LG Köln, Urt. v. 03.12.96, 31 O 618/96 - Schnellbrandrohre

eigenesache Der Vergleich zwischen »traditionellen« bzw. »herkömmlichen« Rohren und in einem neuen Verfahren hergestellzen Rohren verstößt gegen § 1 UWG, wenn zumindest ein nicht unwesentlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Bezugnahme auf traditionelle bzw. herkömmliche Rohre als Gattungsbezeichnung versteht, also auch und gerade auf die von einem bestimmten Mitbewerber vertriebenen Rohre bezieht.

Streitwert: 300.000 DM (153.387,56 €)

nrw

LANDGERICHT KÖLN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Aktenzeichen: 31 0 618/96
Entscheidung vom 3. Dezember 1996

 

In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

[...]

hat die 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 12.11.1996 durch ihre Mitglieder Kehl, Winkler und Dr. Eckardt

für Recht erkannt:

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 18.9.1996 wird im Hauptausspruch bestätigt mit Ausnahme der folgenden zu 1. b.) verbotenen Aussage:

»Im Zentrum (der Herstellungstechnologie) steht ein Schnellbrandverfahren mit sehr hohen Rationalisierungs- und Energiespareffekten.«

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zu 1/10, die Antragsgegner zu 9/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,- DM abwenden, wenn nicht die Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

Tatbestand

Die Antragstellerin ist die Vertriebsgesellschaft der Verkaufsgemeinschaft Deutscher Steinzeugwerke, eines vom Bundeskartellamt erlaubten Rationalisierungskartells, in dem sämtliche westdeutschen Hersteller von [...] zusammengeschlossen sind.

Die Antragsgegnerin zu 1.), deren Geschäftsführer der Antragsgegner zu 2.) ist, gehört zur englischen [...]-Gruppe und vertreibt die von dieser hergestellten [...] in Deutschland.

In der Zeitschrift »Korrespondenz Abwasser«, Heft 9/96, wurde ein zwischen dem Antragsgegner zu 2.) und einem Redakteur der Zeitschrift geführtes Interview im Wortlaut abgedruckt.

Nach erfolgloser Abmahnung erwirkte die Antragstellerin dieserhalb am 18.9.1996 eine Beschlussverfügung der erkennenden Kammer, mit der den Antragsgegnern unter Androhung der gesetzlich zulässigen Ordnungsmittel verboten wurde,

in der Werbung für [...]-Rohre bzw. in von der Antragsgegnerin zu Werbezwecken veröffentlichten Zeitungsinterviews zu behaupten und/oder behaupten zu lassen:

1.) a) auf die Frage von KA: »Sie sprechen immer von Innovation, von besonderer Qualität und von Spitze. Handelt es sich hier um eine neue [...]generation?«

zu antworten:

»Genauso sehen wir das. [...] ist bei wichtigen technischen Parametern den traditionellen [...]n ([...]) ... überlegen. Dazu kommt noch der günstige Preis.«

und/oder

»In den Fällen, wo Normallastrohre verlangt werden, erhält der Kunde für den Marktpreis eines herkömmlichen [...]s ([...]) mit [...] eine höhere Qualität: höhere Tragfähigkeit und generell bessere Gradheit und Maßgenauigkeit sowie einer, günstigeren Wasserzugabewert, der etwas über die Dichtheit des Röhrmaterials sagt (...). Anders gesagt: ein [...]-Rohr ist ein Hochlastrohr für den Preis eines Normallastrohres.«.

b) »Im Zentrum (der Herstellungstechnologie) steht ein Schnellbrandverfahren mit sehr hohen Rationalisierungs- und Energiespareffekten«.

und/oder

auf die Frage von KA: »(...) Und außerdem gibt es ein Schnellbrandverfahren auch bei einem anderen großen Hersteller in Deutschland.«

zu antworten

»Was das [...]-Schnellbrandverfahren betrifft, so haben wir damit eine langjährige Erfahrung, (...). Ich glaube, dass wir soweit eine exklusive Technologie besitzen (...). Das kann man nicht mit irgendeiner Versuchsanlage vergleichen, die bis jetzt lediglich eine einzige Nennweite in sehr begrenzten Stückzahlen für den Verkauf produziert:.«

und/oder

»Bis heute stellen wir jedenfalls fest, dass unsere Schnellbrandtechnik als industrielle, serienmäßige Fertigung von [...]rohren in dem breiten Nennweitenprogramm 100 bis 300 einen exklusiven Marktvorsprung von uns darstellt«.

c)  »Auch wenn das Material [...] mit seiner Jahrtausende alten Tradition den einen oder anderen zu übertriebenem Stolz und Selbstgefälligkeit verführt - wir gehören nicht dazu. Wir beobachten vielmehr sehr genau, was bei den anderen Werkstoffen an Innovationen passiert.

