LG Köln, Urt. v. 08.10.19, 33 O 35/18 - Vertragsgenerator »smartlaw«

lg koelnEin Vertragsgenerator, mit dessen Hilfe der Nutzer einen Vertragstext durch Beantwortung eines Fragenkataloges für sich erstellen lassen kann, stellt eine Rechtsdienstleistung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) dar. Solche (Legal Tech) Leistungen dürfen nur von Rechtsanwälten oder sonst nach dem RDG legitimierten Personen/Unternehmen angeboten werden. Dazu gehört eine GmbH, die nicht von Rechtsanwälten geführt wird, nicht, selbst wenn der Textbestand des Generators vorher durch Rechtsanwälte geprüft wurde. Das Unternehmen hat den Betrieb des Generators deshalb einzustellen. Zudem darf es nicht mit den Aussagen »rechtssichere Verträge in Anwaltsqualität« und »individueller und sicherer als jede Vorlage und günstiger als ein Anwalt« werben, da diese unter den gegebenen Umständen irreführend sind.

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OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 16.04.19, 16 U 148/18 - Markenklau

olg frankfurtWird einer Mitbewerberin (hier auf der eigenen Facebook-Seite) »Markenklau« vorgeworfen, so weist das auf unseriöses Geschäftsgebaren hin und könnte das interessierte Publikum dazu veranlassen, sich von der des Markenklaus bezichtigten Wettbewerberin abzuwenden oder sich ihr erst gar nicht hinzuwenden. Der durchschnittliche Kunde kann nicht erkennen, ob der Vorwurf berechtigt ist oder nicht. Die Äußerung stellt deshalb eine wettbewerbswidrige Herabsetzung der Wettbewerberin nach § 4 Nr. 1 UWG dar.

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OLG Hamm, Urt. v. 13.08.19, 4 U 9/19 - Krankenkasse gegen Ärztevereinigung

OLG Hamm, Urt. v. 13.08.19, 4 U 9/19 - Krankenkasse gegen Ärztevereinigung

olg hamm§ 69 Abs. 1 SGB V schließt es aus, Handlungen der Krankenkassen und der von ihnen eingeschalteten Leistungserbringer, die der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrags gegenüber den Versicherten dienen sollen, nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu beurteilen.

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OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 25.07.19, 6 U 51/19 - Durchgestrichene Mülltonne

olg frankfurt§ 9 Abs. 2 ElektroG (durchgestrichene Mülltonne) ist eine Marktverhaltensregel nach § 3a UWG. Es kann nicht angenommen werden, dass alle Verbraucher eine Gebrauchsanweisung zur Kenntnis nehmen bzw. aufbewahren, in der das Symbol »durchgestrichene Mülltonne« für ein Elektrogerät enthalten ist. Aus diesem Grund schreibt der Gesetzgeber vor, dass das Symbol unmittelbar auf dem Gerät anzubringen ist, nicht nur in Unterlagen.

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OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.06.19, 2 U 55/18 - Neueröffnung

olg duesseldorfMit einer »Neueröffnung« oder »Wiedereröffnung« darf der Betreiber eines Ladengeschäfts nur werben, wenn das Geschäft zuvor auch tatsächlich, wenigstens vorübergehend, vollständig geschlossen war. Es reicht nicht aus, wenn nur Teile des Geschäftsbetriebs wegen Umbaumaßnahmen unterbrochen waren. Die Werbung ist nach § 5 UWG irreführend, weil sie zumindest geeignet ist, potentielle Kunden zum Betreten des Geschäfts zu bewegen (Anlockwirkung). Bereits das Betreten des Geschäfts ist eine »geschäftliche Handlung« im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG.

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OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 28.06.19, 6 W 35/19 - Influencer-Marketing

olg frankfurtDie Empfehlung eines Produktes durch einen Influencer in dessen sozialem Medium (hier: Instagram), welches einen kommerziellen Zweck nicht erkennen lässt, stellt jedenfalls dann eine nach § 5a Abs. 6 UWG verbotene getarnte Werbung dar, wenn der Influencer sich hauptberuflich mit dem Geschäftsbereich, zu dem das empfohlene Produkt gehört, beschäftigt und geschäftliche Beziehungen zu den Unternehmen unterhält, deren Produkte er empfiehlt.

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