OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.03.09, I-20 U 226/08 - Beratungsbüros

eigenesache Die isolierte Angabe eines Städtenamens in Verbindung mit einer bundesweit gültigen Rufnummer oder die Aussage »Beratungsbüros« in der Werbung einer Partnervermittlungsagentur wird von Partnersuchenden jedenfalls dahingehend verstanden, dass das werbende Institut den oder einen Unternehmenssitz oder eine Niederlassung in der angegebenen Stadt aufweist. Die Werbung ist daher irreführend, wenn am angegebenen Ort keine Niederlassung mit durchgehend zur Verfügung stehenden Geschäftsräumen unterhalten, sondern lediglich ein freier Mitarbeiter beschäftigt wird. 

Instanzen: LG Düsseldorf, Urt. v. 25.09.08, 37 O 85/08OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.03.09, I-20 U 226/08

Streitwert: 50.000 €

LG Stuttgart, Urt. v. 27.01.09, 41 O 101/08 – Tippfehler-Domains

Die Registrierung von so genannten »Tippfehlerdomains« ist jedenfalls wegen eines Eingriffs in den ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb und als vorsätzlich sittenwidrige Schädigung zu beurteilen. Wer sich gegenüber einem ausländischen Unternehmen, dessen Unternehmenszweck die Anmeldung einer Vielzahl inländischer Domains ist, bereit erklärt hat, als admin-c aufzutreten, haftet bei Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Registrierung der Domain als Störer auch auf Ersatz der Abmahnkosten.

Streitwert: 2.360,80 €

LG Düsseldorf, Urt. v. 19.12.08, 38 O 74/08 - Rückrufpflicht

eigenesache Wer durch irreführende Aussagen auf Verkaufsverpackungen einen wettbewerbsrechtlichen Störungszustand geschaffen hat, ist verpflichtet, ihn durch aktive Maßnahmen zu beseitigen. Der Verletzer hat zur Erfüllung der ihm obliegenden Unterlassungspflichten alles zu unternehmen, um die weitere Verbreitung der inhaltlich von ihm stammenden Aussagen zu verhindern. Das betrifft nicht etwa nur die zukünftig an die Distributoren vorzunehmenden Lieferungen sondern auch solche, die sich schon im Einzelhandel befanden.

Streitwert: 250.000 Euro

LG Düsseldorf , Urt. v. 19.12.08, 38 O 74/08 - Organisationsverschulden

eigenesache Schafft der Rechtsverletzer einen wettbewerbsrechtlichen Störungszustand, hat er ihn durch aktive Maßnahmen zu beseitigen. Dazu zählt insbesondere auch die ausdrückliche Instruktion gegenüber Dritten, dass und wie die Unterlassungspflicht einzuhalten ist. Unterbleiben solche Anweisungen, fällt dem Rechtsverletzer ein Organisationsverschulden gemäß § 31 BGB analog zur Last.

Streitwert: 250.000 €

LG Düsseldorf, Urt. v. 16.12.08, 37 O 148/08 - Aufbrauchfrist

eigenesache Die Gewährung einer Aufbrauchfrist setzt eine Interessenabwägung voraus. Die Interessen des Rechtsverletzers haben zurückzustehen, wenn objektiv ein erheblicher Wettbewerbsverstoß vorliegt, der subjektiv weder unverschuldet noch entschuldbar ist. Der Rechtsverletzer hat in solchen Fällen bereits im Handel befindliche Ware zurück zu rufen.

Streitwert: 250.000 €

OLG Hamm, Beschl. v. 08.12.08, I-4 W 127/08; I-4 W 128/08 - Motor Show

eigenesache Bei der Streitwertbemessung im Ordnungsmittelverfahren orientiert sich das Interesse an der Vollstreckung grundsätzlich am Streitwert des Erkenntnisverfahrens, wobei je nach Einzelfallgestaltung von einem Bruchteil von etwa 1/3 bis 1/5 ausgegangen werden kann. Wird in der Antragsschrift allerdings ein besonders hohes Ordnungsgeld verlangt, ist der Streitwert entsprechend zu erhöhen.

Instanzen: LG Essen, Beschl. v. 20.08.08, 44 O 196/06; OLG Hamm, Beschl. v. 08.12.08, I-4 W 127/08, I-4 128/08

Streitwert: 25.000 €

Kontakt

Rechtsanwaltskanzlei Strömer
Duisburger Straße 9
40477 Düsseldorf

Telefon:   +49 211 164581-00
Telefax:   +49 211 164581-01
E-Mail:    anwalt@stroemer.de