Ein Diensteanbieter ist verpflichtet, den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss mit ihnen neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen. Diese Informationen müssen nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen. Sie können eine elektronische Anfragemaske betreffen, über die sich die Nutzer des Dienstes im Internet an den Diensteanbieter wenden können, woraufhin dieser mit elektronischer Post antwortet; anders verhält es sich jedoch in Situationen, in denen ein Nutzer des Dienstes nach elektronischer Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter keinen Zugang zum elektronischen Netz hat und diesen um Zugang zu einem anderen, nichtelektronischen Kommunikationsweg ersucht.
Instanzen: LG Dortmund; OLG Hamm, Urt. v. 17.03.04, 20 U 22 2/03; BGH, Beschl. v. 26.04.07, I ZR 190/04; EuGH, Urt. v. 16.10.08, C 298/07
Fudstelle: NJW 2008, 3553; K&R 2008, 670
Fundstelle: MIR 10/2008, 321
Instanzen: LG Frankfurt a.M., Urt. v. 09.04.08, 3/8 O 190/07; OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 09.10.08, 6 U 128/08