Streitwert: 3.000,00 €
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS
Aktenzeichen: I-20 W 108/12
Entscheidung vom 9. April 2013
In dem Rechtsstreit
[...]
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch die Richterin am Oberlandesgericht Sasse, den Richter am Oberlandesgericht Neugebauer und den Richter am Oberlandesgericht Gmelin am 9. April 2012
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Der Beschwerdewert wird auf bis zu 3.000,00 Euro festgesetzt.sr
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 23. Juli 2012, mit der er sich gegen die Verpflichtung zur Tragung der Kosten wendet und eine Auferlegung der Kosten des Verfahrens auf die Klägerin erstrebt, ist gemäß '§ 91a Abs. 2 ZPO zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Nachdem die Parteien das Verfahren im Hinblick auf die Abgabe einer Abschlusserklärung und die Zahlung der Rechtsanwaltskosten seitens des Beklagten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 91a Abs. 1 ZPO über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führt zur Auferlegung der Kosten auf den Beklagten, weil dieser ohne das erledigende Ereignis unterlegen wäre.
Die auf Unterlassung der Verwendung des Zeichens »...« gerichtete Klage war bis zu der im Schriftsatz vom 26. April 2012 enthaltenen Erklärung, den Inhalt der einstweiligen Verfügung als endgültig zu akzeptieren, zulässig und begründet. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung des Zeichens »...« aus § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG, die Verwendung des Zeichens zur Kennzeichnung von Lichterketten verletzte unstreitig die an die Klägerin lizensierten Markenrechte aus der deutschen Wortmarke »...«, Registernummer DE [...].
Es fehlte auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Weder die Erklärung der Beklagten vom 27. Januar 2012 noch die am 3. Februar 2012 übermittelte Faxkopie der Erklärung vom 31. Januar 2012 haben das Rechtsschutzbedürfnis entfallen lassen. Die Erklärung vom 27. Januar 2012 beinhaltete lediglich den Verzicht auf die Möglichkeit des Widerspruchs nach §§ 924, 936 ZPO, nicht jedoch den auf Anordnung der Klageerhebung nach §§ 926, 936 ZPO. Ob die Erklärung vom 31. Januar 2012 die an eine Abschlusserklärung zu stellenden Anforderungen erfüllt hätte, kann dahinstehen, da diese der Klägerin - trotz Aufforderung - nie im Original übersandt worden ist. Dem Gläubiger ist eine rechtliche Ausgangsstellung einzuräumen, die im Verletzungsfall der eines Titelgläubigers nicht allzu sehr nachsteht. Der Schuldner hat daher dem Gläubiger die Erklärung auf dessen Verlangen auch in einer Form abzugeben, die im Streitfall die Durchsetzung ohne rechtliche Zweifelsgründe und Beweisschwierigkeiten ermöglicht (BGH, GRUR 1990, 530, 532 - Unterwerfung durch Fernschreiben; Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl. Rn. 340). Der Nachweis der Echtheit der Unterschrift ist in der Regel nur anhand des Originals zu führen. Das Verlangen der Klägerin, ihr eine schriftliche Bestätigung zukommen zu lassen, war von daher berechtigt (vgl. BGH, GRUR 1990, 530, 532 - Unterwerfung durch Fernschreiben).
Auch die auf Zahlung gerichtete Klageerweiterung war bis zum Eingang der Zahlung auf dem Konto der Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin am 6. März 2012 zulässig und begründet. Die Klägerin hatte gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Abmahnung und das Abschlussschreiben unter dem Gesidhtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677, 683 Satz 1 i. V. mit § 670 BGB(BGH, GRUR 2008, 996 Tz. 34 - Clone-CD; GRUR 1973, 384, 385 - Goldene Armbänder). Gemäß § 362 Abs. 1 BGB erlischt das Schuldverhältnis erst, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Bewirkt ist die Leistung im Sinne des § 362 BGB in der Regel noch nicht mit der Vornahme der Leistungshandlung, sondern erst mit dem Eintritt des Leistungserfolges (BGH NJW 1983, 1605, 1606). Bei einer Geldschuld, die anstatt durch Barzahlung auch durch Banküberweisung erfüllt werden kann, wenn die Parteien dies vereinbart haben, wird der zur Erfüllung erforderliche Leistungserfolg mangels anderer Vereinbarung nur dann erzielt, wenn der Gläubiger den geschuldeten Geldbetrag endgültig zur freien Verfügung erhält. Das ist in dem Augenblick der Fall, in dem der überwiesene Betrag dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben wird (BGH, NJW 1999, 210). Die Gutschrift auf dem Konto der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist jedoch erst am 6. März 2012 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt war der Zahlungsanspruch bereits rechtshängig. Die mit Schriftsatz vom 7. Februar 2012 erklärte Klageerweiterung ist der Prozessbevollmächtigten des Beklagten ausweislich des Empfangsbekenntnisses BI. 17 d. GA. am 1. März 2012 zugestellt worden.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Sasse Neugebauer Gmelin