LG Düsseldorf, Urt. v. 03.07.14, 14c 86/13 - Partnervermittlung

eigenesache Die bloße Erklärung, der Schuldner werde gegen eine einstweilige Verfügung keinen Widerspruch einlegen, stellt keine klaglosstellende Abschlusserklärung dar. Keine ernsthafte Unterwerfungsbereitschaft besteht auch dann, wenn die Erklärung trotz eines entsprechenden Verlangens des Gläubigers nicht im Original abgegeben wird.

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LANDGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS

 Aktenzeichen: 12 O 40/12
Entscheidung vom 12. Juni 2013

 

In dem Rechtsstreit

[...]

hat die 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf

im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 16.05.2014 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Brückner-Hofmann, die Richterin am Landgericht Pastohr und die Richterin am Landgericht Pfelzer

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Parteien betreiben Partnervermittlungsinstitute und vermitteln bundesweit Partnersuchende. Die Klägerin bietet ihre Leistungen vor allem über ihre Internetseite [...] an die Beklagte offeriert ihre Dienstleistungen unter anderem über die Internetseite [...].

Anfang März 2013 wurde die Klägerin darauf aufmerksam, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Internet-Präsenz gemäß dem als Anlage K 1 vorgelegten Screenshot mit einem Erfahrungsbericht der Stiftung Warentest aus dem Jahr 1998 über Partnervermittlungsinstitute ohne Angabe der Fundstelle warb. Auf die Abmahnung der Klägerin änderte die Beklagte ihren Auftritt ab und zitierte den Erfahrungsbericht der Stiftung Warentest in der aus dem ursprünglichen Klageantrag zu 1., rechte Spalte ersichtlichen Weise. Für die Beschaffung des von der Beklagten zitierten Erfahrungsberichts in einem Antiquariat entstanden der Klägerin Kosten in Höhe von 18,00 €. Die Klägerin beanstandete den Internetauftritt weiterhin als wettbewerbswidrig und erwirkte, nachdem die Beklagte zu einer Abänderung des Internetauftritts nicht bereit war, vor dem Landgericht Düsseldorf unter dem Az. 37 0 33/13 am 28.03.2012 eine einstweilige Beschlussverfügung. Die einstweilige Verfügung stellte sie am 17.04.2013 an die Beklagte zu.

Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten teilten mit Schreiben vom 29.04.2013 (Anlage B 5) daraufhin unter anderem mit, dass die Beklagte sie beauftragt habe, Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung einzulegen, und baten darum, deshalb von der Versendung eines Abschlussschreibens in jedem Fall abzusehen. Die Klägerin versandte am 08.05.2013 das als Anlage B 4 vorgelegte anwaltliche Abschlussschreiben, in dem sie die Beklagte zur Vermeidung der Erhebung einer Hauptsacheklage aufforderte, bis zum 16.05.2013 die Abschlusserklärung abzugeben. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist werde sie davon ausgehen müssen, dass die Beklagte einer gerichtlichen Entscheidung den Vorzug gebe. Gleichzeitig forderte sie die Erstattung einer 0,8 Geschäftsgebühr für das Abschlussschreiben sowie einer 0,65 Geschäftsgebühr für die Abmahnung, jeweils zzgl. Auslagenpauschale und aus einem Streitwert von 30.000,-- €, gemäß den als Anlage K 5 vorgelegten Honorarnoten. Die Beklagte erwiderte hierauf mit Schreiben vom 10.05.2013 (Anlage B 7), indem sie auf ihre Bitte um Verzicht auf ein Abschlussschreiben hinwies und erklärte, sie werde den Widerspruchsschriftsatz nebst Begründung jetzt kurzfristig nachreichen. Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung erhob sie sodann mit Schriftsatz vom 22.05.2014, der der Klägerin erst am 03.06.2013 zuging.

Die Klage zur Hauptsache vom 03.06.2013 wurde von der Klägerin zeitlich vor Eingang der Widerspruchsschrift bei ihr versandt und ist am 05.06.2013 bei Gericht eingegangen.

Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene, auf einen Erfahrungsbericht der Stiftung Warentest bezogene Werbung sei unter verschiedenen Gesichtspunkten irreführend. Es handele sich um eine vergleichende Werbung, die Fundstelle sei aber für den einzelnen Verbraucher tatsächlich kaum zu beschaffen. Außerdem sei die Werbung der Beklagten inhaltlich irreführend, da sie dem Leser den unzutreffenden Eindruck vermittele, dass sich aus dem Erfahrungsbericht der Stiftung Warentest ergebe, dass einzig bei der Beklagten keine Lockvögel neben den tatsächlich zur Verfügung stehenden Kandidaten für die Partnersuchenden eingesetzt worden seien.

Die Klägerin ist weiter der Ansicht, auch die Kosten des Abschlussschreibens seien erstattungsfähig. Die von ihr der Beklagten gewährte Überlegungszeit dafür, ob der Widerspruch nun eingelegt werden soll oder nicht, sei absolut ausreichend.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Hauptsacheklage sei nicht rechtsmissbräuchlich erhoben worden. Sie habe berechtigt annehmen dürfen, dass die Beklagte keinen Widerspruch eingelegt habe und eine Hauptsacheklage erforderlich sei, zumal eine telefonische Nachfrage nach einem Widerspruch bei Gericht vom 24.05.2014 unstreitig negativ beantwortet worden sei.

Die Klägerin hat ursprünglich beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten — im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren — zu unterlassen, für die von ihr erbrachten Dienstleistungen einer Partneragentur wie folgt zu werben:

[...]

2. an die Klägerin 578,50 € nebst Verzugszinsen hieraus seit Klageerhebung nach einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen;

3. an die Klägerin weitere 626,40 € nebst Verzugszinsen hieraus seit Klageerhebung nach einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen;

4. an die Klägerin weitere 18,00 € nebst Verzugszinsen hieraus seit Klageerhebung nach einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen.

Nachdem die Berufung der Beklagten gegen das die einstweilige Verfügung vom 28.03.2013 aufrechterhaltende Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 08.07.2013 (Anlage K 6) vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf keinen Erfolg hatte (Urteil vom 11.03.2014, Az. 1-20 U 179/13, Anlage K 10), hat die Beklagte am 20.03.2014 (Anlage B 6) die Abschlusserklärung abgegeben und in der Folge die von der Klägerin mit den ursprünglichen Klageanträgen zu 2. und 4. geltend gemachten Abmahnkosten und die Kosten für die Besorgung des streitgegenständlichen Erfahrungsbericht der Stiftung Warentest beglichen. Die Klägerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 21.03.2014 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, die Erledigungserklärung dann aber mit Schriftsatz vom 24.03.2014 widerrufen und nur bezogen auf den Klageantrag zu 1. abgegeben. Die Erledigungserklärung hat sie in der Folge mit Schriftsatz vom 06.05.2014 auf die Klageanträge zu 2. und 4. erstreckt. Die Beklagte hat sich den Erledigungserklärungen jeweils angeschlossen.

Nunmehr beantragt die Klägerin,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 626,40 € nebst Verzugszinsen hieraus seit dem 1.7.2013 nach einem Zinssatz von fünf 
     Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen. 

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die von der Klägerin geltend gemachten Kosten für die Abschlusserklärung seien von ihr schon deshalb nicht zu begleichen, da sie die Klägerin mit Schreiben vom 29.04.2013 explizit dazu aufgefordert habe, der Beklagten keine Abschlusserklärung zukommen zu lassen. Außerdem seien die Honorarkosten mit einer Gebühr von 0,8 für die Abschlussverfügung zu hoch angesetzt, es könne wegen des geringen Aufwands lediglich eine 0,3-fache Gebühr gemäß Nr. 2302 W RVG geltend gemacht werden.

Die Beklagte ist des Weiteren der Ansicht, die Klage sei insgesamt rechtsmissbräuchlich, so dass die Klägerin die infolge der Erledigung entstandenen Kosten tragen müsse. Denn die Erhebung der Hauptsacheklage vor rechtskräftigem Abschluss des Verfügungsverfahrens sei unnötig gewesen. Auch sei die angegriffene Werbung nicht wettbewerbswidrig, wozu sie näher vorträgt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Soweit die Klägerin zunächst auch den nunmehr noch geltend gemachten Klageantrag zu 3. zunächst für erledigt erklärt hatte, konnte sie die Erledigungserklärung, die zu diesem Zeitpunkt eine einseitige Erledigungserklärung war, frei widerrufen (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 91 a ZPO, Rz. 35 m.w.N ).