(...)

Auf dem Markt für [...]rohre müssen wir heute leider feststellen, dass der Marktführer in letzter Zeit seine Führungsfunktion aus unserer Sicht nicht mehr hinlänglich erfüllt hat.«

(auf die Frage von KA:) »Meinen Sie damit, dass der Marktführer versagt hat?«

(zu antworten:) »Das [...]kartell hat sich unserer Ansicht nach bei der Vorhersage der wichtigsten Marktenwicklungstendenzen verschätzt. [...] Man hat das Marktvolumen [...] überschätzt ebenso wie die eigenen Fähigkeiten, diesen Markt für sich zu gewinnen. [...] Hinzu kommt noch, dass es dem [...]kartell nicht gelungen ist, den Rückgang des [...]marktes aufzuhalten.

Beides zusammen hat den [...]markt destabilisiert, was [...] dem Image des Produktes nicht zuträglich ist.«

und/oder

»Ich will damit sagen, dass wir dieser Entwicklung nicht gerne tatenlos zusehen, sondern dafür sorgen wollen, dass sich auf diesem Markt etwas ändert.«

(auf die Frage von KA:) »[...] Welche Konsequenzen ergeben sich demnach aus Ihrer sehr prononcierten Kritik?«

(zu antworten:) »Die Zeit zu handeln ist gekommen. Weil das so ist, fühlen wir uns nun von Seiten der [...] ermuntert, mehr Verantwortung für den Markt zu übernehmen.

[...]

Was seine technischen Qualitäten und seine Preiswürdigkeit anbelangt, so haben wir mit dem [...]-Rohr sozusagen das [...]rohr der Zukunft, mit dem wir im Wettbewerb mit anderen Werkstoffen die Chancen von [...]rohren bestens vertreten können, und dies ins selbstverständlich im allgemeinen Interesse des Produktes [...]. «.

d)  die nachfolgende Graphik zu verwenden:

[Grafik]

wie nachfolgend wiedergegeben:

[Interview]

Gegen diese Beschlussverfügung haben die Antragsgegner am 2.10.1996 Widerspruch erhoben.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, mit dem zu 1.) a.-c.) angegriffenen Äußerungen werde sie bzw. die von ihr vertriebenen Produkte pauschal herabgesetzt. Darüber hinaus seien die Aussagen zu 1.) b.) auch sachlich falsch. Schließlich beziehe sich die zu 1.) d.) angegriffene Grafik - dies ist unstreitig - auf die gesamte [...]-Gruppe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vortrags wird auf die Antragsschrift verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung vom 12.11.1996 hat die Antragstellerin ihren Antrag bezüglich der im Tenor dieses Urteils genannten Äußerung zurückgenommen.

Im Übrigen beantragt sie,

wie erkannt.

Die Antragsgegner beantragen,

die einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

Sie machen geltend, das von dem Antragsgegner zu 2.) geführte Interview sei auf Veranlassung der Zeitschriftenredaktion geführt worden und im Übrigen als Reaktion auf ein - unstreitig - in der Zeitschrift »Baustoffmarkt«, Heft 7/96 wiedergegebenes Interview des Geschäftsführers der Antragstellerin (vgl. Anlage 1 zum Schriftsatz der Antragsgegner vom 7.11.1996, Bl. 88 d.A.) zu sehen.

Wegen dieses Interviews ist zwischen den Parteien ein Verfahren mit umgekehrtem Rubrum bei der Kammer anhängig (31 0 635/96).

Im Übrigen seien die angegriffenen Aussagen, auch für sich betrachtet, nicht wettbewerbswidrig. Bei den zu 1.) a.) angegriffenen Äußerungen fehle ein Bezug zur Antragstellerin, da Vergleichsmaßstab allein die eigenen »[...]«-Rohre der Antragsgegner seien. Die (noch streitgegenständlichen) Aussagen zu 1.b.) seien richtig, da die Anlage der Antragstellerin in Frechen bei einer Betriebsbesichtigung von Seiten der Antragstellerin selbst mit dem Begriff »Versuchsanlage« belegt worden sei. Darüber hinaus würden im neuen Katalog der Antragstellerin Schnellbrandrohre überhaupt nicht mehr angeboten. Die Aussagen zu 1.) c.) seien nicht speziell auf die Antragsstellerin, sondern alle [...]-Anbieter bezogen gewesen und im Übrigen im Antrag aus dem Zusammenhang gerissen wiedergegeben worden.

