unterschreiten seien. Im übrigen bestehe bei außergerichtlichen Angelegenheiten die Gefahr eines »Gebührendumpings«. Daneben erweise es sich für Anwälte auch als unzulässig, Dritten - hier: den Beklagten - für die Vermittlung von Aufträgen einen Teil der Gebühren oder sonstige Vorteile zukommen zu lassen.

Schließlich werde dem angesprochenen Verbraucher auch suggeriert, daß er über die »Hotline« in jedem Falle eine kompetente und fachkundige Beratung erhalte. Diese Verbrauchererwartung werde jedoch - wie es Testanrufe gezeigt hätten - enttäuscht.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken

die Herstellung der telefonischen Verbindung zu Rechtsanwälten anzubieten und/oder zu vermitteln und in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß eine Beratung auch völlig anonym erfolgen könne

und/oder

der Anruf bei InfoGenie Recht koste stets einen sodann benannten Betrag pro Minute, in welchem Preis auch die kompletten Beratungsgebühren des jeweiligen Anwalts enthalten seien

und/oder

auszuführen:

»InfoGenie Recht startet Rechtsberatungshotline für jedermann. Rechtsfragen müssen nicht unbedingt in einer Kanzlei besprochen werden. Oft hilft schon ein kurzes Telefonat mit einem Rechtsanwalt, um die eigene Rechtssicherheit in einem konkreten Fall deutlich zu verbessern«.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten stellen das Klagebegehren in Abrede und tragen dazu vor:

Für einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz sei kein Raum, da durch eine schlichte technische Unterstützungstätigkeit keine unmittelbare Förderung fremder Rechtsangelegenheiten erfolge.

Verstöße gegen das Berufsrecht der Rechtsanwälte seien ebenfalls weder festzustellen noch zu besorgen. So verstehe es sich von selbst, daß es in der Verantwortung des einzelnen Anwaltes liege, eine telefonische Beratung abzubrechen, wenn - allenfalls theoretisch denkbare - Verdachtsmomente für die Vertretung widerstreitender Interessen hervortreten. Eine Verletzung des Gebührenrechts sei auch allenfalls theoretisch denkbar. Scheide eine Verletzung des Gebührenrechts im Wege der Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren aufgrund einer rein außergerichtlichen Beratung ohnehin aus, so sei der Rechtsanwalt ebenfalls aus eigener Verantwortung dazu angehalten, das Gespräch bei niedrigen Streitwerten kurz zu halten. Da auch ggf. falsche oder mangelhafte Beratungsleistungen in den Verantwortungsbereich der jeweiligen Anwälte fallen würden, sei - ungeachtet einer nicht ersichtlichen Anpreisung - auch für eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise kein Raum.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen ihren Prozeßbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin stehen gegen die Beklagten die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zu, da es hierfür jeweils an einer Anspruchsgrundlage fehlt. Denn ungeachtet der von den Parteien kontrovers diskutierten Frage der Passivlegitimation der Beklagten zu 1) kann weder ein Verstoß der Beklagten gegen das Rechtsberatungsgesetz, ein Verstoß der an die Rechtsanwaltshotline angeschlossenen Rechtsanwälte gegen deren Berufsrecht noch eine irreführende ("Qualitäts-") Werbung festgestellt werden.

Im einzelnen:

I.

Für eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch die Beklagten, mithin einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 des Rechtsberatungsgesetzes bestehen keine Anhaltspunkte.

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die »Sicht des Publikums« verweist, nach der es die Beklagten seien, die Rechtsberatung durch mit ihr verbundene Rechtsanwälte erteilen ließen, kommt dem irrt Rahmen des § 1 Abs. 1 RBerG keine Bedeutung zu. Denn eine Verletzung des Rechtsberatungsgesetzes setzt ein tatsächliches Geschehen und nicht lediglich den Anschein eines Geschehens voraus. Letzteres könnte allenfalls Gegenstand einer Irreführung über das tatsächliche (eigene) Leistungsangebot sein. Dies ist jedoch ebensowenig zu bejahen wie das Zustandekommen eines auf Rechtsberatung gerichteten Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen den Anrufenden und den Beklagten, respektive der Beklagten zu 2). Denn aus der streitgegenständlichen Werbung (Faxabruf) geht unmißverständlich hervor, daß ausschließlich die angeschlossenen Anwälte rechtsberatend tätig werden; so heißt es dort beispielsweise »Rechtsanwälte helfen anonym und sofort...«, »... stellt InfoGenie! Recht ... den telefonischen Direktkontakt her zu Rechtsanwälten...«, »die Anwälte stehen an sieben Tagen ... zur Verfügung:..« sowie »In diesem Preis enthalten sind auch die kompletten Beratungsgebühren des jeweiligen Anwalts«. Im Lichte dieser Angaben/Vorinformationen richtet sich folglich das Ersuchen um Rechtsrat unmittelbar an die Anwälte selbst, zumal auch ein Kontakt nur und unmittelbar zwischen dem Anrufer und den direkt per Durchwahl angerufenen Anwälten stattfindet, ohne daß die Beklagten dabei weiter in Erscheinung treten.

