Autoflirt International e.V. | Autokennzeichen

abmahnungBereits im Januar 2005 hatte der »Dachverband Industrieobjekte & Kommunale Sicherheit DIKSi« abgemahnt. Auch im Januar 2014 wurden offenbar von einem Autoflirt e.V. erneut Abmahnungen wegen einer angeblich unzulässigen Nutzung des als Marke geschützten Zeichens »Autoflirt« verschickt. Für den Verein tritt jetzt die Kanzlei Leitmann & Braun-Noviello aus Heidelberg auf. Auch die neuen Abmahnungen erscheinen ein wenig dubios. Verlangt wird nicht nur die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungerklärung sondern auch die Erstattung von Anwaltshonoraren in Höhe von immerhin 3.162,00 €. 

Update 10.03.14:

Wegen der hier verauslagten Anwaltshonorare wurde der Autoflirt International e.V. inzwischen im Mahnverfahren auf Erstattung in Anspruch genommen. Der Verein hat allen Ernstes Widerspruch erhoben. Zuständig für die Entscheidung über den Rechtsstreit ist jetzt das Amtsgericht Hamburg, an das der Rechtsstreit am 3. März 2014 abgegeben wurde.

Sieht man sich die Abmahnung genauer an, fällt zunächst auf, dass es einen Autoflirt e.V. übergaupt nicht gibt. Im Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg ist unter der Nummer 20704 lediglich ein AutoFlirt® International e.V. registriert. Eigentlich sollten die anwaltlichen Interessenvertreter des Vereins den Namen des Mandanten kennen. Inhaber der derzeit tatsächlich nach wie vor eingetragenen deutschen Wortmarke »Autoflirt« ist auch gar nicht der Verein. Die Marke ist zudem lediglich für kulturelle Aktivitäten und die Vermittlung von Kontakten geschützt. Allenfalls dann, wenn das Zeichen für solche oder ähnliche Dienstleistungen vom Abgemahnten auch verwendet wurde, kommt eine Kennzeichenrechtsverletzung in Betracht. Vorsichtshalber wird denn auch gar nicht angegeben, wo genau und in welcher Weise das Zeichen »Autoflirt« überhaupt benutzt worden sein soll. Der mit 150.000 € vorgegebene Gegenstandswert scheint völlig überzogen.

Die Abmahnung leidet auch an anderen Mängeln, auf die wir an dieser Stelle aus nachvollziehbaren Gründen nicht näher eingehen möchten. Wir können nur vermuten, dass es auch dem Autoflirt e.V. wieder darum geht, die Unerfahrenheit von Internetnutzern auszunutzen, um eine schnelle Mark zu machen.

Wer abgemahnt wurde, sollte die verlangte Unterlassungserklärung auch dann auf keinen Fall ohne fachkundige anwaltliche Unterstützung abgeben, wenn er das Zeichen »Autoflirt« für kulturelle Angebote oder Partnervermittlungsbörsen verwendet hat. In allen anderen Fällen bietet es sich sogar an, den Autoflirt e.V. umgekehrt auf Erstattung etwa angefallener Anwaltshonorare ín Anspruch zu nehmen oder gerichtlich klären zu lassen, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen.

Melden Sie sich gerne bei uns, wenn Sie auch eine Abmahnung des Autoflirt e.V. erhalten haben. Wenn Sie uns eine Kopie des Schreibens Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein., schätzen wir per E-Mail gerne unverbindlich Ihre Aussichten ein, sich erfolgreich zu wehren, und informieren Sie über den aktuellen Stand der neuen Abmahnwelle. Auch für Sie natürlich zunächst einmal unverbindlich und kostenfrei.

Update 14.01.14:

In allen Fällen, in denen Betroffene sich seit dem Wochenende bei uns gemeldet haben, wurde eine Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 23. Januar 2014 gesetzt. In keinem einzigen Fall wurde das Zeichen »Autoflirt« nach unseren Beobachtungen überhaupt verwendet, geschweige denn für die mit der Marke geschützten Dienstleistungen. In der Abmahnung angekündigte Auszüge aus der beanstandeten Internetpräsenz des Abmahnungsempfängers waren nicht beigefügt. Es sieht sehr danach aus, als gehe der Autoflirt e.V. auf Dummenfang.

Trotzdem sind die Abmahnungen nicht ungefährlich. Da die Marke derzeit eingetragen ist, sollten Abgemahnte genau prüfen, ob der Begriff nicht doch in markenmäßiger Weise verwendet wird. Dann kann die Abmahnung dem Grunde nach nämlich durchaus berechtigt sein. Zum anderen ist natürlich nicht auszuschließen, dass die angedrohte einstweilige Verfügung beantragt und erlassen wird. Selbst dann, wenn der Abgemahnte dann erfolgreich gegen den Beschluss vorgeht, bleibt er auf Anwalts- und Gerichtskosten sitzen, wenn der Verein später Insolvenz anmeldet. Es macht daher Sinn, der Sache beherzt einen Riegel vorzuschieben und den Spieß rasch herumzudrehen.

Update 15.01.14:

Ob der Autoflirt e.V. seinen  Rechtsanwälten tatsächlich für jede Abmahnung 3.162 € zahlen muss, darf lebhaft bezweifelt werden. Nach unseren vorläufigen Erkenntnissen wurden bislang etwa 70 Abmahnungen verschickt. Das wären dann Anwaltshonorare von fast 225.000 €. Schuldet der Autoflirt e.V. dagegen seinen Anwälten keine oder wesentlich geringere Honorare, sind selbstredend auch nur die zu ersetzen. Schließlich geht es ja um einen Erstattungsanspruch. Die Behauptung, dem Verein seien die in der Abmahnung verlangten Kosten enstanden, stellt sich dann als versuchter Betrug dar.

