OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS
Entscheidung vom 10. Januar 2013
Aktenzeichen: I-20 U 190/11
In dem Rechtsstreit
[...]
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf am 10.01.2013 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Prof. Berneke, die Richterin am Oberlandesgericht Sasse und den Richter am Oberlandesgericht Neugebauer
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 19.10.2012 abgeändert und der Streitwert für das Zwangsvollstreckungsverfahren erster Instanz unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels auf bis zu 10.000,- € festgesetzt.
Gründe
Die gemäß § 33 Abs. 3 RVG statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin hat in der Sache den tenorierten Erfolg.
Da es im Zwangsmittelverfahren an einer speziellen Vorschrift bezüglich der Festsetzung des Streitwertes fehlt, stellt der Beschluss des Landgerichts vom 19.10.2012 eine selbständige Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 1 RVG dar. Dieser Wert der anwaltlichen Tätigkeit bestimmt sich gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG. Maßgeblich ist danach der Wert, den die zu erwirkende Unterlassung für die Gläubigerin hat. Dieser Wert muss geschätzt werden. Wie dies zu geschehen hat, ist in der Rechtsprechung streitig (siehe im Einzelnen die Übersicht in OLG Celle NJOZ 2010, 9 m.w.N.). Der Senat schließt sich der Auffassung an, wonach im Regelfall von einem Bruchteil des Wertes der Hauptsache auszugehen ist und sich dieser Bruchteilswert nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls erhöhen oder erniedrigen kann. Der Auffassung, dass der Wert des Erfüllungsinteresses dem der Hauptsache entsprechen soll, kann für den Fall des § 890 Abs. 1 ZPO nicht gefolgt werden. Im Anwendungsbereich des § 888 Abs. 1 ZPO geht es dem Gläubiger mit seinem Zwangsgeldantrag darum, zu erreichen, dass der Schuldner die titulierte Handlung vornimmt. Dies rechtfertigt es, sein Interesse an der Festsetzung des Zwangsgeldes mit seinem Erfüllungsinteresse gleichzusetzen. Im Fall des § 890 Abs. 1 ZPO zielt der Zwangsgeldantrag des Gläubigers zwar ebenfalls darauf ab, den Schuldner zu Erfüllung des Titels anzuhalten. Der darin benannte Unterlassungsanspruch unterscheidet sich aber von dem auf ein positives Tun gerichteten Anspruch dadurch, dass er nicht durch einen einmaligen Akt endgültig erfüllt werden kann, sondern auf einen Dauerzustand zielt, während dessen die verbotene Handlung nicht vorgenommen wird. Das konkrete Vollstreckungsverfahren kann daher niemals dazu führen, dass der Anspruch endgültig erfüllt ist. Vielmehr kann, indem ein in der Vergangenheit liegender Verstoß geahndet wird, nur darauf hingewirkt werden, dass ein solcher Verstoß in Zukunft unterbleibt. Dementsprechend kann auch der Streitwert für das konkrete Vollstreckungsverfahren regelmäßig nur einen Bruchteil des Hauptsachestreitwertes ausmachen. Ausgehend von einem theoretischen (d.h. nicht um den Abschlag des einstweiligen Verfügungsverfahrens verringerten) Hauptsachestreitwert von 37.500,- € erscheint dem Senat unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles ein Streitwert von bis zu 10.000,- € für das Vollstreckungsverfahren als angemessen.
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, § 33 Abs. 9 RVG.
Prof. Berneke Sasse Neugebauer