Müller, Christine | Sternenschweif

abmahnung

Update 23.01.24

In Österreich ansässige Verwender der Grafik werden jetzt von der Grazer Kanzlei Raffling Tenschert Lassl Griesbacher & Partner Rechtsanwälte abgemahnt und zur Zahlung aufgefordert. Verlangt wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Zahlung eines Betrags von 995,10 € für die Verwendung der Grafik in der Vergangenheit. Zudem soll der Verletzer die angeblich angefallenen Anwaltshonorare in Höhe von 785,10 € erstatten. Das sind insgesamt 1.780,50 €. 

Update 16.10.23:

Frau Müller hat jetzt einen Betrag in Höhe von insgesamt nur noch 545,00 € netto als »Schadensersatz Bild "Frohe Weihnachten" und Kostenerstattung« für die Nutzung einer Grafik bei Facebook während einer Dauer von etwa zehn Monaten in Rechnung gestellt. Ursprünglich wurden 1.672,60 € verlangt.

Update 25.09.23:

Herr Kollege Melchior aus der Kanzlei Melchior Krüger Illig hat für Frau Müller hat beim Landgericht Potsdam (Urt. v. 13.07.23, 2 O 8/22) eine Entscheidung erwirkt, mit der ihr tatsächlich eine fiktive Lizenz in Höhe von 500,00 € zuzüglich eines 100%-igen Strafzuschlags wegen unterlassener Urhebernennung zugesprochen wurde. Dem Tatbestand der Entscheidung entnehmen wir aber, dass das Gericht mutmaßlich keine Kenntnis davon hatte, zu dass Frau Müller eine nahezu identische Grafik in der Vergangenheit selbst für 9,00 € zum Download angeboten hat. Wir sind auch nicht sicher, ob als Nachweis für die von ihr üblicherweise verlangten Lizenzgebühren zu Zahlungen vorgetragen wurde, die erst nach Abmahnung geleistet wurden. 

Update 04.07.23:

Frau Müller rät dazu, nicht alles zu glauben, was Betroffene im Internet lesen. Ihr seien von einem Gericht auch schon einmal 3.300,00 € zugesprochen wurde. Eine solche Entscheidung kennen wir nicht. Verlangt wird von ihr eine Lizenzzahlung in Höhe von 450,00 € netto je Veröffentlichung, bei fehlender Urheberbenennung das Doppelte. 

Update 18.05.22:

Frau Müller hat in einer Reihe von Fällen angeboten, die Angelegenheit durch Zahlung eines Betrags von 200,00 € abzuschließen. Es gibt Mandanten, die sich darauf eingelassen haben. Alle anderen warten ab, ob Frau Müller tatsächlich klagt.

Update 09.05.22:

Frau Müller hat sich bei einem Mandanten darüber beklagt, der vorliegende Beitrag enthalte eine Vielzahl von Lügen. Das ist falsch. Alle hier wiedergegebenen Aussagen sind wahr oder erschöpfen sich in der Äußerung von Rechtsansichten.

Update 27.04.22:

In einer Angelegenheit, in der Frau Müller 1.523,66 € Schadensersatz und Erstattung von Anwaltshonoraren eingeklagt hatte, hat sie sich mit einem unserer Mandanten vor dem Amtsgericht Düsseldorf auf Vorschlag des Gerichts auf 653,87 € geeinigt. Über den Vergleich sind wir selbst nur bedingt glücklich, weil wir Frau Müller gerne nachgewiesen hätten, dass sie noch im Februar 2022 nur 9,00 € für eine fast identische Grafik verlangt hat. Wir können aber natürlich verstehen, dass der Mandant nur noch seine Ruhe haben wollte.

Update 20.04.22:

Zunehmend berichten Mandanten davon, dass Frau Müller für die Nutzung ihrer Grafik im Rahmen der Nachlizenzierung einen Schadensersatzanspruch von 1.071,00 € geltend macht. Geht der Betroffene darauf nicht ein, bietet sie eine Nachlizenzierung für 780,00 €, manchmal offenbar auch für 720,00 € an. Nach unserer Einschätzung sind höchstens 18,00 € geschuldet.

Update 01.03.22:

Uns liegt inzwischen eine Abschrift der von Frau Müller angesprochenen Entscheidung des Handelsgerichts Wien vom 18. Februar 2021 vor, mit der tatsächlich ein Schadensersatz in Höhe von insgesamt 930,00 € zugesprochen wurde. Zudem kennen wir Auszüge aus einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 2. Juni 2021. Frau Müller hat dort offenbar auf Unterlassung geklagt sowie Zahlung von Schadensersatz und Erstattung Anwaltshonoraren verlangt. Die Zahlungsklage wurde abgewiesen, soweit sie den von der Beklagten anerkannten Betrag von 450,00 € überstieg. Welcher Teil dieses Betrags auf Anwaltshonorare entfällt, ist unbekannt. Soweit ersichtlich, wurde bislang in keinem der hier bekannten Verfahren darüber gesprochen, dass eine fast identische Grafik in der Vergangenheit von Frau Müller bei Getty Images für kleines Geld zum Download angeboten wurde. Unbekannt ist zudem, ob die Entscheidungen rechtskräftig geworden sind. 

