Die isolierte Angabe eines Städtenamens in Verbindung mit einer bundesweit gültigen Rufnummer oder die Aussage »Beratungsbüros« in der Werbung einer Partnervermittlungsagentur wird von Partnersuchenden jedenfalls dahingehend verstanden, dass das werbende Institut den oder einen Unternehmenssitz oder eine Niederlassung in der angegebenen Stadt aufweist. Die Werbung ist daher irreführend, wenn am angegebenen Ort keine Niederlassung mit durchgehend zur Verfügung stehenden Geschäftsräumen unterhalten, sondern lediglich ein freier Mitarbeiter beschäftigt wird.
Instanzen: LG Düsseldorf, Urt. v. 25.09.08, 37 O 85/08; OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.03.09, I-20 U 226/08
Streitwert: 50.000 €