Erklärt ein Dritter, er allein wolle für Anwaltshonorare aufkommen, liegt darin ein Schuldübernahme, jedenfalls aber ein Schuldbeitritt. Wird ein Mandant von mehreren Gläibigern wegen desselben Verstoßes auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen, ist der Gegenstandswert mit der Anzahl der Gläubiger zu multiplizieren. Die Verjährung von Honoraransprüchen für eine außergerichtliche Tätigkeit beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Anwalt zum Ausdruck bringt, dass seine vorgerichtliche Tätigkeit beendet sei und sich allenfalls ein gerichtliches Verfahren anschließe.
Streitwert: 2.308,60 €,
Instanzen: AG Düsseldorf, Urt. v. 20.01.11, 50 C 7958/10; LG Düsseldorf, Urt. v. 18.11.11, 20 S 19/11