Update 21.02.22:

Neuerdings verweist Frau Müller auf den Beitrag eines österreichischen Kollegen. Eine österreichische Gesellschaft sei (offenbar bereits vor einem Jahr) »mit nicht rechtskräftigem Urteil des Handelsgerichtes Wien« verurteilt worden, 465,00 € Schadensersatz zu zahlen. Zudem sei bereits drei Mal gerichtlich bestätigt worden, dass Frau Müller bei einer nicht lizenzierten Veröffentlichung des Bilds ohne Urhebernennung ein Schadensersatz zwischen 900,00 € und 3.300 € zusteht. Denkwürdiger Weise veröffentlichen weder der Kollege noch Frau Müller die angeblich zu ihren Gunsten ergangenen Entscheidungen. 

Update 17.02.22:

Frau Müller hat die Grafik eigener Aussage zufolge bei Getty Images lizenzieren lassen. Hierbei habe es sich aber nur um ein »Versehen« gehandelt, das Angebot sei inzwischen entfernt worden. Tatsächlich wurde die Grafik (mit dem Schriftzug »10 € Gutschein«) dort von einem unter dem Pseudonym »eskemar« auftretenden Anbieter zu einem Lizenzpreis von 9,00 € zum Download bereitgestellt. Wir gehen davon aus, dass es sich bei »eskemar« um Frau Müller handelt. Falls es sich so verhält und Frau Müller tatsächlich über die für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erforderlichen Ausschließlichkeitsrechte verfügt, wäre deshalb nach unserer Auffassung für die Nutzung der Grafik inklusive aller Verletzerzuschläge allenfalls eine fiktive Lizenz von 40,00 € zu zahlen. 

Update 30.12.21:

Frau Müller hat beim Amtsgericht Düsseldorf einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.523,88 € eingeklagt. 550,00 € entfallen davon auf die angeblich geschuldete fiktive Lizenz, der Rest auf die Erstattung von Anwaltshonoraren aus einem Streitwert von 10.000,00 €. Das Gericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 12. April 2022 anberaumt.

Die Fotografin Christine Müller lässt wegen der angeblich urheberrechtswidrigen Nutzung einer Grafik abmahnen. Im Fokus der Abmahnungen steht offenbar eine Illustration »Sternenschweif« auf einer Weihnachts-Grußkarte.

Christine Müller: Der Anspruchsteller

Die Anspruchstellerin unterhält unter https://www.christine-mueller-bild.de/ eine Website, auf der sie für ihre Leistungen als Fotografin und Illustratorin wirbt. Im Internet wird davon berichtet, dass Frau Müller wegen der angeblich urheberrechtswidrigen Nutzung von Grafiken Abmahnungen aussprechen lässt.

Christine Müller: Der Hintergrund

Frau Müller stellt regelmäßig zunächst selbst Berechtigungsanfragen und fordert die Zahlung einer fiktiven izenz für die Nutzung der Graifk. Zahlt der Betroffene nicht, melden sich verschiedene Anwaltskanzleien, darunter die Kanzleien Sievers & Kollegen aus  Berlin, Kötz Fusbahn aus Düsseldorf und Dornbach aus Frankfurt am Main.

In der Vergangenheit hat auch ein österreichischer Kollegen Abmahnungen im Namen von Frau Müller ausgesprochen. Ob er bevollmächtigt war, das auch gegenüber deutschen Verletzern zu tun, wird von ihm und Frau Müller anscheinend unterschiedlich gesehen. Es wäre aber schon merkwürdigl, wenn ein in Deutschland ansässiger Anspruchsteller gegen einen ebenfalls hier ansässigen Anspruchsgegner vorgeht und seine Ansprüche dabei auf österreichisches Recht stützt. Hingewiesen wird in der Abmahnung darauf, dass die Verwendung des Werks im Internet nicht nur in Deutschland, sondern zugleich auch in Österreich (und in weiteren Ländern) eine Urheberrechtsverletzung darstellt.

Ob Frau Müller überhaupt Urheberin der Grafik ist, ist bislang unbekannt. Die Urheberschaft wird lediglich behauptet. Es gibt nur eine Entscheidung des Handelsgerichts Wien, das sich in dem dort entschiedenen Fall tatsächlich auf den Standpunkt gestellt hat, Frau Müller sei Urheberin. Das Urteil entfaltet Wirkung aber nur gegenüber der dortigen Beklagten.