Der Klägerin steht ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der aufgewendeten Honorarkosten i.H.v. 626,40 € weder aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG noch aus den Grundsätzen über die GoA (§§ 677, 683, 670 BGB) zu, da das Abschlussschreiben vom 08.05.2013 weder erforderlich war noch dem tatsächlichen oder mutmußlichen Willen der Beklagten entsprach.

Vorliegend hat die Beklagte der Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 29.04.2013 (Anlage B 5) unmissverständlich mitteilen lassen, dass sie Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung vom 28.03.2013 einzulegen beabsichtige und ausdrücklich gebeten, deshalb auf keinen Fall ein Abschlussschreiben zu versenden. Die Versendung eines Abschlussschreibens erfolgte damit gerade entgegen dem ausdrücklich erklärten Willen der Beklagten. Es war auch nicht erforderlich. Die Klägerin kann sich angesichts des Schreibens der Beklagten vom 29.04.2014 nicht darauf berufen, dass es zur Vermeidung eines Kostennachteils im Hauptsacheverfahren erforderlich gewesen wäre, vorher noch ein Abschlussschreiben zu versenden. Da die Beklagte ausdrücklich auf ein solches verzichtet hat, hätte sie sich in Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten gesetzt, wenn sie sich in einem Hauptsacheverfahren auf ein fehlendes Abschlussschreiben berufen hätte. Es war für die Klägerin mithin erkennbar, dass für sie bei einem Verzicht auf ein Abschlussschreiben angesichts der Vorkorrespondenz kein Risiko einer für sie ungünstigen Kostenentscheidung nach § 93 ZPO bestand. Damit aber bestand keine Veranlassung mehr, die Beklagte vor Einleitung des Hauptsacheverfahrens nochmal gesondert im Wege des Abschlussschreibens zur Abgabe einer Abschlusserklärung aufzufordern.

Mangels Hauptforderung besteht auch die geltend gemachte Nebenforderung nicht.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, da die Klägerin lediglich im Hinblick auf den verbleibenden Klageantrag unterlegen ist, die Beklagte aber nach § 91 a ZPO die Kosten des für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits zu tragen hat.

Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich der Klageanträge zu 1., 2. und zu 4. übereinstirnmend für erledigt erklärt haben, entspricht es billigem Ermessen, die insoweit entstandenen Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen.

Der Rechtsgedanke des § 93 ZPO ist vorliegend nicht zugunsten der Beklagten heranzuziehen. Zum einen liegt kein sofortiges Anerkenntnis vor, da die Beklagte erst im Prozessverlauf erfüllt und damit das erledigende Ereignis herbeigeführt hat, nachdem sie zunächst Klageabvveisungsantrag gestellt hatte. Sie hat aber auch Veranlassung zur Erhebung der Hauptsacheklage gegeben. Die Beklagte war von der Klägerin mit Schreiben vom 08.05.2013 (Anlage B 4) dazu aufgefordert worden, bis zum 16.05.2013 eine Abschlussserklärung abzugeben. Auch wenn die Versendung des Abschlussschreibens aus den oben genannten Gründen dem ausdrücklichen Willen der Beklagten widersprach und nicht erforderlich war, so war für die Beklagte damit klargestellt, dass die Klägerin nach Ablauf der genannten Frist, wie von ihr ausdrücklich angekündigt, Hauptsacheklage zu erheben beabsichtigte. Die Beklagte musste deshalb damit rechnen, dass sie, wenn sie nicht, wie von ihr mit Schreiben vom 10.05.2013 (Anlage B 7) angekündigt, kurzfristig Widerspruchsschriftsatz und Begründung nachreichen würde, mit einer Hauptsacheklage überzogen würde. Die Klägerin hatte derngegenüber spätestens im Zeitpunkt der Klageerhebung am 03.06.2013 Veranlassung zur Einleitung des Hauptsacheverfahrens. Denn sie durfte nach dem Inhalt der vorgerichtlichen Korrespondenz davon ausgehen, dass die Beklagte nicht oder jedenfalls nicht zeitnah Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung einlegen würde. Denn bei Erhebung der Hauptsacheklage war nicht nur die einstweilige Verfügung bereits seit mehr als 6 Wochen zugestellt, auch die von der Klägerin gesetzte Frist bis zum 16.05.2013 war seit mehr als 2 Wochen abgelaufen, ohne dass die Beklagte die schon am 10.05.2013 angekündigten Unterlagen kurzfristig überlassen hätte. Einer zusätzlichen Nachfrage bei Gericht, ob dort ein Widerspruch vorliegt, wie unstreitig von der Klägerin vor Klageerhebung vorgenommen, hätte es angesichts dieser Umstände gar nicht mehr bedurft.

