OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.01.17, I-20 W 35/16 - Textilfaserzusammensetzung
Wird einem Unterlassungsschuldner aufgegeben, nicht mehr ohne Angaben zur Textilfaserzusammensetzung zu werben, verstößt er gegen das Verbot nicht, wenn er solche Angaben zwar macht, diese aber falsch sind.