Ist folglich weder für eine Irreführung der Verbraucher noch für die Feststellung eines auf Rechtsberatung ausgerichteten Vertragsverhältnisses zwischen dem Rechtssuchenden und den Beklagten Raum (vgl. dazu auch: OLG München, Urteil vom 23. Juli 1998, 29 U 4042/98, Anlage B 13 = Bl. 138 ff. d.A.), so kann auch in der bloßen Zurverfügungstellung der »Hotline« bzw. der hierfür erforderlichen technischen Einrichtung keine eigene Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gesehen werden (vgl. dazu ebenfalls: OLG München a.a.O.; OLG Stuttgart NJW-RR 1995, 1289 (1271)).

II.

Die vielfältigen Rügen von Verstößen der an die »Rechtsanwaltshotline« angeschlossenen Anwälte gegen deren Berufsrecht überzeugen ebenfalls nicht.

Die beworbene und unstreitig auch gewährte Anonymität der rechtssuchenden Anrufer stellt keinen Verstoß gegen das anwaltliche Berufsrecht dar; insbesondere geht die Anonymität nicht automatisch mit einer Verletzung des Verbotes der Vertretung widerstreitender Interessen im Sinne des § 43a Abs. 4 BRAO bzw. § 3 der Berufsordnung und Fachanwaltsordnung für Rechtsanwälte (ungeachtet etwaiger Verkündungsmängel: Anwaltsgericht Düsseldorf NJW 1998, 2296) einher. Vielmehr besteht für die Anwälte nur die Gefahr, um einen Rechtsrat bei widerstreitenden Interessenten gebeten zu werden. Diese Gefahr ist jedoch bei jeder anwaltlichen Tätigkeit - insbesondere bei einer Beratung am Telefon - gegeben und macht deshalb die Teilnahme der Anwälte an der »Hotline« nicht per se rechtswidrig (vgl. OLG München a.a.O.).

Insoweit ist auch dem Berufsrecht der Anwälte ein Verbot der telefonischen Beratung oder der Beratung von Mandanten, die ihre Identität nicht preisgeben wollen, fremd. Aus diesen Gründen kann auch ein Verstoß gegen die Pflicht zur Führung von Handakten im Sinne des § 50 BRAO nicht festgestellt werden; so fehlt es bereits an einer Darlegung der K1ägerin, daß die angeschlossenen Anwälte tatsächlich in der Regel keine Handakten führen. Daß dieser - bei telefonischen Auskünften ohnehin auf einen Aktenvermerk beschränkten - Verpflichtung bei einem anonymen Anrufer nur schwerlich nachzukommen ist bzw. sich als sinnlos erweist, steht dem nicht entgegen. Denn solange vom Gesetzgeber eine anonyme Beratung nicht unmittelbar für unzulässig erklärt wird, kann sie es im Lichte des Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 GG auch nicht mittelbar über den »Umweg« der - ohnedies unmöglichen - Verpflichtung zur Führung einer Handakte werden.

Ein objektiver Verstoß gegen Regelungen des anwaltlichen Gebührenrechts ist dem Vorbringen der Klägerin ebenfalls nicht zu entnehmen.

Da entgegen der Auffassung der Klägerin im Zuge der »Rechtsberatungshotline« von einer Beratung in gerichtlichen Angelegenheiten nicht ausgegangen werden kann, kommt insoweit die Regelung des § 3 Abs. 5 BRAGO zum Tragen, wonach der Anwalt in außergerichtlichen Angelegenheiten unter anderem Zeitvergütungen vereinbaren kann, die niedriger als die gesetzlichen. Gebühren sind, ohne sogleich dem Vorwurf des »Gebühren-Dumpings« ausgesetzt sein zu müssen. Demgemäß besteht allenfalls die theoretische Möglichkeit einer Überschreitung der gesetzlichen Gebühren im Falle niedriger Streitwerte, deren Vereinbarung der Schriftform bedarf, § 3 Abs. 1 BRAGO. Mangelt es an der Schriftform im Falle eines rein telefonischen Kontaktes, dann stellt sich jedoch - bei anhaltender Wirksamkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages - nur die Frage, ob die Zahlung der Vergütung mit der Telefonrechnung einer Bewertung als »freiwillig und ohne Vorbehalt« im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 BRAGO standhält, oder ob im Einzelfall ein bereicherungsrechtlicher Herausgabeanspruch des Anrufers für Zahlung oberhalb der gesetzlichen Gebühren besteht. Diese Problematik des Einzelfalles, der auch andere Mandatsverhältnisse ausgesetzt sind, macht die Teilnahme der Anwälte an der »Rechtsberatungshotline« ebenso noch nicht rechtswidrig. Insoweit legt auch die Klägerin nicht dar, daß die »Rechtsberatungshotline« gerade auf eine unredliche Überschreitung der gesetzlichen Gebühren angelegt ist.

