Ein deutscher Händler darf auf seiner Homepage nicht mit einem in Deutschland nicht zugelassenen Medikament werben. Werbung im Internet stellt eine Wettbewerbshandlung dar, bei einem Verstoß gegen das Heilmittelwerbe- und Arzneimittelgesetz kann auch ein Verstoß gegen § 1 UWG vorliegen. Begehungsort ist jeder Ort, an dem auf den Kunden eingewirkt wird; auf den Standort des Servers (hier Amerika) kommt es dabei nicht an.