Zunächst meldet sich Frau Müller selbst bei Nutzern der Grafik, stellt sich als hauptberufliche Fotografin und Illustratorin vor und erkundigt sich danach, ob der Betroffene eine Lizenz erworben hat. Sie sei »zufällig« auf das Bild gestoßen und könne in ihrer Lizenzdatenbank einen entsprechenden Eintrag nicht finden. Meldet sich der Angeschriebene nicht binnen einer Woche, wird die Angelegenheit nach unserer Erfahrung zeitnah an wechseldne Anwaltskanzleien vergeben, die dann eine Abmahnung aussprechen.

Dargestellt wird in der Abmahnung, dass es sich bei der Grafik um einen »Weihnachtsbestseller« von Frau Müller handelt, für den sie »bis zu 680,00 €« Lizenzen durchsetzen kann. Wegen der fehlenden Urheberbennenung sei eigentlich zusätzlich ein Strafzuschlag zu zahlen. Frau Müller verlangt dann aber die Zahlung einer Lizenz in Höhe von »nur« 550,00 € für eine zweieinhalbjährige Nutzung bei Facebook. Zusätzlich sollen aber Anwaltshonorare in Höhe von 973,66 € brutto erstattet werden. Macht summa summarum 1.523,66 € für einen Sternenschweif, der bei Facebook nur noch gefunden wird, wenn der Nutzer weihnachtlich gestimmt ist und lange zurückblättert.

Christine Müller: Die Rechtslage

Auf der Website von Frau Müller findet sich zwar eine Grafik mit goldenen Sternen vor einem dunkelroten Hintergrund. Ob ihr das Urheberrecht hieran zusteht, ist unbekannt. Eine Vermutung spricht für ihr Urheberrecht nicht, weil die Grafik unserer Ansicht nach nicht mit einer korrekten Urheberbezeichnung im Sinne des § 10 Abs. 1 UrhG versehen ist (Stand: 23.06.22). Frau Müller wird ihre Urheberschaft also nachweisen müssen. Selbst dann dürfte eine Vervielfältigung des Werkes aufgrund der Größe der Grafikdatei zulässig sein.

Sollte Frau Müller ihr Urheberrecht nachweisen können, wird zu prüfen sein, ob die Grafik die nötige Schöpfungshöhe erreicht und deshalb urheberrechtlich überhaupt geschützt ist. Ein Ersatzanspruch (»fiktive Lizenz«) in der geltend gemachten Höhe besteht nur dann, wenn Frau Müller nachweisen kann, dass sie die Grafik üblicherweise für einen solchen Preis verkaufen kann.

Christine Müller: Die Taktik

Eine von uns vertretene Mandantin ist zu Unrecht abgemahnt worden, weil sie gar nicht Betreiberin der Website ist, auf der die Grafik nach wie vor wiedergegeben ist. Auch wenn Frau Müller behauptet, sie habe die Abmahnung gar nicht in Auftrag gegeben. Wir haben deshalb eine Gegenabmahnung wegen ungerechtfertigter Schutzrechtsverwarnung ausgesprochen und Erstatttung der hier angefallenen Anwaltshonorare verlangt. Die Mandantin wurde in vollem Umfang entschädigt, musste also keine Zahlungen leisten und hat auch keine Anwaltshonorare gezahlt.

Bei einer anderen Mandantin hat Frau Müller anwaltlich auf Zahlungsansprüche verzichten lassen, nachdem dargelegt wurde, dass die streitgegenständlichen Grafiken (mit dem Zusatz »Gutschein 10 €«) bei Getty Images 2013 und 2014 für 9,00 € lizenziert wurden.

In anderen Fällen wird Frau Müller nachweisen müssen, dass sie die Grafik erstellt hat (oder die ausschließlichen Nutzungsrechte besitzt). Zudem wird sie belegen müssen, warum ein Ersatzanspruch in Höhe von jedenfalls 550,00 € angemessen sein soll. Wir kennen keine Auseinandersetzung vor einem deutschen Gericht, in der ihr das gelungen ist. Trotzdem sollte die streitgegenständliche Grafik dauerhaft entfernt werden, wenn keine Lizenz erworben wurde. Auch über die Abgabe einer geeigneten strafbewehrten Unterlassungsklage sollte dann nachgedacht werden, weil dadurch der Streitwert einer möglichen gerichtlichen Auseinandersetzung und damit das Kostenrisiko deutlich gesenkt werden.

Wir stehen  vielen Fällen in engem Kontakt mit Kollegen, die andere Unternehmen vertreten, die ebenfalls abgemahnt wurden. Deshalb werden wir wechselseitig und regelmäßig auch über Entwicklungen in anderen anhängigen Verfahren informiert, um reagieren zu können. Bitte beachten Sie, dass die vorstehende Darstellung natürlich keine verbindliche Rechtsberatung, sondern nur eine unverbindliche und auf unserer Erfahrung mit dem Abmahnenden beruhende erste Einschätzung ist. Rufen Sie uns gerne an, wenn wir Sie unterstützen sollen.