deinbranchenbuch.de GmbH | Branchenverzeichnis

abmahnungDie deinbranchenbuch.de GmbH verschickt an Unternehmer »Eintragungsanträge« für ein Online-Branchenverzeichnis. Viele Betroffene verkennen, dass es darum gehen soll, einen kostenpflichtigen Drei-Jahres-Vertrag für die Schaltung eines »Standard plus« genannten Eintrags abzuschließen. Verlangt werden monatlich 99,00 € zzgl. MwSt., insgesamt also 4.241,16 €.

deinbranchenbuch.de GmbH: Die Rechtslage

Ob mit der Unterschrift unter dem »Eintragungsantrag« tatsächlich ein entgeltlicher Vertrag zustande kommt, erscheint fraglich. Die deinbranchenbuch.de GmbH wurde erst im Februar 2014 gegründet. Alleingesellschafter des Unternehmens ist ein Protagonist, der in der Branchenbuch-Abzockerszene seit langem bekannt ist. Ganz offensichtlich geht es auch der deinbranchenbuch.de GmbH darum, Kleinunternehmer, denen ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht zusteht, über den Angebotscharakter zu täuschen und vorzuspiegeln, es handle sich lediglich um einen Korrekturabzug.

Deutsche Gerichte haben inzwischen dutzendfach darüber entschieden, ob in ähnlichen Fällen Verträge zustande kommen, regelmäßig zu Lasten der Branchenbuch-Verlage. In der Vergangenheit wurde dabei darauf abgestellt, dass nicht hinreichend deutlich gemacht wurde, dass die Unterzeichnung des Formulars ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages darstellt. Die Anbieter bemühen sich seitdem, laufend ihre Formulare an die Mindestanforderungen anzupassen und so oft wie eben nötig Begriffe wie »Angebot«, »Vertragsbedingung« oder »Antrag« zu verwenden. Das macht offensichtlich nunmehr auch die deinbranchenbuch.de GmbH. Dennoch ist zu vermuten, dass es vor allem darum geht, flüchtige Leser zu täuschen, die es natürlich auch unter Unternehmern gibt.

Die Branche beruft sich neuerdings gerne auf eine jüngere Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf, die einem Mitbewerber der deinbranchenbuch.de GmbH leider Recht gegeben hat. Das Gericht hat entschieden, dass in dem dort zu beurteilenden Fall gerade noch hinreichend deutlich auf die Entgeltlichkeit des Eintragungsantrags hingewiesen wurde. Der Betroffene soll Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt haben, über die noch nicht entschieden ist. Ob die deinbranchenbuch.de GmbH die Mindestanforderungen für einen Vertragsschluss eingehalten hat, ist deshalb derzeit nicht zuverlässig abzuschätzen, auch wenn gerade die Gerichte in Düsseldorf grundsätzlich ein sehr gespanntes Verhältnis zu Branchenbuch-Anbietern haben. Sie verkennen allerdings auch nicht, dass Unternehmern im geschäftlichen Verkehr eine erhöhte Sorgfaltspflicht obliegt.

deinbranchenbuch.de GmbH: Die Taktik

Wir empfehlen, die verlangte Zahlung auf keinen Fall ungeprüft zu leisten. Ein gesetzliches Widerrufsrecht steht Unternehmern zwar nicht zu, weil sie nicht Verbraucher sind. Die Erklärung sollte aber wegen Erklärungsirrtums unverzüglich angefochten werden, zudem hilfsweise auch wegen arglistiger Täuschung.

Weiterhelfen sollte auch, dass es sich bei der Verpflichtung zur Unterhaltung eines Branchenbuch-Eintrags um einen Werkvertrag handeln dürfte. Solche Werkverträge kann der Besteller nach § 649 BGB jederzeit kündigen. Dem Anbieter stehen dann zwar weiterhin Vergütungsansprüche zu, wobei er sich jedoch den ersparten Teil anrechnen lassen muss. Der Werkunternehmer muss dabei im Regelfall seine gesamte Kalkulation für den einzelnen Vertragsabschluss nachvollziehbar offenlegen, um den Nachweis zu erbringen, welcher Teil der Gesamtleistung von ihm bereits erbracht wurde. In diesem Zusammenhang wird gerne damit argumentiert, dass die Akquise und die Annahme des Vertrags den Löwenanteil der Leistungen ausmachen.

Auch die deinbranchenbuch.de GmbH wird voraussichtlich darauf abstellen, die noch geschuldeten Leistungen seien zu vernachlässigen. Hiergegen spricht allerdings, dass eine Änderung des bereits vorhandenen Grundeintrags nach den Bedingungen erst nach Zahlung der ersten Rechnung erfolgen soll und im Übrigen natürlich auch mit der Erbringung der weiter versprochenen Leistungen (Schlüsselwörtervergabe, mehrfache Branchenbuchhinterlegung, Hinterlegung von Fotos/Firmenlogo, Firmenbeschreibungen, Standardlink zur Homepage, Positionierung auf Umgebungskarte, eigenständige Datenaktualisierung) bis zur Zahlung nicht einmal begonnen wird. Hinzu kommt, dass natürlich jedenfalls während der Mindestvertragslaufzeit von drei Jahren auch eine ständige Erreichbarkeit des Eintrags und eine Pflege des Portals und der Datenbank gewährleistet werden müssen. Gelingt es der deinbranchenbuch.de GmbH nicht, die bereits erbrachten Leistungen plausibel darzulegen, stehen ihr lediglich fünf Prozent des vereinbarten Werklohns zu (falls es umgekehrt nicht gelingt darzutun, dass ein noch geringerer Teil der geschuldeten Leistungen bisher erbracht wurde). Das wäre dann ein Betrag in Höhe von nur noch 212,06 €.

Bitte beachten Sie grundsätzlich: Es werden selten so viele Fehler gemacht wie bei der voreiligen Reaktion auf eine Abmahnung ohne qualifizierte anwaltliche Hilfe. Rechtsanwälte, die sich mit der Abwehr von Abmahnungen auskennen, sind ihr Honorar wert. Wir weisen darauf nicht nur im eigenen Gebühreninteresse hin, sondern auch, weil wir und Kollegen immer wieder mit Fällen konfrontiert werden, in denen mit Vorschlägen aus dem Freundeskreis oder Vorgaben aus Internetforen auf Abmahnungen reagiert wurde und Mandanten sich dann an uns wenden, weil sie die häufig enormen wirtschaftlichen Folgen der Abgabe einer falschen Unterlassungserklärung selbst nicht überschaut haben.

Wir stehen vielen Fällen in engem Kontakt mit Kollegen, die andere Unternehmen vertreten, die ebenfalls abgemahnt wurden. Deshalb werden wir wechselseitig und regelmäßig auch über Entwicklungen in anderen anhängigen Verfahren informiert, um reagieren zu können. Bitte beachten Sie, dass die vorstehende Darstellung natürlich keine verbindliche Rechtsberatung, sondern nur eine unverbindliche und auf unserer Erfahrung mit dem Anbieter beruhende erste Einschätzung ist. Rufen Sie uns gerne an, wenn wir Sie unterstützen sollen.