LG Düsseldorf, 12.06.13, 12 O 40/12 - Lichterketten

eigenesache Die bloße Erklärung, der Schuldner werde gegen eine einstweilige Verfügung keinen Widerspruch einlegen, stellt keine klaglosstellende Abschlusserklärung dar. Keine ernsthafte Unterwerfungsbereitschaft besteht auch dann, wenn die Erklärung trotz eines entsprechenden Verlangens des Gläubigers nicht im Original abgegeben wird.

 

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LANDGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS

 Aktenzeichen: 12 O 40/12
Entscheidung vom 12. Juni 2013

 

In dem Rechtsstreit

[...]


hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf am 12. Juni 2013 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht von Gregory, den Richter am Landgericht Sackermann und die Richterin Kellner beschlossen:

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Gründe 

1. Die Klägerin erwirkte gegen den Beklagten am 16. Dezember 2011 eine einstweilige Verfügung, durch die diesem die  Werbeaussagen im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Lichterketten untersagt wurden, die auch Gegenstand der vorliegenden Klage sind. Diese einstweilige Verfügung ließ die Klägerin dem Beklagten am 27. Dezember 2011 zustellen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 20. Januar 2012 wurde der Beklagte aufgefordert, die einstweilige Verfügung als endgültige und zwischen den Parteien materiell-rechtlich verbindliche Regelung anzuerkennen und auf die Einlegung eines Widerspruchs gern. § 924 ZPO sowie die Rechtsbehelfe der §§ 926, 927 ZPO zu verzichten. Außerdem wurde der Beklagte aufgefordert, der Klägerin die Abmahnkosten sowie die Kosten des Abschlussschreibens zu ersetzen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 27. Januar 2012 wurde seitens des Beklagten erklärt, er werde keinen Widerspruch einlegen. Die Kosten für das außergerichtliche Abmahnschreiben werde er »nach weiterer Prüfung« übernehmen.

Mit einem am gleichen Tage eingegangenen Schriftsatz vom 31. Januar 2012 hat die Klägerin Klage bezüglich der im Verfügungsverfahren geltend gemachten Unterlassungsansprüche eingereicht. Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2012 hat sie die Klage bezüglich der außergerichtlichen Abmahnkosten sowie der Kosten für das Abschlussschreiben erweitert. Klage und Klageerweiterung sind dem Beklagten am 01.03.2012 zugestellt worden.

In einem zwischen den Prozessbevollmächtigten geführten Telefonat am 01.02.2012 wies der Klägervertreter die Beklagtenvertreterin darauf hin, dass er die Erklärung nicht für ausreichend erachte und zudem das Schreiben so verstehe, dass die Zahlung der außergerichtlichen Kosten nicht erfolgen, werde. Die Klage sei daher bereits einen Tag zuvor beim Landgericht Düsseldorf eingereicht worden. Mit Schriftsatz vom 03.02.2012, das dem Klägervertreter per Telefax zugeleitet worden ist, erklärte sie ausdrücklich, dass kein Widerspruch und keine sonstigen Rechtsbehelfe ergriffen werden. Diesem Telefax lag die Abschlusserklärung des Beklagten vom 31.01.2012 (BI. 70 GA) bei. Die außergerichtlichen Anwaltskosten in Hohe von 973,90 € wurden am 16.02.2012 überwiesen.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind, da der Beklagte sich trotz ausdrücklicher Aufforderung geweigert habe, die Abschlusserklärung auch im Original abzugeben. Das Original der Abschlusserklärung sei durch die beglaubigte Abschrift des gegnerischen Schriftsatzes vom 8. Februar 2013 ersetzt worden durch die Erklärung, gegen die einstweilige Verfügung solle »keinerlei Rechtsmittel« eingelegt werden.

Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2013 hat die Klägerin den Rechtsstreit insgesamt ausdrücklich für erledigt erklärt; der Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 17. Mai 2013 dieser Erklärung angeschlossen.

2. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Vorliegend entspricht es billigem Ermessen, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Es kann offen bleiben, ob die von der Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 20. Januar 2012 gesetzte Frist zur Abgabe einer Abschlusserklärung ausreichend war. Weder die mit anwaltlichem Schreiben vom 27. Januar 2012 noch die mit anwaltlichem Schreiben vom 3. Februar 2012 mit Telefax übersandte Erklärung vom 31.01.2012 genügten den gesetzlichen Anforderungen an eine wirksame Abschlusserklärung.

Die mit anwaltlichem Schreiben vom 27. Januar 2012 abgegebene Erklärung war inhaltlich unzureichend, da lediglich erklärt wurde, keinen Widerspruch gegen die ergangene einstweilige Verfügung einzulegen. Die Rechtsbehelfe nach §§ 926, 927 ZPO wurden von dieser Erklärung nicht erfasst.

Die mit anwaltlichem Schreiben vom 3. Februar 2012 übersandte Erklärung vom 31.01.2012 genügte den an eine Abschlusserklärung zu stellenden formalen Voraussetzungen nicht. Die Abschlusserklärung bedarf, um endgültige Wirkungen zeitigen zu können, der Schriftform (Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Auflage, 43. Kapitel Rdn. 14 m.w.N.). Zwar schließt dies gewisse vorläufige Wirkungen einer in anderer, minderer Form abgegebenen Abschlusserklärung nicht aus; so wird eine — etwa in Zeitnot am Fristende abgegebene — mündliche oder fernmündliche Abschlusserklärung dem Gläubiger kurzfristig das Rechtsschutzinteresse für eine sofortige Klageerhebung nehmen, wenn sie mit der Erklärung verbunden ist, dass eine entsprechende schriftliche Erklärung umgehend nachgereicht wird (aaO). Vorliegend hat sich der Beklagte jedoch trotz ausdrücklicher Aufforderung unwidersprochen geweigert, die Abschlusserklärung auch im Original abzugeben. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die mit Telefax abgegebene Erklärung mangels ernsthafter Unterwerfungsbereitschaft ihre Wirkung verlor (vgl.BGH GRUR 1990, 530).

Einwände, die den mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruch betreffen, hat der Beklagte nicht erhoben.

Im Rahmen der nach § 91a ZPO zu treffenden Kostenentscheidung kann offen bleiben, inwieweit im Hinblick auf'die Ankündigung, die Zahlungsansprüche vollständig zu erstatten, Anlass zur Klageerhebung mit Schriftsatz vom 7. Februar 2012 bestand. Da es sich insoweit um die Geltendmachung einer Nebenforderung handelt, hat sich die Klageerweiterung nicht kostenerhöhend ausgewirkt.

Streitwert: Bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung: 12.000,00 €

von Gregory                         Sackermann                         Kellner

 

 

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