In diesem Zusammenhang geht auch der Hinweis auf § 18 BRAGO (Berechnung) fehl; denn der Anrufer weiß aufgrund der inkriminierten Werbung, daß die Beratungsgebühr unmittelbar von der Deutschen Telekom AG zusammen mit der Telefonrechnung eingezogen wird. Folglich ist in der Inanspruchnahme der »Rechtsanwaltshotline« und dem damit einhergehenden Einverständnis mit der Art der Abrechnung ein zulässiger Verzicht des Anrufenden auf eine gesonderte (vorab) Berechnung zu sehen.

Schließlich kann in der Vergütung der Beklagten, respektive der Beklagten zu 2), durch die Anwälte auch kein Verstoß gegen § 49b Abs. 3 BRAO gesehen werden, wonach den Anwälten die Abgabe eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen untersagt ist: Eine solche »Vermittlungsgebühr« stellt die Zahlung der »Teilnahme- sowie Nutzungsgebühr« nicht dar, weil mit diesen Zahlungen keine Mandate »erkauft« werden; vielmehr handelt es sich um ein pauschaliertes - und erfolgsunabhängiges - Entgelt für die Bereitstellung einer technischen Einrichtung, um als Rechtsanwalt über eine einheitliche Telefonnummer bundesweit erreichbar zu sein.

Daß dieses Entgelt auch eine Werbetätigkeit der Beklagten umfaßt, ist unschädlich, wenn und solange sich die Werbemaßnahme selbst in den zulässigen - und hier auch laut Klägerin nicht überschrittenen - Grenzen des § 43b BRAO bewegt (vgl. dazu ebenfalls: OLG München a.a.O.).

III.

Ein Verstoß der Beklagten gegen das Verbot der irreführenden Werbung ist ebenfalls nicht gegeben. Die von der Klägerin gerügten Werbeangaben:

»InfoGenie Recht startet Rechtsberatungshotline für jedermann. Rechtsfragen müssen nicht unbedingt in einer Kanzlei besprochen werden. Oft hilft schon ein kurzes Telefonat mit einem Rechtsanwalt, um die eigene Rechtssicherheit in einem konkreten Fall deutlich zu verbessern«

tragen das entsprechende Unterlassungsbegehren nicht.

Der einleitende Hinweis hat in erster Linie die Funktion, auf das Bestehen einer Alternative zum herkömmlichen Gang in die Kanzlei aufmerksam zu machen. Der Satz »Rechtsfragen müssen nicht unbedingt in einer Kanzlei besprochen werden« deutet an, es gebe noch eine andere, mit weniger Aufwand verbundene Möglichkeit, Rechtsfragen zu erörtern, als in einer Kanzlei. Der weitere Satz »Oft hilft schon ein kurzes Telefonat mit einem Rechtsanwalt, um die eigene Rechtssicherheit in einem konkreten Fall deutlich zu verbessern« beinhaltet lediglich, es genüge in bestimmten Fällen ein kurzes Telefonat, der Gang in die Kanzlei könne entfallen; der Erfolg sei aber der gleiche, nämlich eine verbesserte eigene Rechtssicherheit. Diesem Satz kann nicht die Behauptung entnommen werden, ein solches Telefonat ermögliche eine bessere Beratung als ein Gespräch in einer Kanzlei. Über die Qualität der Beratung wird nichts ausgesagt. Es wird lediglich gesagt, daß anwaltlicher Rat von sofort an auch telefonisch eingeholt werden könne. Die Qualität bestimmt sich durch die Tatsache, daß es eben ein Rechtsanwalt, also ein Fachmann in Rechtsfragen, ist. Daß dieser ein besonders herausragender Rechtsanwalt sei, wird nicht behauptet. Auch wird nicht behauptet, daß der erwünschte Erfolg immer und ausnahmslos eintrete. Im Gegenteil schränkt das Wort »oft« dies schon ein. Die angesprochenen Verkehrskreise werden daher davon ausgehen, daß es auch Fälle gibt, in denen ein kurzes Telefonat gerade nicht genügt, um ein Rechtsproblem zu lösen, der Gang in die Kanzlei also nicht erspart bleibt.

Demgemäß wird auch die Verbrauchererwartung in Fällen einer inkompetenten und nicht fachgerechten Beratung nicht mehr oder weniger enttäuscht, wenn der Kontakt mit einem Anwalt durch die »Rechtsberatungshotline« oder einen Anwalts-Suchservice oder gar die Rechtsanwaltskammer hergestellt wird (vgl. dazu: BVerfG NJW 1992, 1613 f.; EGH Hessen NJW 1991, 1618 (1620)).

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 Satz 1 ZPO.