Unerwünschte E-Mail-Werbung

e-mail-werbungSie haben diese Seite wahrscheinlich deshalb aufgerufen, weil Sie uns eine elektronische Werbebotschaft geschickt haben, ohne dass wir Ihnen hierzu eine Einwilligung erteilt haben. Auch einer der im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelten Ausnahmetatbestände liegt offenbar nicht vor. Es spricht daher einiges dafür, dass Ihr Schreiben die Grenzen des Zulässigen überschritten hat.

Wir wollen nicht ausschließen, dass Sie sich beim Versand Ihrer Nachricht keine Gedanken darüber gemacht haben, wann Werbenachrichten vom Empfänger hingenommen werden müssen und wann nicht. Wenn Sie im geschäftlichen Verkehr auftreten, sollten Sie sich aber eigentlich Gedanken über die geltenden Spielregeln machen und diese dann auch beachten. Viele Ihrer Mitbewerber verzichten bewusst auf unerwünschte Werbung und erleiden deshalb wettbewerbsrechtliche Nachteile durch Konkurrenten, die sich über Wettbewerbsregeln hinwegsetzen.

Vor allem aber sind durch den Versand von Werbenachrichten ohne Zustimmung die Empfänger beeinträchtigt. Jeden Tag erreichen uns E-Mails, auf die wir gut verzichten können. Die Aussonderung und Löschung solcher Nachrichten nimmt einen nicht unerheblichen Teil unserer Arbeitszeit in Anspruch.Wir möchten Sie daher auf einige rechtliche Gesichtspunkte aufmerksam machen:

Zu Recht hat der Gesetzgeber festgelegt, dass eine Zusendung von Werbe-E-Mails  immer dann unzulässig ist, wenn der Empfänger der Zusendung nicht vorher zugestimmt hat oder das Einverständnis nicht aufgrund bestehender Geschäftsverbindungen vermutet werden kann (LG Hamburg CR 1999, 326; LG Ellwangen, Urt. v. 27.08.99, 2 KfH 0 5/99). Das gilt unabhängig davon gelten, ob der Empfänger Privatperson, Freiberufler oder Gewerbetreibender ist (LG Berlin CR 1998, 499 – E-Mail-Werbung II, m. Anm. Schmittmann; LG Berlin, Urt. v. 13.10.98, 16 O 320/98, MMR 1999, 43 – E-Mail-Werbung V; AG Charlottenburg, Urt. v. 21.03.00, 4 C 382/99, MMR 2000, 775). Der Versender der E-Mail-Werbung hat zudem darzulegen und nötigenfalls zu beweisen, dass er mit dem Empfänger der E-Mail schon in Geschäftsbeziehungen steht. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass den Absender auch die Beweislast dafür trifft, dass der Empfänger der Versendung der Werbung zugestimmt hat (BGH, Urt. v. 11.03.04, I ZR 81/01, GRUR 2004, 517 – Newsletter-Werbung; OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.09.04, I-15 U 41/04, MMR 2004, 820 – Mandantenbrief-Werbung; OLG Hamburg, Urt. v. 02.10.03, 5 U 25/03, CR 2003, 376 – Telefaxabrufdienste; AG Hamburg, Urt. v. 20.06.05, 5 C 11/05, NJW 2005, 3220).

