Bereits seit einigen Jahren dürfen auch deutsche Rechtsanwälte mit ihren Mandanten unter bestimmten Voraussetzungen Vergütungsvereinbarungen treffen, bei denen sowohl die gesetzlichen Mindestgebühren - bei gerichtlicher Tätigkeit - unterschritten werden, als auch die Höhe des Honorars vom Ausgang einer Auseinandersetzung abhängig gemacht wird. Das nennt man die Vereinbarung eines Erfolgshonorars.
Anwälte leben davon, dass sie Rechtsrat gegen Geld erteilen. Auch die Antwort auf die Frage »Können Sie mir erst mal nur sagen, ob ich Recht habe?« löst (natürlich) normalerweise schon Gebühren aus, selbst dann, wenn der Anwalt hierauf nicht besonders hinweist.
Wir möchten Ihnen an dieser Stelle einen Überblick über die verschiedenen Möglichkeiten aufzeigen, wie wir miteinander »ins Geschäft kommen« können. Auf Transparenz auch bei Abrechnungsfragen legen wir großen Wert.
Weitere Informationen zur Berechnung von Anwaltsgebühren finden Sie in einer Übersicht der Bundesrechtsanwaltskammer.
Trifft der Mandant mit dem Anwalt keine Vereinbarung, richtet sich die Höhe der Honorare nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Leider ist die genaue Höhe der Gebühren, die ein Mandat hiernach für die anwaltliche Tätigkeit zu zahlen hat, nur selten genau einzuschätzen. Das liegt daran, dass das Gesetz eine Vielzahl von Tatbeständen kennt, die Gebühren auslösen.
Wenn Sie mit uns eine Abrechnung auf Zeithonorarbasis vereinbaren, zahlen Sie nur die Zeit, die wir für die Bearbeitung Ihres Falls tatsächlich aufwänden. Die Stundensätze, die wir Mandanten gegenüber berechnen, die nicht Verbraucher sind, liegen in der Regel zwischen 250 € und 350 € zzgl. MwSt. je nach Schwierigkeitsgrad und voraussichtlichem Umfang der Angelegenheit.