Schließlich sei, was unstreitig ist, dem Antragsgegner zu 2.) zwar der Interviewtext vor dem Abdruck zur Korrektur vorgelegt worden, nicht aber die zu 1.) d.) angegriffene Graphik.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Verteidigungsvorbringens der Antragsgegner wird auf ihren Schriftsatz vom 7.11.1996 nebst Anlagen (Bl. 70 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die einstweilige Verfügung war in dem beantragten Umfang zu bestätigen, weil ihr Erlass insoweit auch nach dem weiteren Vortrag der Parteien gerechtfertigt ist.

Dabei kann dahinstehen, ob nicht der gesamte Interviewbeitrag in der Zeitschrift »Korrespondenz Abwasser« als so genannte getarnte Werbung anzusehen und bereits aus diesem Gesichtspunkt insgesamt gemäß § 1 UWG unzulässig ist (vgl. hierzu allgemein etwa BGH GRUR, 1993, 561 f. m.w.N.).

Des weiteren kann dahinstehen, ob die Aussagen zu 1.)a.)-c.) zutreffend sind. Selbst wenn das »[...]«-Rohr traditionellen [...]rohren überlegen ist (1.) a.)), die Antragsgegnerin zu 1.) einem Marktvorsprung bei dem Schnellbrandverfahren hat (1.) b.)) und die Antragstellerin Marktentwicklungen falsch eingeschätzt hat (1.) c.)), sind die Aussagen wettbewerbsrechtlich unter dem Gesichtspunkt der unzulässig vergleichenden Spitzenstellungswerbung (Antrag zu 1.) a.) und b.)) bzw. der Geschäftsehrverletzung (Antrag zu 1.) c.)) gemäß § 1 UWG zu beanstanden.

Im einzelnen:

1. Antrag zu 1.) a.) :

Der Vergleich zwischen »traditionellen« bzw. »herkömmlichen« [...]rohren und »[...]«-Rohren verstößt gegen § 1 UWG. Dabei ist entgegen der Auffassung der Antragsgegner davon auszugehen, dass zumindest ein nicht unwesentlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Bezugnahme auf traditionelle bzw. herkömmliche [...]rohre als Gattungsbezeichnung versteht, also auch und gerade auf die von der Antragstellerin vertriebenen Rohre bezieht. Daran ändert nichts, dass jeweils der fraglichen Textpassage »([...])« der fraglichen Passage angefügt war. Denn dies wird zum Teil nicht wahrgenommen bzw. als beispielhafte Nennung verstanden werden. Der Leser muss sich in diesem allgemeinen Verständnis spätestens bestätigt finden, wenn der Antragsgegner zu 2.) quasi als Fazit verlauten lässt:

»Anders gesagt: Ein [...]-Rohr ist ein Hochlastrohr für den Preis eines Normallastrohres«.

Eine Bezugnahme auf [...] als des »Normallastrohres«, mit dem hier allein verglichen werde, fehlt vollkommen.

Der damit gegebene Vergleich zwischen den [...]-Rohren und der Gattung der »Normallastrohre« bzw. »traditionellen« [...] stellt auch eine vergleichende Werbung zu Lasten der Antragstellerin dar. Die erforderliche individuell gezielte Bezugnahme (vgl. allgemein Baumbach/Hefermehl, 19. Aufl., 1996 § 1 Rnr. 354) auf die Antragstellerin ergibt sich zum einen aus den besonderen Verhältnissen in dem vorliegenden Marktsegment. Kanalrohre werden, wie der Kammer aus zahlreichen Verfahren bekannt ist, von nur wenigen Wettbewerbern mit bestimmten Systemen angeboten. Für das System »[...]« ist in Deutschland der maßgebliche Anbieter die Antragstellerin.

Wenn in dieser besonderen Markt- und Wettbewerbssituation ein [...]-Anbieter für seine Rohre eine »höhere Qualität« im Verhältnis zum »traditionellen« [...] auslobt, so geht es nicht mehr nur darum, das eigene Produkt herauszustellen; vielmehr zielen die von den Antragsgegnern für ihr Produkt in Anspruch genommenen Attribute zumindest auch auf die Produkte der Konkurrenz, denen diese besondere Stellung pauschal abgesprochen wird.

