Streitwert: 30.000 €
LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 37 O 66/08
Entscheidung vom: 14. Mai 2009
In dem Rechtsstreit
[...]
hat die 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Ollerdißen und die Handelsrichter Koch und Holzke
für Recht erkannt:
I. Der Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken, wie nachstehend wiedergegeben mit der Angabe »Repräsentanz« zu werben und / oder werben zu lassen, soweit die Antragsgegnerin in der im Zusammenhang mit er Angabe »Repräsentanz« genannten Stadt und / oder unter der im Zusammenhang mit der Angabe »Repräsentanz« genannten Adresse über keine ihr durchgehend zur Verfügung stehenden Geschäftsräume verfügt,
und/oder
und/oder
und/oder
II. Der Beklagten werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. Zu verhängende Ordnungshaft wird gegen organschaftliche Vertreter vollstreckt.
III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 2.010,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus Beträgen von jeweils € 1.005,40 seitdem 12 Dezember 2007 und seitdem 1. Februar 2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Zahlungsklage abgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
V. Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungstenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 25.000.00 vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist es gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte aus Wettbewerbsrecht auf Unterlassung in Anspruch. Dem vorliegenden Klageverfahren ist ein einstweiliges Verfügungsverfahren unter dem Aktenzeichen 37 O 117/07 Landgericht Düsseldorf vorausgegangen.
Beide Parteien betreiben Partnervermittlungen und werben hierfür mit Anzeigen in überregional erscheinenden Tageszeitungen. Darüber hinaus bieten sie ihre Dienste auch über das Internet an.
Die Beklagte hat ihren Geschäftssitz in Lindau. Sie warb im November 2007 in der Süddeutschen Zeitung und im Hamburger Abendblatt damit, dass sie über »Repräsentanzen« in diesen Städten verfüge. Die Beklagte hat insbesondere für die genannten Städte mit einem Büroservice - Dienstleister, der [...] GmbH & Co. KG, einen Büroservicevertrag abgeschlossen. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Kopie als Anlage B2 zur Akte gereichte Vertragsurkunde (GA 49 - 51) verwiesen, aus deren Anhang sich ergibt, in welchen Städten die Beklagten auf die angebotenen Dienstleistungen zurückgreifen kann. Bei Bedarf kann die Beklagte Räume in den von dem Dienstleister vor Ort unterhaltenen »Centern« in Anspruch nehmen, z.B. um sich mit Kunden zu treffen.
Der Kläger hat die Beklagte vor Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens abgemahnt und sie nach Erlass der einstweiligen Verfügung und vor Einleitung des Klageverfahrens zur Abgabe einer Abschlusserklärung aufgefordert.
Der Kläger hält das Vorgehen der Beklagten für wettbewerbswidrig, weil irreführend. Er meint, der Begriff Repräsentanz werde von den angesprochenen Verkehrskreisen dahin verstanden, dass die Beklagte unter den angegebenen und von ihr als »Repräsentanz« bezeichneten Adressen »festinstallierte« Niederlassung oder jedenfalls über eigene, mithin der Beklagten durchgehend zur Verfügung stehende Büroräumlichkeiten verfüge.
Der Kläger beantragt,
I. der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken, wie nachstehend wiedergegeben, mit der Angabe »Repräsentanz« zu werben und / oder werben zu lassen, soweit die Antragsgegnerin in der im Zusammenhang mit der Angabe »Repräsentanz« genannten Stadt und / oder unter der im Zusammenhang mit der Angabe »Repräsentanz« genannten Adresse über keine ihr durchgehenden Geschäftsräume verfügt,
und/oder
und/oder
und/oder
II. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 2.010,80 nebst 8 % Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dein Baisiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von jeweils € 1.005,40 seit dem 12. Dezember 2007 und seit dem 1. Februar 2008 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie stellt zwar nicht in Abrede, dass der Kläger keine Leistungen überörtlich bewirbt, meint aber, dies geschehe nicht in einem Ausmaß, der auf den ernsthaften Betrieb einer Partnervermittlung schließen lasse. Sie hält das Vorgehen des Klägers gegen sie und andere Mitbewerber überdies für rechtsmissbräuchlich. Ihre Werbung hält sie für wettbewerbsrechtlich beanstandungsfrei.
Sie behauptet, sie habe in Hamburg und München jeweils Mitarbeiterinnen unter Vertrag, die dort auch Büros unterhielten.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist auch begründet.
Das Landgericht Düsseldorf ist als örtlich gemäß § 14 Abs. 2 UWG zuständiges Gericht zur Entscheidung berufen. Die Beklagte bewirbt ihre Dienstleistungen auch im Großraum Düsseldorf und damit auf dem räumlich (und im Übrigen auch sachlich) gleichen Markt wie der Kläger.
Dass der Kläger im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchlich handelt, hat die hierfür darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht dargelegt. Dass der Kläger gegen das objektiv wettbewerbswidrige Verhalten von Mitbewerbern konsequent vorgeht, macht sein Verhalten nicht missbräuchlich. Das wäre erst dann anzunehmen, wenn ausreichende Anhaltspunkte dafür bestünden, dass seinem Handeln in erster Linie sachfremde Erwägungen zugrunde lägen. Ausreichende Anhaltspunkte dafür hat die Beklagt indes nicht vorgetragen.
Der Kläger kann von der Beklagten sowohl nach altem als nach neuem Recht gemäß § 8 Abs. 1, §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 1 und 3 UWG die Unterlassung der beanstandeten Werbehandlungen beanspruchen.
Die Verwendung des Begriffs »Repräsentanz« für Orte und für Büroanschriften, unter denen die Beklagte über keine ständigen und mit eigenem Personal ausgestatteten Niederlassungen verfügt und unter denen die angebotenen Vermittlungsleistungen nicht organisiert und erbracht werden, ist geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise in die Irre zu führen und stellt sich deshalb wettbewerbswidrig dar. Daran ändert es nichts, dass die Beklagte behauptet, in München und Hamburg Mitarbeiterinnen unter Vertrag zu haben, die dort auch eigene Büros unterhielten (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 10 März 2009, I-20 U226/08)
Der Anspruch des Klägers auf Erstattung der ihm vorprozessual entstandenen Ahmahnkosten kann der Kläger aus § 12 Abs. 1 UWG beanspruchen. Der Anspruch auf Erstattung der Kosten des Abschlussschreibens ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung der genannten Vorschrift. Der Höhe nach bringt die Beklagte Einwendungen vor. Die geltend gemachten Zinsen sind aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. § 288 Abs. 2 BGB ist nicht anwendbar, da die klageweise geltend gemachten Zahlungsansprüche keine Entgeltforderungen im Sinne der Vorschrift sind. Hierauf bezieht sich die Klageabweisung im Übrigen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO.
Streitwert für den Klageantrag zu I.: € 30.000.00
Ollerdißen Koch Holzka