LG München I, Beschl. v. 25.03.96, 1 HKO 5953/96 – Online-Anwalt

Der Betreiber eines »Forums« im Onlinedienst CompuServe darf die Mitglieder nicht öffentlich auffordern, sich mit ihren konkreten Rechtsfragen unmittelbar an eine als »Online-Anwalt« bezeichnete Kanzlei zu wenden. Verboten ist auch die Werbung dafür, dass die Forumsmitglieder für eine Erstberatung durch diese Kanzlei unabhängig vom Streitwert eine Pauschalgebühr in Höhe von lediglich 35 DM zu zahlen haben.

Streitwert: 20.000 DM

 

bayern

 

LANDGERICHT MÜNCHEN I
BESCHLUSS

Aktenzeichen: 1 HKO 5953/96
Entscheidung vom 25. März 1996

 

[...]

1. Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von DM 5,- bis zu DM 500.000,-, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gemäß §§ 935 ff., 890 ZPO, verboten,

a) in dem von ihr betriebenen Forum Recht-Online im Onlinedienst Compu-Serve die Mitglieder ihres Recht-Online-Forums öffentlich aufzufordern, sich unmittelbar mit ihren konkreten Rechtsfragen an die als »Online-Anwalt« bezeichnete Kanzlei [...] zu wenden,

b) dafür zu werben, daß die Forumsmitglieder für eine Erstberatung durch eine bestimmte Anwaltskanzlei unabhängig vom Streitwert eine Pauschalgebühr in Höhe von lediglich DM 35,00 zu zahlen haben.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

3. Der Streitwert wird auf DM 20.000,00 festgesetzt.

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