Unabhängig davon ergibt sich für den Verkehr die Bezugnahme auf die Antragstellerin auch schon aus der aggressiven Ausdrucksform (vgl. allgemein hierzu Baumbach/Hefermehl, § 1 UWG, Rnr. 355 m.w.N.), mit der alle anderen [...] herabgesetzt werden.

Die Antragsgegner können sich schließlich für die Zulässigkeit ihres Verhaltens nicht auf den Aspekt eines Abwehrvergleichs berufen. Dabei kann dahinstehen, ob das von dem Geschäftsführer der Antragsstellerin zuvor gegebene Interview wettbewerbswidrige Äußerungen enthält. Denn eine Abwehrmaßnahme ist - auch auf ein Auskunftsverlangen seitens der Presse hin - selbstverständlich nur dann zulässig, wenn sie sachlich mit der gebotenen Zurückhaltung vorgenommen wird. Davon kann hier angesichts des pauschalen und diffamierenden Charakters der Äußerung keine Rede sein. Im übrigen hatten die Antragsgegner, wie der Kammer aus entsprechenden Verfahren bekannt ist, ihrerseits schon vor der Veröffentlichung des Interviews des Geschäftsführers der Antragsstellerin Wettbewerbsverstöße begangen.

2. Antrag zu 1.) b.):

Die ohne weiteres ersichtliche erzielte Bezugnahme auf die Antragstellerin durch - u.a. - den Hinweis auf eine »Versuchsanlage« in Frechen stellt ebenfalls eine nach § 1 UWG unzulässige vergleichende Alleinstellungswerbung dar.

Hierbei kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang die Antragstellerin derzeit das Schnellbrandverfahren anwendet. Unstreitig hat sie zumindest in der Vergangenheit in nicht unmaßgeblicher Zahl entsprechend hergestellte Rohre vertrieben.

Wer angesichts dessen von »irgendeiner Versuchsanlage« und mit Blick auf die eigenen Produkte von »exklusiver Technologie« bzw. »exklusivem Marktvorsprung« spricht, dem geht es nicht nur darum, die Vorzüge des eigenen Angebots hervorzuheben, sondern ebenso darum, die Produkte der Konkurrenz pauschal herabzusetzen.

Dass auch hier nicht von einer zulässigen Abwehrmaßnahme gsprochen werden kann, gilt in gleicher Weise wie bezüglich des Antrags 1.a.).

3. Antrag zu 1.) c.):

Die hier in Rede stehenden und durchweg als Werturteil anzusehenden Äußerungen verstoßen gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsehrverletzung.

Werturteile, die im Wettbewerb darauf abzielen, den Mitbewerber, seine Waren oder sein Unternehmen herabzusetzen, widersprechen dem Sinn des Leistungswettbewerbs und geben dem Verkehr keine zuverlässige Information (vgl. Baumbach/Hefermehl, § 1 UWG, Rnr. 327).

Der Antragsgegner zu 2.) spricht mit ersichtlichem Bezug auf die Antragstellerin (»den einen oder anderen«) von »übertriebenem Stolz und Selbstgefälligkeit«. Er unterstellt ihr, ihre »Führungsfunktion nicht mehr hinlänglich erfüllt« zu haben.

Zu allem Überfluss werden diese Äußerungen mit Eigenlob bezüglich der Marktpräsenz und Produktpalette der Antragsgegnerin zu 1.) verbunden (»die Zeit zu handeln ist gekommen«; »... so haben wir mit dem [...]-Rohr das [...] der Zukunft.«).

Angesichts der zitierten Passagen erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf Details.

4. Antrag zu 1.) d.):

Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 3 UWG.
Dass die Graphik unzutreffend und damit irreführend ist, ist unstreitig.

Hierfür sind auch die Antragsgegner wettbewerbsrechtlich als Störer verantwortlich. Dies folgt schon daraus, dass sie die Veröffentlichung insgesamt durch die Gewährung des Interviews veranlasst haben.

Auf ein Verschulden kommt es für den Unterlassungsanspruch nicht an.

II.

1. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO. Bei der Bildung der Kostenquote ist die Kammer von einer Bewertung der Angriffe zu 1. a.) - d.) mit jeweils 75.000,- DM ausgegangen. Der zurückgenommene Teil des Antrags zu 1. b.) ist in diesem Rahmen mit 30.000,- DM bewertet worden.

2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des Verfügungsverfahrens und den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Kehl                             Winkler                   Dr. Eckardt

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