Die Kostenfolge folgt vielmehr aus dem Rechtsgedanken des § 91 ZPO, da die Beklagte ohne die Erledigung voraussichtlich unterlegen gewesen wäre.

Die Klage war zunächst nicht wegen Rechtsmissbräuchlichkeit nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig. Zwar kann es unter Umständen missbräuchlich sein, dass der Unterlassungsgläubiger - ohne hierzu etwa mit Blick auf den drohenden, auf andere Weise nicht zu verhindernden Eintritt der Verjährung genötigt zu sein - neben dem Verfahren der einstweiligen Verfügung gleichzeitig ein Hauptsacheverfahren anstrengt, ohne abzuwarten, ob die beantragte Verfügung erlassen wird und der Schuldner dies in einer Abschlusserklärung als endgültige Regelung akzeptiert (BGH GRUR 2001, 82, 83 -- Neu in Bielefeld 1, OLG Frankfurt WRP 2007, 556). Aus den bereits dargelegten Gründen hatte die Klägerin im vorliegenden Fall aber Anlass zu der Annahme, dass die Beklagte in der Sache keinen oder jedenfalls nicht zeitnah Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung vom 28.03.2012 eingelegen würde. Es musste ihr auch freistehen, den von der Beklagten herbeigeführten Schwebezustand, in dem die Beklagte zwar ihre Absicht zur Widerspruchseinlegung kundgetan hatte, gleichzeitig aber ihrer Ankündigung nicht zeitnah nachkam und auch die Abgabe einer Abschlussserklärung verweigerte, zu beenden und das Hauptsacheverfahren durchzuführen. Anhaltspunkte für eine Rechtsmissbräuchlichkeit liegen damit nicht vor.

Die Klage wäre nach bisherigem Sach- und Streitstand ohne das erledigende Ereignis auch begründet gewesen. Wie vom Oberlandesgericht Düsseldorf in dem im parallelen einstweiligen Verfügungsverfahren ergangenen Urteil vom 11.02.2014 (Az. 1-20 U 179/13, Anlage K 10) festgestellt, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ist die streitgegenständliche Werbung irreführend und verstößt gegen § 5 UWG. Denn die Angaben in der Werbung dazu, ob das betreffende Partnervermittlungsinstitut mit tatsächlich zur Vermittlung zur Verfügung stehenden Kandidaten wirbt oder mit sogenannten Lockvögeln, stellen wesentliche Merkmale der angebotenen Dienstleistung dar, die zur Täuschung der Verbraucher geeignet sind (§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG). Durch das angegriffene Zitat des Erfahrungsberichts der Stiftung Warentest suggeriert die Beklagte eine allgemeine Geschäftspolitik, ohne Lockvögel in ihrem Partnervermittlungsinstitut getesteter Weise zu arbeiten, was aber gerade nicht Ergebnis des Berichts der Stiftung Warentest gewesen ist. Damit aber war sie der Klägerin antragsgemäß aus § 8 Abs. 1 UWG auf Unterlassung, aus § 12 Abs. 2 S. 1 UWG auf Ersatz der vorgerichtlichen Abmahnkosten sowie aus § 9 S. 1 UWG unter Schadensersatzgesichtspunkten zum Ersatz der Kosten für den Kauf der entsprechenden Ausgabe der „Stiftung Warentest" verpflichtet. Die Höhe der geltend gemachten Abmahnkosten, insbesondere der angesetzten Rahmengebühr, begegnet insoweit keinen Bedenken.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

Streitwert:
Bis zum 06.05.2014: Bis zu 30.000,00 €;
Seitdem: 626,40 €.

               Brückner-Hofmann Pastohr Pfelzer                                    Pastohr                                                    Pfelzer
               Vorsitzende Richterin am Landgericht                        Richterin am Landgericht                      Richterin am Landgericht