LG Düsseldorf, Urt. v. 29.04.15, 12 O 6/15 - 32 Standorte

eigenesache Wirbt ein Unternehmen damit, dass es über 32 Standorte verfügt, geht der Verkehr davon aus, dass es dort vor Ort selbst und nicht lediglich durch Kooperationspartner vertreten ist.

LG Düsseldorf, Urt. v. 03.07.14, 14c 86/13 - Partnervermittlung

eigenesache Die bloße Erklärung, der Schuldner werde gegen eine einstweilige Verfügung keinen Widerspruch einlegen, stellt keine klaglosstellende Abschlusserklärung dar. Keine ernsthafte Unterwerfungsbereitschaft besteht auch dann, wenn die Erklärung trotz eines entsprechenden Verlangens des Gläubigers nicht im Original abgegeben wird.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.01.14, I-20 U 134/13 – 100% Made in Germany

eigenesache Die Präklusionsvorschriften finden im Berufungsverfahren über eine einstweilige Verfügung keine Anwendung, weil sie Vorschriften mit dem Eilcharakter des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht vereinbar sind.

 Streitwert: 25.000,00 € 

OLG Hamm, Urt. v. 17.12.13, I-4 U 100/13 – Kreuzfahrtangebote

eigenesache Ein Domaininhaber, der selbst nicht Betreiber einer Website ist, haftet nicht zwingend für fehlende Pflichtangaben des Betreibers. Eine Haftung eines solchen Domaininhabers, kommt im Rahmen der Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten nur im Ausnahmefall und bei einer eindeutigen Rechtsverletzung mit hohem Gewicht in Betracht. Es besteht keine allgemeine Prüfpflicht bei der Zurverfügungstellung von Domains. Eine Handlungspflicht für den Domaininhaber wird erst dann begründet, wenn dieser von einem Verstoß in Kenntnis gesetzt wird und das Angebot daraufhin nicht unverzüglich sperrt. Fehlen mehrere Pflichtangaben nach § 5 TMG, liegt kein Bagatellverstoß mehr vor.

Vorinstanz: LG Siegen, Urt. v. 09.07.13, 2 O 36/13

LG Oldenburg, Urt. v. 12.09.13, 15 O 235/13 - Bearbeitungsgebühr

Preisangaben müssen nicht die anfallenden Versand- und Verpackungskosten mit umfassen. Diese dürfen getrennt als »Bearbeitungsgebühren« ausgewiesen werden. Dabei reicht es aus, wenn die Endpreise aufgrund einfacher, elektronischer Verknüpfung etwa durch einen Wechsel in ein Preisverzeichnis bestimmt werden können.

LG Düsseldorf, Urt. v. 18.07.13, 37 O 33/13 – Testfundstelle

eigenesache Wer mit Aussagen Dritter wirbt, muss nicht nur die Fundstelle der Aussage angeben, sondern zudem dafür sorgen, dass Interessierte die Publikation gezielt ohne weitere Nachfrage beschaffen können. Die Verwendung eines 15 Jahre alten Erfahrungsberichts, der in einem Heft der Stiftung Warentest erschienen ist, ist dabei regelmäßig unzulässig.

Streitwert: 30.000,00 €

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