AG Reutlingen, Urt. v. 28.01.11, 11 C 1831/10 - Beratungshonorar

eigenesache In einer urheberrechtlichen Angelegenheit ist der Ansatz einer Beratungspauschale in Höhe von 200,00 € netto im Hinblick auf die Spezialmaterie des Urheberrechts nicht zu beanstanden.

Streitwert: 261,80 €

AG Düsseldorf, Urt. v. 20.01.11, 50 C 7958/10 - Verjährte Anwaltsforderung

eigenesache Erklärt ein Dritter, er allein wolle für Anwaltshonorare aufkommen, liegt darin ein Schuldübernahme, jedenfalls aber ein Schuldbeitritt. Wird ein Mandant von mehreren Gläibigern wegen desselben Verstoßes auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen, ist der Gegenstandswert mit der Anzahl der Gläubiger zu multiplizieren. Die Verjährung von Honoraransprüchen für eine außergerichtliche Tätigkeit beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Anwalt zum Ausdruck bringt, dass seine vorgerichtliche Tätigkeit beendet sei und sich allenfalls ein gerichtliches Verfahren anschließe.

Streitwert: 2.308,60 €,

Instanzen: AG Düsseldorf, Urt. v. 20.01.11, 50 C 7958/10; LG Düsseldorf, Urt. v. 18.11.11, 20 S 19/11

AG Starnberg, Urt. v. 07.12.10, 1 C 1576/10 - Übliche Anwaltsvergütung

eigenesache Die übliche Vergütung nach §§ 34 Abs. 1 S 2, RVG, 612 Abs. 2 BGB liegt bei einer 45-minütigen telefonischen Beratung eines Verbrauchers zu persönlichkeitsrechtlichen Fragen bei 190,00 € netto.

Streitwert: 249,90 €

LG Hamburg, Urt. v. 16.11.10, 312 O 469/10 - »Juristische Schritte«

eigenesache Werden in einem Schreiben, mit dem eine Kennzeichenrechtsverletzung gerügt und zur Unterlassung aufgefordert wird, für den Fall der Nichtabgabe der angeforderten Unterlassungserklärung lediglich »juristische Schritte« angekündigt, fehlt es an einer ordnungsgemäßen Abmahnung. Das gilt erst recht dann, wenn das Schreiben mit »Rechnung« überschrieben ist und gleichzeitig eine fiktive Lizenzgebühr verlangt wird.

Streitwert 1.415,11 €

AG Frankfurt am Main, Urt. v. 30.01.07, 30 C 2585/06 - 32 - Anwaltsvertrag

eigenesache Wendet sich ein Betroffener auf eine Abmahnung hin per E-Mail mit der Bitte um Rat an einen Rechtsanwalt, ist damit das Zustandekommen eines honorarpflichtigen Mandats auch dann noch nicht nachgewiesen, wenn die Parteien anschließend eine Stunde lang miteiannder telefonieren.

Streitwert: 690,55 €.

AG Jülich, Urt. v. 28.10.09, 9 C 271/09 - Übliche Anwaltsvergütung

eigenesache Die übliche Vergütung nach §§ 34 Abs. 1 S. 2 RVG, 612 Abs. 2 BGB für eine einstündige anwaltliche Telefonberatung, bei der es um werkvertragliche Fragen im Zusammenhang mit der Erstellung einer virtuellen Auktionsplattform geht, beträgt 250 € netto.  

Streitwert: 313,20 €

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