Nach § 7 Abs. 2 Ziff. 3 UWG bedarf es für die Zulässigkeit einer Werbung unter Verwendung von elektronischer Post grundsätzlich der Einwilligung des Adressaten. Eine mutmaßliche Einwilligung reicht auch bei Gewerbetreibenden nicht aus. Der Versand unerwünschter Werbe-E-Mails stellt aber nicht nur unlauteren Wettbewerb dar, sondern beeinträchtigt auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers (KG Berlin, Urt. v. 20.06.02, 10 U 54/02; LG Berlin CR 2003, 219, 220; LG Karlsruhe, Urt. v. 25.10.01, 5 O 186/01; LG Hannover, Beschl. v. 29.05.01, 6 O 2608/01; LG Berlin, Urt. v. 30.06.00, 16 O 421/00; LG Berlin NJW 1998, 3208; LG Augsburg, Beschl. v. 19.10.98, 2 O 34416/98; LG Hamburg, Urt. v. 06.01.98, 312 O 579/97; AG Rostock CR 2003, 621; AG Leipzig, Urt. v. 27.02.03, 2 C 8566/02, MMR 2003, 610; AG Brakel, Urt. v. 11.02.98, 7 C 748/98) und wird bei Unternehmern und Freiberuflern als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach § 823 Abs. 1 BGB gewertet (OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.05.06, I-15 U 45/06, MMR 2006, 681 – Massenhafter Newsletter-Versand; OLG Bamberg, Urt. v. 12.05.05, 1 U 143/04; G Berlin, Beschl. v. 08.01.02, 5 U 6727/00; LG Hannover, Beschl. v. 08.10.02, 6 O 238/02; LG Berlin, Urt. v. 16.08.03, 16 O 339/03, K&R 2004, 90; LG Berlin, Beschl. v. 19.09.02, 16 O 515/02; LG Hannover, Beschl. v. 08.08.02, 6 O 154/02; LG Berlin, Urt. v. 16.05.02, 16 O 4/02; LG Karlsruhe, Urt. v. 25.10.01, 5 O 186/01; LG Berlin, Urt. v. 07.01.00, 15 O 495/99; LG Berlin, Urt. v. 23.06.00, 16 O 115/00; LG Berlin, Urt. v. 13.10.98, 16 O 320/98, MMR 1999, 43; AG Düsseldorf, Urt. v. 21.04.06, 31 C 1363/06; AG Düsseldorf, Urt. v. 09.01.06, 33 C 13798/05; AG Hamburg, Urt. v. 20.06.05, 5 C 11/05, NJW 2005, 3220; AG Essen-Borbeck, Urt. v. 16.01.01, 6 C 658/00; AG Hamburg, Urt. v. 14.11.00, 36a C 1598/00).

Der Grund hierfür liegt darin, dass sowohl der Abruf, als auch das Löschen von Werbung von den Zentralrechnern, auf denen die E-Mail-Nachrichten gespeichert werden, Rechner- und Kommunikationsressourcen erfordern. Zwar mögen die dafür anfallenden Kosten unter den heute üblichen technischen Bedingungen jedenfalls bei reinen Textnachrichten nahezu vernachlässigbar sein. Trotzdem muss in jedem Fall Arbeitszeit dafür aufgewandt werden, um die unerwünschten Zusendungen auszusortieren, wozu diese – da die Überschriften der E-Mail-Nachrichten nicht in jedem Fall aussagekräftig sind – häufig erst einmal gelesen wenden müssen (LG Berlin, Urt. v. 14.05.98, 16 O 301/98). Zudem besteht die Gefahr, dass der für das E-Mail-Konto des Empfängers zur Verfügung stehende Speicherplatz aufgrund massiver Werbeeingänge erschöpft wird und erwünschte Nachrichten den Empfänger daher nicht mehr erreichen (LG Berlin, Urt. v. 30.12.99, 15 O 396/99). Diese Gefahren sind deshalb besonders hoch zu bewerten, weil sich E-Mail-Nachrichten im Vergleich zu anderen Werbeformen extrem leicht und kostengünstig an eine nach oben nicht begrenzte Zahl von Empfängern gleichzeitig verschicken lassen, sodass bei einer großzügigen Zulassung von E-Mail-Werbung mit besonders gehäuften Belästigungen zu rechnen wäre. Die berechtigten Interessen der gewerblichen Wirtschaft, ihre Produkte werbemäßig anzupreisen, erfordern es angesichts der Vielfalt der Werbemethoden nicht, mit der Werbung in den privaten Bereich des umworbenen Verbrauchers einzudringen (BGH, Urt. v. 08.12.94, I ZR 189/92, CR 1995, 461 – Telefonwerbung V).

