LG Düsseldorf, Beschl. v. 02.02.00, 12 O 40/00 - Größte Programmzeitschrift

Die Werbeaussage »größte Programmzeitschrift für das Internet im Internet« ist unzulässig. Gleiches gilt für die Behauptung, der Internet-Dienst werde von der »Axel Springer Verlag AG« vermarktet, obwohl ein derartiger Verlag nicht existiert. Eine Firmierung als GmbH darf nicht erfolgen, so lange nicht tatsächlich eine Registrierung im Handelsregister erfolgt ist.

Streitwert: 200.000 DM  

nrw

LANDGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS

Aktenzeichen: 12 O 40/00
Entscheidung vom 2. Februar 2000

 

In dem Rechtsstreit

[...]

I. der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

a. die Behauptung aufzustellen, der Internet-Dienst ist unter »[...]« sei die »größte Programmzeitschrift für das Internet im Internet«;

b. die Firmierung »[...] GmbH« bzw. »[...] Guide für Web-Events GmbH« zu verwenden, solange nicht tatsächlich eine Registrierung im Handelsregister erfolgt ist;

c. die Behauptung aufzustellen, der Internet-Dienst unter »[...]« werde von der Axel Springer Verlag AG vermarktet, solange nicht tatsächlich ein derartiger Vertrag existiert.

II. Die Antragsgegnerin werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Antragsgegnerin auferlegt,

IV. Mit diesem Beschluss soll eine Abschrift der Antragsschrift und ihrer Anlagen zugestellt werden

V. Der Streitwert wird auf 200.000,00 DM festgesetzt.

Düsseldorf, 2. Februar 2000

Landgericht, 12. Zivilkammer

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