LG Düsseldorf, Urt. v. 24.05.13, 38 O 46/13 – Made in Germany

eigenesache Die Angabe »Wir haben auch 100 % Made in Germany« muss ein verständiger und durchschnittlich aufmerksamer Verbraucher dahingehend verstehen, dass Geräte vertrieben werden, die vollständig in Deutschland produziert worden sind. 

Streitwert: 25.000,00 €

 

 

nrw

LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Aktenzeichen: 38 O 46/13
Entscheidung vom 24. Mai 2013

 

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

[...]

hat die 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Oppermann für Recht erkannt:

Der Beschluss vom 18. März 2013 bleibt aufrechterhalten. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Tatbestand

Die Parteien vertreiben Geräte zur kosmetischen Haarentfernung. Im Internet wirbt der Antragsgegner mit der Aussage »Wir haben auch 100 % Made in Germany«.

Die Antragstellerin hält diese Werbung für wettbewerbsrechtlich irreführend und eine unzutreffende geografische Herkunftsangabe. Der Antraggegner vertreibe nämlich nur zwei Geräte, die jeweils vollständig in China hergestellt werden.

Auf Antrag der Antragstellerin hat die Kammer durch Beschluss vom 18. März 2013 dem Antragsgegner im Wege der Einstweiligen Verfügung untersagt,

wie nachfolgend wiedergegeben zu werben:

madeingermany01

und/oder

madeingermany02

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner Widerspruch eingelegt.

Er trägt vor, die Herkunftsbezeichnung sei zutreffend. Er sei Vertriebspartner der Firma [...] und berechtigt, deren System [...] unter Verwendung von »Made in Germany« zu vertreiben. Im Übrigen fehle es an der Dringlichkeit zum Erlass einer Einstweiligen Verfügung, da die Antragstellerin mehr als vier Wochen nach Kenntnis von der Werbung mit der Einleitung gerichtlicher Maßnahmen gewartet habe.

Der Antragsgegner beantragt,

den Beschluss vom 18.3.2013 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss vom 18. März 2013 aufrechtzuerhalten.

Sie bestreitet, dass der Antragsgegner ein Gerät »[...]« verkauft. Auch dieses Gerät werde allerdings nicht in Deutschland hergestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Beschluss vom 18. März 2013 ist aufrechtzuerhalten.

Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Unterlassung des im Beschlusstenor beschriebenen Verhaltens gemäß den §§ 8, 3, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG.

Zwischen den Parteien besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Der Beklagte verhält sich geschäftlich unlauter, indem er unzutreffende Angaben über die geografische Herkunft der von ihm beworbenen Geräte zur Haarentfernung macht.

Die Angabe »Wir haben auch 100 % Made in Germany« muss ein verständiger und durchschnittlich aufmerksamer Verbraucher dahingehend verstehen, dass Geräte vertrieben werden, die vollständig in Deutschland produziert worden sind. Dies ist jedoch tatsächlich nicht der Fall. Es mag unterstellt werden, dass der Antragsgegner berechtigt ist, das [...] der Firma [...] zu vertreiben. Ferner mag dieses System auch eine Gerätefunktion aufweisen, mit der Haare entfernt werden können. Jedenfalls aber hat der Antragsgegner nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass dieses Gerät und nicht nur die in ihm verwendete Technologie in Deutschland hergestellt wird. Aus dem Schreiben der Firma [...] vom 28. März 2013 lässt sich dies ebenso wenig entnehmen wie aus den sonst vorgelegten Unterlagen. Hierin ist vielmehr nur davon die Rede, das »System« sei Made in Germany.

Für die Richtigkeit einer werblichen Tatsachenangabe ist derjenige darlegungs- und beweisbelastet, der sich hierauf beruft. Der Antragsgegner hat nicht angegeben, welches Gerät konkret bei einem in Deutschland ansässigen Hersteller produziert wird, so dass die Angabe »100 % Made in Germany« als zutreffend anzuerkennen wäre.

Die zum Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit wird gemäß § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Diese Vermutung ist nicht durch zögerliches Verhalten der Antragstellerin widerlegt. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist grundsätzlich erst nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten von einem dringlichkeitsschädlichen Zuwarten auszugehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht.

Der Streitwert wird auf 25.000,-- € festgesetzt.

Oppermann

 

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