OBERLANDESGERICHT OLDENBURG
BESCHLUSS
Aktenzeichen 6 U 71/12
Entscheidung vom 10. Juli 2012
In dem Rechtsstreit
[...]
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Bartels, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Dunkhase und den Richter am Oberlandesgericht Kalscher
am 10. Juli 2012 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 02.04./04.04.2012 wird in Abänderung der im Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück (= 2. Kammer für Handelssachen) erfolgten Streitwertfestsetzung der Streitwert für das Klageverfahren auf bis zu 15.500,- € festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde ist gemäß §§ 63 Abs. 3 Satz 2, 66, 68 Abs. 1 GKG zulässig, insbesondere wurde das Rechtsmittel form - und fristgerecht eingelegt. Die Prozessbevollmächtigen des Klägers sind aus eigenem Recht beschwerdebefugt, § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG. Der Umstand der aus eigenem Recht der Prozessbevollmächtigten erhobenen Beschwerde ergibt sich aus der einleitenden Formulierung in der Beschwerdeschrift »legen wir hiermit [ ] Streitwertbeschwerde ein«. Daraus ist ohne
weiteres ableitbar, dass die Beschwerde nicht im Namen des Klägers eingelegt wurde.
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist auch statthaft und in der Sache gerechtfertigt.
Üblicherweise nimmt der Senat bei wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten im einstweiligen Verfügungsverfahren einen Wert von 7.500,- € und im Hauptsacheverfahren einen Wert von 15.000,- € an, und zwar ohne Verbandsbeteiligung.
Bei der Festsetzung des Streitwerts ist maßgebend das Interesse des Klägers an der Verhinderung künftiger Verletzungshandlungen. Dabei hängt der Umfang des Inte‑
resses von der Gefährlichkeit der zu verbietenden Handlung, d. h. der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmaß einer künftigen Beeinträchtigung dieses Interesses ab. Da es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, sind »Regelstreitwerte« nicht anzuerkennen ((vgl. Köhler/ Bornkamm - Köhler, UWG, 30. Auflage (2012), § 12 Rn 5.5 unter Hinweis auf OLG Stuttgart WRP 1997, 239).
Der Senat hat in früheren Entscheidungen im Einzelnen ausgeführt:
»Eine einheitliche Rechtsprechung zur Höhe des Streitwerts von Unterlassungsbegehren in Wettbewerbsstreitigkeiten besteht nicht und kann auch nicht bestehen, weil die Bemessung des Streitwerts stets von den Umständen des jeweils zu entscheidenden Einzelfalls abhängt. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Oldenburg wird bei durchschnittlich gelagerten Klageverfahren, an denen ein Verband beteiligt ist, ein Richtwert von 30.000,00 EUR als angemessen angesehen; ein verbindlicher Regelstreitwert in dieser oder anderer Höhe wäre allerdings nicht mit § 3 ZPO vereinbar (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl. 2012, § 12 Rn. 5.3 m.w.N.). Ein so verstandener Richtwert kann nur in durchschnittlich gelagerten Fällen ohne Besonderheiten herangezogen werden. Handelt es sich hingegen um eine einfach gelagerte Sache im Sinne des § 12 Abs. 4 UWG, ist eine Herabsetzung angezeigt; als Richtwert für einfach gelagerte Sachen ist ein Betrag von 15.000,00 EUR angemessen (vgl. OLG Oldenburg, Beschlüsse vom 25.05.2012 - 6 W 48/12 -, vom 15.05.2012 - 6 W 45/12 - und vom 11.06.2012 - 6 W 55/12 -)«.
Hier handelt es sich um einen einfach gelagerten Fall i. S. v. § 12 Abs. 4 UWG, der keine Besonderheiten aufweist, die ein Abweichen von dem Richtwert begründen könnten.
In Anwendung dieser Maßstäbe sowie unter Berücksichtigung des Sachvortrags der Parteien erscheint dem Senat unter Berücksichtigung vergleichbarer Wettbewerbs -sachen eine Wertfestsetzung in Höhe von 15.000,- € gerechtfertigt.
Die von den Prozessbevollmächtigten angestrebte Wertfestsetzung auf 50.000 € kommt nicht in Betracht.
Da neben dem Unterlassungsanspruch auch noch der Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten geltend gemacht wurde, war um diesen geltend gemachten Betrag der Streitwert zu erhöhen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 68 Abs. 3 GKG.