Es sieht derzeit danach aus, als seien die Abmahnungsempfänger danach ausgewählt worden, ob sie auf ihrer Website mindestens einen Link haben, in dem der Begriff »autoflirt« vorkommt. Offenbar hat der Autoflirt e.V. bei Google einfach mit »inurl:autoflirt« gesucht. Betroffen sind daher auffallend viele Anbieter von Linklisten und Katalogen. Es bestehen zudem Anhaltspunkte dafür, dass die neue Abmahnwelle seit dem Herbst 2012 sorgfältig vorbereitet wurde.

Für einen der von der Abmahnung Betroffenen haben wir beim Deutschen Patent- und Markenamt soeben Löschungsantrag wegen Verfalls gemäß § 53 MarkenG gestellt. Wir gehen derzeit davon aus, dass die Marke nicht geltungserhaltend benutzt wurde. Vor allem für die Dienstleistung »Vermittlung von Kontakten« wirkt das Zeichen wohl auch glatt beschreibend, sodass der Eintragung ein absolutes Eintragungshindernis entgegenstand. Eine Löschung ist insoweit aber nicht mehr möglich, weil die Marke seit mehr als zehn Jahren eingetragen ist.

Update 19.01.14:

Die Kanzlei Leitmann & Braun-Novielle teilt am 19. Januar 2014 mit, dass sie den Autoflirt e.V. nicht mehr vertritt. Die Abmahnungen seien gegenstandslos. Die Abmahnung sei »vor ihrer Absendung nicht autorisiert« worden.Auffallend ist, dass die Unterschrift unter der Abmahnung deutlich von derjenigen unter dem neuen Schreiben abweicht. Betroffene sollen sich mit dem Verein selbst in Verbindung setzen.Ob der Verein selbst die geltend gemachten Ansprüche – womöglich mit neuen Anwälten – weiterverfolgen möchte, bleibt abzuwarten. Betroffene, die wegen der schon ausgesprochenen Abmahnung bereits einen Anwalt beauftragt haben, sollten die angefallenen Anwaltshonorare jetzt rasch vom Autoflirt e. V. ersetzt verlangen.

Update 20.01.14:

Herr Kollege Leitmann teilte auf telefonische Rückfrage hin mit, dass der Autoflirt e. V. ohne Wissen und Wollen der Kanzlei 96 Abmahnungen verschickt habe. Dabei sei ein erster Rohentwurf verwendet worden, den die Kollegen dem Verein auf ihrem Briefbogen zur Verfügung gestellt hatten. Die Unterschrift unter der Abmahnung sei entweder gefälscht oder eingescannt worden. Die Kanzlei erwäge rechtliche Schritte gegen den Autoflirt International e. V. 

Update 10.03.14:

Wegen der hier verauslagten Anwaltshonorare wurde der Autoflirt International e.V. inzwischen im Mahnverfahren auf Erstattung in Anspruch genommen. Der Verein hat Widerspruch erhoben. Zuständig für die Entscheidung über den Rechtsstreit ist jetzt das Amtsgericht Hamburg, an das der Rechtsstreit am 3. März 2014 abgegeben wurde.pdate 17.11.14:

Der Autoflirt International e.V. wurde vom Amtsgericht Hamburg mit Urteil vom 7. November 2014 verurteilt, die durch die unberechtigte Abmahnung entstandenen Anwaltshonorare zu erstatten. In der mündlichen Verhandlung im August 2014 war der Vorsitzende des Vereins persönlich aufgetreten, konnnte allerdings keine erheblichen Einwände geltend machen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Update 29.01.15:

Uns liegt die Kopie einer eidesstattlichen Versicherung von Herrn Kollegen Leitmann vor. Danach wurde die Kollegin Braun-Noviello von ihm bis Ende 2013 nicht über die Abmahnungen informiert. Die Sozietät ist offenbar seit Ende Januar 2014 aufgelöst.

Bitte beachten Sie grundsätzlich: Es werden selten so viele Fehler gemacht wie bei der voreiligen Reaktion auf eine Abmahnung ohne qualifizierte anwaltliche Hilfe. Rechtsanwälte, die sich mit der Abwehr von Abmahnungen auskennen, sind ihr Honorar wert. Wir weisen darauf nicht nur im eigenen Gebühreninteresse hin, sondern auch, weil wir und Kollegen immer wieder mit Fällen konfrontiert werden, in denen mit Vorschlägen aus dem Freundeskreis oder Vorgaben aus Internetforen auf Abmahnungen reagiert wurde und Mandanten sich dann an uns wenden, weil sie die häufig enormen wirtschaftlichen Folgen der Abgabe einer falschen Unterlassungserklärung selbst nicht überschaut haben.

Wir stehen vielen Fällen in engem Kontakt mit Kollegen, die andere Unternehmen vertreten, die ebenfalls abgemahnt wurden. Deshalb werden wir wechselseitig und regelmäßig auch über Entwicklungen in anderen anhängigen Verfahren informiert, um reagieren zu können. Bitte beachten Sie, dass die vorstehende Darstellung natürlich keine verbindliche Rechtsberatung, sondern nur eine unverbindliche und auf unserer Erfahrung mit dem Anbieter beruhende erste Einschätzung ist. Rufen Sie uns gerne an, wenn wir Sie unterstützen sollen.