OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 30.04.98, 6 W 58/98 - Internet-Shop

Wer im Internet einen »Internet-Shop« unterhält und dort Waren anbietet, der behauptet damit nicht, dass die beworbenen Waren in den Filialen zur sofortigen Mitnahme auch vorrätig gehalten werden.

Streitwert: 50.000 €

hessen

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT/MAIN
BESCHLUSS

Aktenzeichen: 6 W 58/98
Entscheidung vom 30. April 1998

 

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

[...]

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main [...] beschlossen:

Die Beschwerde gegen den Beschluß der 12. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.3.1998 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 100.000,- DM

Begründung

Die Beschwerde ist unbegründet. Die angegriffene Werbung verstößt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegen § 3 UWG.

Die Antragsgegnerin vertreibt in über 120 Filialen Computer nebst Zubehör. Sie bietet ihre Artikel darüber hinaus in einem Internet-Shop zum Online-Shopping im Internet an, darunter den [...], den sie auf einer Seite ihres Angebots unter dem Slogan [...] wie aus 5/39 d.A. ersichtlich beworben hat. Die Rechtsberater der Antragstellerin haben daraufhin in verschiedenen Filialen der Antragsgegnerin angerufen, ob das Gerät dort erhältlich sei, und bei den in der Antragsschrift genannten Filialen erfahren, daß das Gerät nicht vorrätig sei, sondern bestellt werden müsse. Hierin sieht die Antragstellerin einen Verstoß gegen § 3 UWG und beantragt, der Antragsgegnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Computergeräte blickfangartig hervorgehoben zu bewerben, soweit diese am Tag der Werbung nicht zur sofortigen Mitnahme vorrätig sind.

Das Landgericht hat in dem streitgegenständlichen Angebot keinen Verstoß gegen § 3 UWG gesehen, weil Angebote im Internet Bestellcharakter hätten, wie das bei Katalogen der Versandhäuser üblich sei.

Der Senat tritt dieser Auffassung bei. Durch Kaufangebote in einem »Internet-Shop« wird ein Verkehrskreis angesprochen, der auf dem vom Internet eröffneten Wege einkauft, also Waren auf dem Bestellweg beziehen will. Insoweit unterscheiden sich Angebote in einem »Internet-Shop« von allgemeinen Werbeanzeigen im Internet. Daher ist auch nicht die Frage zu entscheiden, ob ein Unternehmen, das seine Ware allgemein im Internet bewirbt, nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen gegen § 3 UWG verstößt, wenn es die beworbene Ware nicht oder nicht ausreichend in seinen Einzelhandelsgeschäften vorrätig hält. Ein Filialunternehmen, das neben Einkaufsmöglichkeiten in seinen Filialen auch noch Bestellmöglichkeiten über das Internet eröffnet, unterhält verschiedene Vertriebswege. Es erweckt deshalb nicht den Eindruck, die im Internet angebotene Ware stehe in jeder seiner Filialen sofort zur Abholung bereit, es sei denn, daß aus den weiteren Verlautbarungen oder sonstigen Umständen des Angebots im Internet für den angesprochenen Verkehr die Annahme nahegelegt wird, die betreffenden Produkte könnten statt im Internet-Shop bestellt zu werden auch gleich in bestimmten oder allen Filialen bezogen werden.

Derartige besondere Anhaltspunkte sind weder vorgetragen noch aus den von den Parteien in ihrer Abfolge vorgelegten Internetseiten des angegriffenen Angebots zu ersehen. Wie sich aus dem ergänzenden Vorbringen der Antragstellerin ergibt, gelangt man bei Aufruf der Internet-Seiten der Antragsgegnerin nicht unmittelbar auf die angegriffene Werbeseite, sondern zuvor auf eine Seite, in der zwischen [...] usw. ausgewählt werden muß. Die angegriffene Werbeaussage erscheint nicht bei Aufruf der Seiten unter [...], sondern nach Aufruf der unter [...] erreichbaren Seiten. Damit ist dem angesprochenen Verkehr unmißverständlich klar, daß er sich im Internet-Bestelldienst der Antragsgegnerin befindet, was durch die nunmehr unstreitig im Menü der nachfolgenden Seiten erscheinende Oberzeile [...] zusätzlich klargestellt wird. Deshalb ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin die angegriffene Werbeseite auch unter dem Gesichtspunkt der Blickfangwerbung nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

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