Diese Grundsätze sind auch auf gewerblich genutzte E-Mail-Adressen anzuwenden, da ähnlich wie bei Telefonanschlüssen der Gewerbetreibende die E-Mail-Adresse im eigenen Interesse, nicht im Interesse eines Werbetreibenden unterhält. Zwar liegt es nahe, dass ein Gewerbetreibender auch mit E-Mails potenzieller Geschäftspartner und anderer Personen rechnet, die zu ihm mit Blick auf seine Geschäftstätigkeit auch in deren eigenem Interesse in Verbindung zu treten wünschen, sodass er damit auch E-Mail-Nachrichten ihm bislang nicht bekannter Dritter aufgeschlossener gegenüberstehen mag als der Inhaber einer privat genutzten E-Mail-Adresse, dem Mitteilungen werbenden Inhalts übermittelt werden. Das ändert jedoch nichts daran, dass derartige Werbemaßnahmen auch im gewerblichen Bereich zu Beeinträchtigungen und Belästigungen führen können. Dabei ist besonders ärgerlich, dass das großzügige Ausfiltern und Löschen potenzieller Werbenachrichten die Gefahr birgt, auch Nachrichten zu löschen, mit denen Kunden neue Aufträge erteilen oder uns innerhalb bestehender Vertragsbeziehungen wichtige Informationen zukommen lassen wollten. Das sollte heutzutage die eigentliche Sorge von Empfängern unerwünschter Werbung sein.

Auch die nur einmalige unaufgeforderte Übersendung von Werbe-E-Mails löst dabei Unterlassungsansprüche aus (LG Berlin, Urt. v. 16.08.03, 16 O 339/03, K&R 2004, 90; LG Berlin, Urt. v. 07.01.00, 15 O 495/99; NJW-RR 2000, 1229; AG Düsseldorf, Urt. v. 09.01.06, 33 C 13798/05; AG Hamburg, Urt. v. 20.06.05, 5 C 11/05, NJW 2005, 3220;). Denn bereits die einzelne E-Mail eines einzelnen Versenders ist im Zusammenwirken mit weiteren einzelnen E-Mails anderer einzelner Versender geeignet, den Geschäftsbetrieb in nicht hinnehmbarer Weise nachhaltig zu beeinträchtigen (LG Hamburg, Beschl. v. 23.02.05, 312 T 1/05 – After-Work-Club; LG Bautzen, Urt. v. 16.12.03, 2 O 829/O3). Solange der Absender dann keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, besteht Wiederholungsgefahr. Das bloße Versprechen, keine weiteren E-Mails mehr zu versenden, reicht für die Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht aus (OLG Bamberg, Urt. v. 12.05.05, 1 U 143/04; OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.09.04, I-15 U 41/04, MMR 2004, 820 – Mandantenbrief-Werbung; LG Hamburg, Beschl. v. 23.02.05, 312 T 1/05 – After-Work-Club; AG Düssel­dorf, Urt. v. 09.01.06, 33 C 13798/05; AG Hamburg, Urt. v. 20.06.05, 5 C 11/05, NJW 2005, 3220).

Die Empfänger können auch nicht darauf verwiesen werden, dass sie sich mit geeigneter Anti-SPAM-Software gegen unerwünschte Werbe-Mails wehren könnten. Deshalb reicht auch eine deutliche Kennzeichnung der E-Mail als Werbung in der Betreff-Zeile nicht aus (LG Dortmund, Urt. v. 30.08.05, 19 O 20/05 – Gekennzeichnete Werbung). Abgesehen davon, dass derartige Software nicht zuverlässig vor SPAM schützt, weil sie unterlaufen werden kann, muss der Empfänger der unerwünschten Werbung seinen PC jeweils auf die Abwehr neuer SPAM einstellen (OLG Bremen, Beschl. v. 15.03.04, 2 W 24/04).

Der guten Ordnung halber machen wir schließlich darauf aufmerksam, dass die Zusendung von elektronischer Werbung auch dann nicht nach § 7 Abs. 3 UWG gerechtfertigt wäre, wenn wir irgendwann einmal Kunde bei Ihnen waren. Selbst wenn Sie bei einer etwaigen Erstbestellung auf die Verwendung ihrer E-Mail-Adresse auch für den Versand von Werbe-Nachrichten hingewiesen worden sein sollte, fehlt es erkennbar jedenfalls an dem Hinweis in der Nachricht selbst darauf, dass wir der Verwendung der Anschrift jederzeit widersprechen können, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

Wenn Sie es nicht auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen lassen möchten, sollten Sie daher die Wiederholungsgefahr – also die Sorge, dass versehentlich oder absichtlich noch ein Mal eine ähnliche Werbenachricht versandt wird  – durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausräumen. Sprechen Sie uns gerne an, wenn wir Ihnen bei der Formulierung einer solchen Erklärung helfen sollen. 

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